2.
2. Gruppe der 1.
Sprengmittel.
Organische Nitrokörper und Gemenge aus solchen b).
(1) Die Stoffe müssen in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter
fest verpackt sein. Statt der Holzbehälter können auch sogenannte
amerikanische Pappefässer verwendet werden.
(2) Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Nitrokörper.
1. Gruppe.“ tragen. Zur Verpackung von wasserlöslichen Nitrokörpern
darf kein Blei verwendet werden.
Nitrozellulose (Schießbaumwolle, Kollodiumwolle) c). Nitrozellulose
in Flockenform und ungepreßt mit mindestens 25 Prozent Wasseroder
Alkoholgehalt (a)) und gepreßte Nitrozellulose mit mindestens 15
Prozent Wassergehalt (8)) müssen wasser= beziehungsweise alkoholdicht in
starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. Statt
der Holzbehälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer
verwendet werden. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift
„Nasse Nitrozellulose. 1. Gruppe." tragen.
Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffec.).
(1) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a) verpackt
sein. Für Praeposit ist an Stelle der Verpackung in Patronen
auch die Verpackung in Büchsen aus Weißblech mit dicht schließendem
Deckel zugelassen. Jede Büchse darf höchstens 5 kg Praeposit enthalten
und ist in kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 3 Büchsen
sind in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter so einzusetzen,
daß die Deckel der Büchsen durch den Behälter in ihrer Lage
durchaus festgehalten werden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle der
mit Paraffin oder Zeresin getränkten Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1
Abs. (2)) dichte Hüllen aus Pergamentpapier zugelassen.
(2) Die Aufschrift auf den Packgefäßen hat zu lauten: „Schwarz-=pulverähnliche
handhabungssichere Sprengstoffe (Name). 1. Gruppe.“
Nasse organische Nitrokörper a).
(1) Die mit Wasser angefeuchteten Nitrokörper sind in haltbare
Holzbehälter mit Zinkblecheinsatz, die zwischen Deckel und oberem Rande
eine Gummidichtung besitzen, zu verpacken.
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen die deutliche, gedruckte oder schablonierte
Aufschrift „Nasse Nitrokörper. 2. Gruppe.“ tragen.
Chlorat= und Perchloratsprengstoffe b).
(1) Die Stoffe müssen patroniert sein. Die Patronen müssen mit
Paraffin oder Zeresin überzogen oder in paraffiniertes oder zeresiniertes
Papier eingeschlagen und durch eine feste Umhüllung von Papier zu
Paketen bis 2½ kg Gewicht vereinigt sein. Die Pakete müssen in
starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter fest verpackt sein. In
dem Behälter etwa leer bleibende Räume müssen mit geeigneten Verpackungsstoffen
derart ausgefüllt sein, daß sich die Pakete nicht bewegen
können. Zum Zusammenfügen der Wände der Behälter verwendete
eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
(2) Der Inhalt eines Behälters darf höchstens 25 kg betragen.
(3) Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende
Aufschrift „Chloratsprengstoff (Name).“ oder „Perchloratsprengstoff
(Name).“ „2. Gruppe."“ tragen.
A. Nitrierte Chlorhydrine „) sind in starke, dicht verschlossene Metallgefäße
zu verpacken, die nur bis zu 9/6 ihres Fassungsraums gefüllt
sein und nicht mehr als 25 kg nitrierte Chlorhydrine enthalten
dürfen. Jedes Gefäß ist einzeln in einen starken Holzbehälter mit Sägemehl
so einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 cm
starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist. Die Ausschrift des
Holzbehälters hat zu lauten: „Nitriertes Chlorhydrin. 2. Gruppe.“