Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Wechsel-  und  Scheckrecht.  155

sichtige  Papiere  getrennt.  —  Der  Ausnutzung  gleichzeitiger  Kursunterschiede  derselben  Devisengattungen
  an  verschiedenen  Plätzen  dient  schon  seit  dem  Mittelalter  die  Wechselarbitrage  (cambio
arbitrario)  1.

An  den  Börsen  werden  Inland  wechsel  (sog.  Prima-Diskonten)  nur  in  sehr
großen  Appoints  (in  Berlin  muß  die  Wechselsumme  mindestens  5000  Mk.  betragen)  und  nur
bei  bestimmter  Laufzeit  (56—90  Tage)  gehandelt;  die  Bezogenen  sind  erste  Firmen;  der  Diskont
ist  fast  immer  niedriger,  als  die  offizielle  Banknote  (der  Reichsbank-Diskont).

Ein  und  derselbe  Wechsel  kann  mehreren  der  vorgenannten  Zwecke  dienen.

C.  Es  kursieren  durchschnittlich  etwa  ebenso  viel  Wechsel  als  Papiergeld  oder  Bargeld
(H.  O.  Lehmann).  Von  den  5  Milliarden  der  französischen  Kriegsschuld  wurden  4248  Millionen
  in  Wechseln  verschiedener  Währung  gezahlt.  Im  Jahr  1909  hat  die  deutsche  Reichsbank
allein  über  5  Million  Stück  Wechsel  im  Gesamtbetrage  von  über  10  Milliarden  Mark  angekauft
bzw.  zur  Einziehung  übernommen  2.  Der  gesamte  Wechselverkehr  Deutschlands,  wie  er  im
Laufe  je  eines  Jahres  in  Umlauf  gesetzt  wird,  betrug  1907  rund  31,5  Milliarden  Mark,  der
durchschnittliche  Wechselumlauf  rund  6  Milliarden  Mark,  die  Bankakzepte  betragen  31  Prozent
hiewon.  Das  Erträgnis  der  Wechselstempelsteuer  belief  sich  auf  über  19  Millionen  8.

Der  Durchschnittsbetrag  der  Wechsel  betrug  bei  der  Reichsbank  i.  J.  1900  1936  Mark,  die
durchschnittliche  Laufzeit  75  Tage;  die  Warenwechsel  sind  meist  auf  3  oder  6  Monate,  die  Bankakzepte
  auf  2  oder  3  Monate  gestellt#.  Uberlange  Wechsel  (die  über  3  Monate  nach  dem
Ausstellungstage  fällig  sind)  unterliegen  höherem  Wechselstempel  und  werden  von  der  Reichsbank
  nicht  diskontiert.

D.  Unter  den  ungemein  zahlreichen  Einteilungen  der  Wechsel  nach  dem  wirtschaftlichen
  Zweck  und  Wert"  sind  heworzuheben:

a)  Bankwechsel,  d.  h.  solche,  die  von  den  großen  Banken  ohne  Anstände  diskonnert
werden;  es  soll  ihnen  eine  geschäftliche  Transaktion  zugrunde  liegen.

b)  Kautionswechsel  (Deckungs-,  Depot=  oder  Sicherheits  wechsel
vgl.  oben  A  1  und  B  8)  sie  sind  nicht  für  den  Verkehr  bestimmt  und  bleiben  bis  zur  Erfüllungszeit
  der  Schuld,  zu  deren  Sicherung  sie  gegeben  worden,  im  Besitz  des  Gläubigers.

c)  Prolongations-  oder  Renovationswechsel,  d.  h.  Wechsel,  deren  Verfalltag
  hinausgeschoben  worden  ist,  oder  die  an  Stelle  eines  fälligen  Wechsels  neu  ausgestellt  sind;
die  Reichsbank  schließt  nach  Verfügung  von  1908  sie  vom  Diskont  fast  ganz  aus.

((0p)  Legitime  Wechsel,  auch  wohl  Kommerzwechsel  genannt,  umfassen  die
Warenwechsel  (d.  h.  Wechsel,  die  der  Eintreibung  einer  auf  Grund  eines  Warenverkaufs
entstehenden  Forderung  dienen,  vgl.  oben  B  4),  sowie,  obwohl  das  streitig,  die  Kreditwechsel
  der  Banken  (vgl.  oben  B  5)0).

e)  Den  Gegensatz  zu  den  legitimen  Wechseln  bilden  die  Leerwechsel  (gewöhnlich,
aber  unzutreffend  Finanzwechsel  oder  gar  Pensionswechsel  genannt),  d.  h.  diejenigen,
  „deren  Grundlage  keine  gegenwärtige  oder  zukünftige  Produktion  oder  kein  ebensolcher
  Absatz  in  Industrie,  Landwirtschaft  oder  Handel  bildet,  und  die  auch  nicht  behufs  Mobilisienung
  eines  hieraus  oder  aus  einem  sonstigen  Grunde  bereits  bestehenden  Guthabens  gezogen
  sind.“  Sie  sind  vom  Reichsbankdiskont  ausgeschlossen.

fo  Kommanditwechsel,  die  von  einer  Firma  auf  sich  selbst  vom  Orte  emer  ihrer
Niederlassungen  auf  eine  ihrer  Niederlassungen  an  einem  andern  Ort  gezogen  werden.

:  Näheres  bei  R.  Ehrenberg  im  HW.  d.  Staatswiss.,  2.  Aufl.,  I  S.  1039  ff.  —  Über
die  Devisen-  und  Geldarbitrage  (Sansionen)  oßl.  Buchwald  S.  253  ff.,  261;  Leitner
S.  296,  478;  Rießer  S.  169;  Suntych  S.  81  ff.

„|  Breit  S.  127.

*  Bal.  Rießer  S.  229.

*  Rießer  S.  216  N.  2,  224,  226.

*  Lehmann  S.  591.  Rießer  S.  218f.  Leitner  S.  49,  280,  283,  304,  307.  Schauwecker
  S.  9  f.  Jubiläumsbericht  der  Reichsbank  S.  78.  Über  Fakturenwechsel  ogl.  unten  S.  163  .  1.

*  Rießer  S.  219;  vgl.  auch  S.  170  u.  Schauwecker  S.  10.