Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Dasn  (Kommando)

die  Königliche  Guchthaus-Verwaltung)

Jormular  I.

Durch  Urtheil  des

von

ist  der

wegen  ..  .

zu  einernr  strafe  von  Jahren  MMonaten  Tagen

verurtheilt  worden.  ç  ·
Nachdem  die  Vollstreckung  des  Urtheils  angeordnet  worden  ist,  wird  der  Verurtheilte  der

zur  Erstehung  der  Strafe  zugeliefert.
Dabei  werden  folgende  Notizen  beigefügt:
1)  Alter  des  Verurtheilten  (Jahr,  Moti  und  Tag  der  Geburt):
2)  Familienverhältnisse:
ist  ehelich  —  unehelich  geboren,  ist  verheirathet,  Wittwer,  geschieden,  unverheirathet,
hat  —  Kinder.
3)  Keimatsverhältnisse
4)  Religion:
5)  Gewerbliche  Kenntnisse:
Nahrungszweig:
6)  Bildungsstufe:
7)  Prädicat  (Sinnesart,  Betragen  während  der  Untersuchungshaft):
8)  Körper=  und  Gesundheitszustand:
9)  Vermögen:  eigenes,
nutznießliches,
zu  hoffendes,
Hoffnung  auf  Unterstützung  von  Angehörigen.
10)  Bemerkungen.
Die  Personalbeschreibung  ist  in  der  Beilage  enthalten.
Ferner  folgen  im  Anschlusse:
Die  Abschrift  des  Urtheils,  nebst  Urtheilsgründen  und  Vorstrafen-Verzeichniß,
die  Urkunde  über  die  Pflichtigkeit  des  Verurtheilten  zum  Kostenersatz.
Außer  den  Kleidern,  welche  der  Verurtheilte  am  Leibe  trägt,  bringt  derselbe  noch  folgende
Gegenstände  mit:
Kleidungsstücke:
sonstige  Effekten:
Geld:

den  .....
(Kommando:)