Hypothekenrechtliche Fragen. 123
Löschung. Im vorliegenden Falle ist zwischen den Betheiligten
streitig, ob noch ein Austragsrückstand besteht,
mit anderen Worten, ob F. als Besitzer des belasteten
Anwesens dem nunmehr verstorbenen J. H. den diesem
gebührenden Austrag vollständig geleistet hat, und, wenn
dieses zu verneinen wäre, ob der diesbezügliche Anspruch
der Erbin des Austragsberechtigten etwa durch Verjährung
oder sonstwie erloschen ist. Diese Fragen aber können
nicht von dem Hypothekenamte entschieden werden, sondern
bedürfen der richterlichen Entscheidung. Beschwerdeführer
erachtet durch den angefochtenen Beschluß den
§*92 Hyp.-Ges. deshalb für verletzt, weil die C. H. nicht
als Betheiligte im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen
werden könne, indem ihr Anspruch aus den angeblich
rückständigen Austragsreichnissen schon längst vor dessen
Geltendmachung beim Hypothekenamt verjährt gewesen
sei. Dabei wird jedoch von dem Beschwerdeführer übersehen,
daß darüber, ob der von C. H. geltend gemachte
Anspruch verjährt ist, nicht von dem Hypothekenamt entschieden
werden kann. Wenn auch das für J. H. im
Hypothekenbuch eingetragene Austragsrecht als solches
durch den Tod des Berechtigten erloschen ist, so ist doch
der Anspruch auf Entrichtung der aus der Lebenszeit
desselben herrührenden Rückstände mit der hiefür bestehenden
Sicherheit auf die Erbin des Berechtigten übergegangen
und erscheint deshalb die Letztere bezüglich
solcher Rückstände unzweifelhaft als Betheiligte. Damit.
entfällt auch alles Dasjenige, was in der weiteren Beschwerde
darüber ausgeführt wird, daß C. H. auch nicht
nach dem betreffenden Hypoth intrage als Betheiligte
angesehen werden könne. Außerdem wird noch
unrichtige Anwendung der 88 112 und 152 Hyp. Ges.,
sowie Verletzung des § 33 der Vollzugsinstruktion zum
Hypothekengesetze gerügt, da nicht die bloße Thatsache
eines Widerspruchs an sich genügende Veranlassung zur
Verweigerung eines Löschungsvollzugs sein könne, sondern