Nr. 38. 1916. 187
V.
Die Personen, welche Vorräte an Heu und Stroh in Gewahrsam haben,
sind verpflichtet, den Mitgliedern der Schätzungskommission Zutritt zu ihren
Grundstücken und den dort aufbewahrten Vorräten von Heu und Stroh und eine
Besichtigung dieser Vorräte zu gestatten, ferner alle an sie gerichteten Fragen
über diese Vorräte nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten.
VI.
Die Abschätzung der Vorräte und Aufstellung der Ortsliste erfolgt in der
Zeit vom 12.—15. März 1916. Die Ortsliste ist in zweifacher Ausfertigung
herzustellen; die beiden Ausfertigungen sind spätestens am 16. März einzusenden:
a) von den mit der Erhebung betrauten Gemeindevorständen (Ortsvorstehern)
im Großherzoglichen Domanium, im städtischen Gebiete
und im Gebiet der Klosterämter an die zuständigen Großherzoglichen
Amter, Magistrate und Klosterämter,
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Großherzogliche
Statistische Amt in Schwerin.
Die Großherzoglichen Amter, Magistrate und Klosterämter haben sofort die
von ihren Gemeindevorständen (Ortsvorstehern) eingesandten Ortslisten — in
den Städten zusammen mit den Ortslisten aus den Städten selbst — nach erfolgter
Prüfung ihrer Vollzähligkeit und Richtigkeit in eine besondere Zusammenstellung
für ihren obrigkeitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen.
Diese Zusammenstellungen sind in zwei Ausfertigungen
herzustellen. Als Vordrucke für diese Zusammenstellungen sind
die Ortslisten zu benutzen.
Jeder Ausfertigung sind die zugehörigen Ortslisten anzuschließen.
Die eine Ausfertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten
von den Großherzoglichen Amtern, Magistraten und
Klosterämtern für eine spätere Benutzung sorgfältig aufzubewahren.
Die zweite Ausfertigung ist mit den zugehörigen Ortslisten
spätestens.bis zum 20. März an das Großherzogliche Statistische Amt
in Schwerin einzusenden.
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