Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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Umfang  der  Zusammenlegung  ausgedehnt  werden  soll.  Macht  ausnahmsweise
der  Zusammenhang  und  die  Uebersichtlichkeit  des  Ganzen  eine  beabsichtigte  Grenzregulierung
  mit  einem  anstoßenden  Flursticck  innerhalb  oder  außerhalb  der  Flur
die  Hereinziehung  noch  anderer  Grundstücke  in  die  Neuvermessung  erforderlich,  so
setzt  dies  immer  eine  besondere  Bestimmung  des  Spezialkommissars  voraus.

*  14.

Vor  Beginn  der  Neuvermessung  wird  der  Spezialkommissar  dem  Feldmesser
  beglaubigte  Abschriften  der  Schriftstlicke,  welche  sich  auf  die  Einleitung  des
Zusammenlegungsverfahrens  und  auf  den  der  Zusammenlegung  zu  gebenden
Umfang  beziehen,  sowie  eines  von  dem  Grundbuchamte  erforderten  Zeugnisses
über  die  Legitimation  der  beteiligten  Grundbesitzer  und  ein  nach  der  Landesvermessung
  aufgenommenes  Kroki  Über  die  zusammenzulegende  Flur  zufertigen.

Das  gedachte  Legitimationszeugnis  soll  alle  in  der  betreffenden  Flur  vorhandenen
  Grundbesitzer  mit  Angabe  der  von  ihnen  besessenen  einzelnen  Flurstücke,
sowie  ein  Attest  darüber  enthalten,  ob  unter  den  einzelnen  Flurstlicken  solche
Pertinenzgrundstilcke  enthalten  sind,  welche  mit  besondern,  (d.  h.  nicht  den  ganzen
betreffenden  Guts=  oder  Grundstückskomplex  ergreifenden)  auf  den  betreffenden
Blättern  des  Grundbuchs  in  der  I.,  II.  oder  III.  Rubrik  eingetragenen  Beschwerungen
  und  Beschränkungen,  insbesondere  etwa  mit  besonderen  Reallasten
(Ablösungsrenten),  Hypotheken,  Vor=  oder  Wiederkaufs=  oder  Nießbrauchsrechten
belastet  sind  oder  an  denen  das  Eigentum  durch  ein  Lehns-Fideikommiß,  Erbpachts=
  oder  Laßguts-Verhältnis  beschränkt  ist.

Das  Kroki  muß,  bevor  es  von  dem  Feldmesser  in  Benutzung  genommen
wird,  bezüglich  des  Flurstücksbestandes  und  der  Flurstücksnummern  (nicht  auch
bezüglich  des  Kulturstandes,  der  Kulturbuchstaben  und  Kulturfarbenstriche)  durch
den  Bezirksgcometer  mit  dem  evident  erhaltenen  katasteramtlichen  Kroki  in
Uebereinstimmung  gebracht  und  von  demselben  unter  Beifügung  seines  Namens
und  der  Zeit  der  Verichtigung  als  evident  beglaubigt  worden  sein.

Auf  Grund  dieses  Legitimationszeugnisses  und  Krokis  hat  der  Feldmesser
die  Nummern  der  vorhandenen  Flurstücke  und  die  Namen  der  bezüglichen  Besitzer
festzustellen  und  die  diesfallsigen  Ergebnisse  im  Rechnungswerke  und  auf  den
Karten  überall  zu  Grunde  zu  legen  (vergl.  §  25).

8  15.

Die  Vermessung  ist  mit  möglichster  Schonung  der  Grundstilcke,  besonders
der  mit  Frilchten  bestellten  Aecker  auszuführen.  Das  eigenmächtige  Ausästen