Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Hypothekenrechtliche  Fragen.  123

Löschung.  Im  vorliegenden  Falle  ist  zwischen  den  Betheiligten
  streitig,  ob  noch  ein  Austragsrückstand  besteht,
mit  anderen  Worten,  ob  F.  als  Besitzer  des  belasteten
Anwesens  dem  nunmehr  verstorbenen  J.  H.  den  diesem
gebührenden  Austrag  vollständig  geleistet  hat,  und,  wenn
dieses  zu  verneinen  wäre,  ob  der  diesbezügliche  Anspruch
der  Erbin  des  Austragsberechtigten  etwa  durch  Verjährung
oder  sonstwie  erloschen  ist.  Diese  Fragen  aber  können
nicht  von  dem  Hypothekenamte  entschieden  werden,  sondern
bedürfen  der  richterlichen  Entscheidung.  Beschwerdeführer
  erachtet  durch  den  angefochtenen  Beschluß  den
§*92  Hyp.-Ges.  deshalb  für  verletzt,  weil  die  C.  H.  nicht
als  Betheiligte  im  Sinne  dieser  Gesetzesstelle  angesehen
werden  könne,  indem  ihr  Anspruch  aus  den  angeblich
rückständigen  Austragsreichnissen  schon  längst  vor  dessen
Geltendmachung  beim  Hypothekenamt  verjährt  gewesen
sei.  Dabei  wird  jedoch  von  dem  Beschwerdeführer  übersehen,
  daß  darüber,  ob  der  von  C.  H.  geltend  gemachte
Anspruch  verjährt  ist,  nicht  von  dem  Hypothekenamt  entschieden
  werden  kann.  Wenn  auch  das  für  J.  H.  im
Hypothekenbuch  eingetragene  Austragsrecht  als  solches
durch  den  Tod  des  Berechtigten  erloschen  ist,  so  ist  doch
der  Anspruch  auf  Entrichtung  der  aus  der  Lebenszeit
desselben  herrührenden  Rückstände  mit  der  hiefür  bestehenden
  Sicherheit  auf  die  Erbin  des  Berechtigten  übergegangen
  und  erscheint  deshalb  die  Letztere  bezüglich
solcher  Rückstände  unzweifelhaft  als  Betheiligte.  Damit.
entfällt  auch  alles  Dasjenige,  was  in  der  weiteren  Beschwerde
  darüber  ausgeführt  wird,  daß  C.  H.  auch  nicht
nach  dem  betreffenden  Hypoth  intrage  als  Betheiligte
  angesehen  werden  könne.  Außerdem  wird  noch
unrichtige  Anwendung  der  88  112  und  152  Hyp.  Ges.,

sowie  Verletzung  des  §  33  der  Vollzugsinstruktion  zum
Hypothekengesetze  gerügt,  da  nicht  die  bloße  Thatsache
eines  Widerspruchs  an  sich  genügende  Veranlassung  zur
Verweigerung  eines  Löschungsvollzugs  sein  könne,  sondern