434 Die Bildung
in den einzelnen Staaten von sehr verschiedenem Umfange und Bestande
ist. Jeden Falles gehören hierzu die dem Staate gehörigen Feldgüter und
die Waldungen desselben, (diese in der Regel ein sehr beträchtlicher und
werthvoller Besitz, welcher auch aus volkswirthschaftlichen und polizeilichen
Gründen am besten im Öffentlichen Besitze ist.) Vielleicht sind auch
noch, als Rechte früherer Zustände, Einnahmen aus Feudalrechten vorhanden;
oder Bergwerke, sowie Gewerbe, welche auf Rechnung des Staates,
mit mehr oder weniger Nutzen, betrieben werden, z. B. Hüttenwerke,
Manufacturen, Jagdgerechtigkeiten, Fischereien u. dgl. Die der Verwaltung
bier zufallenden Geschäfte sind, je nach Lage der Thatsachen, sehr verschiedener
Art und zum Theil sehr ausgedehnt. Grewöhnlich ist die Besorgung
einzelner grosser und wichtiger Bestandtheile dieses Besitzes,
namentlich wenn ihre Verwaltung eigene technische Kenntnisse erfordert,
besonders organisirt, jedoch immer unter der obersten Leitung des Ministeriums;
so namentlich die Forste, die Berg-, Hütten- und Salzwerke, das
Flosswesen. Die durch einen solchen Besitz nothwendig gemachten Geschäfte
bestehen aber: in der Evidenthaltung sämmtlicher Bestandtheile und Vertheidigung
derselben gegen etwa versuchte Eingriffe und Bestreitungen; in
dem Ankaufe oder Verkaufe wirthschaftlich dazu geeigneter Stücke; in
dem wirtbschaftlichen Betriebe des nutzbringenden Eigenthums, sei es in
eigener Verwaltung sei es mittelst Verpachtung; in der rationellen Verbesserung
der eine solche erfordernden Bestandtheile; in der obersten Leitung
der vom Staate etwa betriebenen Gewerbe (welche vielleicht mit monopolistischen
Rechten versehen und in Folge dessen sehr bedeutend sind, wie
z. B. Tabakfabrikation); in der zweckmässigen Verwerthung der Erzeugnisse.
In allen diesen Beziehungen ist die möglichst vortheilhafte Bewirthschaftung
der Hauptzweck. Es soll dem Staate aus seinem Besitze so viel
reines Einkommen verschafitt werden, als ein technisch guter und nachhaltiger
Betrieb zu liefern vermag; diess ist man der Sicherstellung der Staatszwecke
und der Schonung der Steuerpflicht der Bürger schuldig. Nur
ganz ausnahmsweise und aus überwiegenden Gründen allgemeinen Nutzens
können auch, unter Aufopferung eines möglichen Ertrages, andere Zwecke
verfolgt werden, z. B. Unterstützungen armer Gegenden, Lieferungen von
Robstoffen für wichtige Gewerbe, Musteranstalten für Landwirthschaft oder
Industrie. — Eine zweite Aufgabe des Finanzministeriums umfasst das
Steuerwesen. Es sind somit vor Allem die Steuergattungen und der Betrag
einer jeden derselben festzustellen und die dazu erforderlichen Gesetze
auszuarbeiten; eine der schwierigsten und undankbarsten Arbeiten in der
ganzen Staatsverwaltung, da die Grösse der Staatsbedürfnisse und die Forderungen
der Volkswirtbschaftslehre, sowie die tbatsächlichen Verhältnisse
des Landes im schroffsten Widerspruche stehen können, überdiess unter