Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 53. 1916. 285 
Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung gestatten. Nur schriftliche, 
auf den Namen der Firma lautende Entscheidungen haben Gültigkeit. 
Anträge auf Gestattung von Ausnahmen und Anfragen, welche die vorliegende 
Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung des Königlichen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11. 
8 65. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. April 1916 in Kraft und erstreckt sich auch 
auf zollfreie Gebiete. 
Altona, den 1. April 1916. 
Stellv. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Roehl , 
General der Artillerie.
	        
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