Full text : Staatsrecht, Völkerrecht und Politik. Dritter Band. (3)

434  Die  Bildung

in  den  einzelnen  Staaten  von  sehr  verschiedenem  Umfange  und  Bestande
ist.  Jeden  Falles  gehören  hierzu  die  dem  Staate  gehörigen  Feldgüter  und
die  Waldungen  desselben,  (diese  in  der  Regel  ein  sehr  beträchtlicher  und
werthvoller  Besitz,  welcher  auch  aus  volkswirthschaftlichen  und  polizeilichen
  Gründen  am  besten  im  Öffentlichen  Besitze  ist.)  Vielleicht  sind  auch
noch,  als  Rechte  früherer  Zustände,  Einnahmen  aus  Feudalrechten  vorhanden;
  oder  Bergwerke,  sowie  Gewerbe,  welche  auf  Rechnung  des  Staates,
mit  mehr  oder  weniger  Nutzen,  betrieben  werden,  z.  B.  Hüttenwerke,
Manufacturen,  Jagdgerechtigkeiten,  Fischereien  u.  dgl.  Die  der  Verwaltung
bier  zufallenden  Geschäfte  sind,  je  nach  Lage  der  Thatsachen,  sehr  verschiedener
  Art  und  zum  Theil  sehr  ausgedehnt.  Grewöhnlich  ist  die  Besorgung
  einzelner  grosser  und  wichtiger  Bestandtheile  dieses  Besitzes,
namentlich  wenn  ihre  Verwaltung  eigene  technische  Kenntnisse  erfordert,
besonders  organisirt,  jedoch  immer  unter  der  obersten  Leitung  des  Ministeriums;
  so  namentlich  die  Forste,  die  Berg-,  Hütten-  und  Salzwerke,  das
Flosswesen.  Die  durch  einen  solchen  Besitz  nothwendig  gemachten  Geschäfte
bestehen  aber:  in  der  Evidenthaltung  sämmtlicher  Bestandtheile  und  Vertheidigung
  derselben  gegen  etwa  versuchte  Eingriffe  und  Bestreitungen;  in
dem  Ankaufe  oder  Verkaufe  wirthschaftlich  dazu  geeigneter  Stücke;  in
dem  wirtbschaftlichen  Betriebe  des  nutzbringenden  Eigenthums,  sei  es  in
eigener  Verwaltung  sei  es  mittelst  Verpachtung;  in  der  rationellen  Verbesserung
  der  eine  solche  erfordernden  Bestandtheile;  in  der  obersten  Leitung
der  vom  Staate  etwa  betriebenen  Gewerbe  (welche  vielleicht  mit  monopolistischen
  Rechten  versehen  und  in  Folge  dessen  sehr  bedeutend  sind,  wie
z.  B.  Tabakfabrikation);  in  der  zweckmässigen  Verwerthung  der  Erzeugnisse.
  In  allen  diesen  Beziehungen  ist  die  möglichst  vortheilhafte  Bewirthschaftung
  der  Hauptzweck.  Es  soll  dem  Staate  aus  seinem  Besitze  so  viel
reines  Einkommen  verschafitt  werden,  als  ein  technisch  guter  und  nachhaltiger
  Betrieb  zu  liefern  vermag;  diess  ist  man  der  Sicherstellung  der  Staatszwecke
  und  der  Schonung  der  Steuerpflicht  der  Bürger  schuldig.  Nur
ganz  ausnahmsweise  und  aus  überwiegenden  Gründen  allgemeinen  Nutzens
können  auch,  unter  Aufopferung  eines  möglichen  Ertrages,  andere  Zwecke
verfolgt  werden,  z.  B.  Unterstützungen  armer  Gegenden,  Lieferungen  von
Robstoffen  für  wichtige  Gewerbe,  Musteranstalten  für  Landwirthschaft  oder
Industrie.  —  Eine  zweite  Aufgabe  des  Finanzministeriums  umfasst  das
Steuerwesen.  Es  sind  somit  vor  Allem  die  Steuergattungen  und  der  Betrag
  einer  jeden  derselben  festzustellen  und  die  dazu  erforderlichen  Gesetze
auszuarbeiten;  eine  der  schwierigsten  und  undankbarsten  Arbeiten  in  der
ganzen  Staatsverwaltung,  da  die  Grösse  der  Staatsbedürfnisse  und  die  Forderungen
  der  Volkswirtbschaftslehre,  sowie  die  tbatsächlichen  Verhältnisse
des  Landes  im  schroffsten  Widerspruche  stehen  können,  überdiess  unter