Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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kehrsanstalten  besondere  Oberämter  für  den  Post=  und  für  den  Eisenbahnbetrieb  untergeordnet,
von  welchen  erstere  die  Bezeichnung  „Oberpostämter“,  letztere  die  Bezeichnung  „Oberbahnämter"
zu  führen  haben.

Die  Bezirke  der  Oberpostämter  haben  sich,  wie  bisher,  den  Regierungsbezirken  in  der  Art
anzuschließen,  daß  je  ein  oder  auch  zwei  Regierungsbezirke  einen  Oberpostamtsbezirk  bilden.
Die  Zutheilung  der  Eisenbahnlinien  an  die  neu  zu  errichtenden  Oberbahnämter  hat  unabhängig
von  der  Kreiseintheilung  lediglich  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  und  Zweckmäßigkeit  des
Fahrdienstes  zu  geschehen.

Die  Oberämter  haben  als  Vollzugsorgane  die  genaue  Ausführung  aller  höheren  Anordnungen
  zu  veranlassen  und  zu  überwachen.  Ihnen  liegt  in  entsprechendem  Zusammenwirken  ob
die  fortwährende  Wahrnehmung  und  Förderung  der  Interressen  des  Post=  und  Eisenbahnverkehrs
  in  ihren  Bezirken,  die  Beaussichtigung  und  Instandhaltung  der  Bauten  und  des  zugewiesenen
Inventars,  sowie  die  zweckmäßige  und  ökonomische  Verwendung  der  hiefür  bewilligten  Mittel,
die  Sorge  für  regelmäßigen,  zweckentsprechenden  und  ökonomischen  Betrieb  der  Posten  oder  Eisenbahnen,
  welchen  sie  unter  Einhaltung  der  hiefür  gegebenen  besonderen  Vorschriften  innerhalb
der  ihnen  zugetheilten  Bezirke  zu  leiten  haben.

Die  Oberämter  haben  die  Emhebung  und  Verrechnung  der  Gefälle  zu  überwachen,  das
gesammte  untergeordnete  Personal  geeignet  zu  verwenden  und  die  unmittelbare  Aufsicht  und.
Diseiplin  über  dasselbe  zu  üben.

Denselben  steht  zu  die  Aufnahme  und  Entlassung  des  nicht  statusmößigen  Personals  nach
Maßgabe  des  jeweiligen  Bedürfnisses  in  den  Grenzen  der  hiefür  gewährten  Etatsmittel,  ferner
unter  Einhaltung  der  von  der  Generaldirection  gegebenen  Normen  die  Aufnahme,  Beförderung
und  Entlassung  der  statusmäßigen  niederen  Bediensteten  der  vierten  und  dritten  Kategorie  (D  IV
und  D  III)  sowie  die  Sustentirung  derselben  und  ihrer  Relicten,  wenn  nicht  höhere  als  die  normalen
Beträge  beansprucht  werden,  endlich  bezüglich  des  übrigen  nicht  pragmatischen  statusmäßigen
Personals  der  Vorschlag  für  Ernemung  und  Beförderung  sowie  der  Antrag  auf  Versetzung
und  Entlassung  desselben.

Den  Oberämtern  wird  ferner  übertragen  das  gesammte  Amtsbürgschaftswesen,  insoferne  nicht
clbilrechtliche  Ansprüche  Dritter  in  Frage  kommen,  die  Befugniß  zur  Ertheilung  von  Urlaub
bis  zu  14  Tagen  und  auf  Grund  amtsärztlicher  Zeugnisse  bis  zu  4  Wochen  für  alle  Beamte
und  Bedienstete  ihrer  Bezirke,  die  Anordnung  von  Dienstesaushilfen  bei  Erkrankungen  und
Beurlaubungen  in  den  Grenzen  der  hiefür  bewilligten  Etatsmittel.