Full text : Die Reden des Grafen von Bismarck-Schönhausen.

2.

2.  Gruppe  der  1.
Sprengmittel.

Organische  Nitrokörper  und  Gemenge  aus  solchen  b).

(1)  Die  Stoffe  müssen  in  starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter
  fest  verpackt  sein.  Statt  der  Holzbehälter  können  auch  sogenannte
  amerikanische  Pappefässer  verwendet  werden.

(2)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Nitrokörper.
1.  Gruppe.“  tragen.  Zur  Verpackung  von  wasserlöslichen  Nitrokörpern
darf  kein  Blei  verwendet  werden.

Nitrozellulose  (Schießbaumwolle,  Kollodiumwolle)  c).  Nitrozellulose
  in  Flockenform  und  ungepreßt  mit  mindestens  25  Prozent  Wasseroder
  Alkoholgehalt  (a))  und  gepreßte  Nitrozellulose  mit  mindestens  15
Prozent  Wassergehalt  (8))  müssen  wasser=  beziehungsweise  alkoholdicht  in
starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt  sein.  Statt
der  Holzbehälter  können  auch  sogenannte  amerikanische  Pappefässer
verwendet  werden.  Die  Behälter  müssen  die  deutliche  Aufschrift
„Nasse  Nitrozellulose.  1.  Gruppe."  tragen.
Schwarzpulverähnliche,  handhabungssichere  Sprengstoffec.).

(1)  Die  Stoffe  müssen  wie  die  Ammoniaksalpetersprengstoffe  a)  verpackt
  sein.  Für  Praeposit  ist  an  Stelle  der  Verpackung  in  Patronen
auch  die  Verpackung  in  Büchsen  aus  Weißblech  mit  dicht  schließendem
Deckel  zugelassen.  Jede  Büchse  darf  höchstens  5  kg  Praeposit  enthalten
und  ist  in  kräftiges  Packpapier  völlig  einzuwickeln.  Höchstens  3  Büchsen
sind  in  einen  starken,  dichten,  sicher  verschlossenen  Holzbehälter  so  einzusetzen,
  daß  die  Deckel  der  Büchsen  durch  den  Behälter  in  ihrer  Lage
durchaus  festgehalten  werden.  Ferner  sind  bei  Praeposit  an  Stelle  der
mit  Paraffin  oder  Zeresin  getränkten  Patronenhüllen  (vergleiche  Ziffer  1
Abs.  (2))  dichte  Hüllen  aus  Pergamentpapier  zugelassen.

(2)  Die  Aufschrift  auf  den  Packgefäßen  hat  zu  lauten:  „Schwarz-=pulverähnliche
  handhabungssichere  Sprengstoffe  (Name).  1.  Gruppe.“
Nasse  organische  Nitrokörper  a).

(1)  Die  mit  Wasser  angefeuchteten  Nitrokörper  sind  in  haltbare
Holzbehälter  mit  Zinkblecheinsatz,  die  zwischen  Deckel  und  oberem  Rande
eine  Gummidichtung  besitzen,  zu  verpacken.

(2)  Der  Inhalt  eines  Behälters  darf  höchstens  25  kg  betragen.

(3)  Die  Behälter  müssen  die  deutliche,  gedruckte  oder  schablonierte
Aufschrift  „Nasse  Nitrokörper.  2.  Gruppe.“  tragen.

Chlorat=  und  Perchloratsprengstoffe  b).

(1)  Die  Stoffe  müssen  patroniert  sein.  Die  Patronen  müssen  mit
Paraffin  oder  Zeresin  überzogen  oder  in  paraffiniertes  oder  zeresiniertes
Papier  eingeschlagen  und  durch  eine  feste  Umhüllung  von  Papier  zu
Paketen  bis  2½  kg  Gewicht  vereinigt  sein.  Die  Pakete  müssen  in
starke,  dichte,  sicher  verschlossene  Holzbehälter  fest  verpackt  sein.  In
dem  Behälter  etwa  leer  bleibende  Räume  müssen  mit  geeigneten  Verpackungsstoffen
  derart  ausgefüllt  sein,  daß  sich  die  Pakete  nicht  bewegen
können.  Zum  Zusammenfügen  der  Wände  der  Behälter  verwendete
eiserne  Nägel  müssen  verzinkt  sein.

(2)  Der  Inhalt  eines  Behälters  darf  höchstens  25  kg  betragen.

(3)  Die  Behälter  müssen  eine  den  Inhalt  deutlich  kennzeichnende
Aufschrift  „Chloratsprengstoff  (Name).“  oder  „Perchloratsprengstoff
(Name).“  „2.  Gruppe."“  tragen.

A.  Nitrierte  Chlorhydrine  „)  sind  in  starke,  dicht  verschlossene  Metallgefäße

  zu  verpacken,  die  nur  bis  zu  9/6  ihres  Fassungsraums  gefüllt
sein  und  nicht  mehr  als  25  kg  nitrierte  Chlorhydrine  enthalten
dürfen.  Jedes  Gefäß  ist  einzeln  in  einen  starken  Holzbehälter  mit  Sägemehl
  so  einzusetzen,  daß  es  überall  von  einer  mindestens  10  cm
starken  Schicht  des  Verpackungsstoffs  umgeben  ist.  Die  Ausschrift  des
Holzbehälters  hat  zu  lauten:  „Nitriertes  Chlorhydrin.  2.  Gruppe.“