68 Entscheidungen des OLG. München.
deren von der sonstigen Verurtheilung des armen
Beklagten in die Prozeßkosten eine Ausnahme zu
machen war, welche ungeachtet dessen von dem vermöglichen
Gegner getragen werden müssen. Diese
Kosten muß die Staatskasse berechtigt sein, aus den
von diesem erlegten Kostenvorschusse zu entnehmen
und sie demnach bei dessen Zurückbezahlung in Abzug
zu bringen. Commentar z. RGKG. v. Rechnungsrath
G. W. J. c.
Die Fälle, in welchen solche Ausnahmen Platz
greifen können, sind so mannigfacher Art, daß eine
Aufzählung derselben kaum erschöpfend erfolgen könnte;
es besteht übrigens nicht einmal eine Nothwendigkeit,
es auch nur zu versuchen, da das Vorliegen einer
derartigen Ausnahme im einzelnen Falle nicht zu
verkennen ist.
Was vorstehend von einzelnen Gebühren gesagt
ist, gilt selbstverständlich auch von Auslagen, welche
der vermöglichen Partei definitiv zur Last fallen und
nicht schon durch besondere desfalls geleistete Vorschüsse
gedeckt sind. Com. v. G. W. I. c.
WMittheilungen aus der Rechtsprechung des kgl. Oberlandesgerichts
München in Strafsachen aus dem
I. Kemester 1684. (Artheile).
(Fortsetzung.)
VI. Polizeistrafgesetzbuch.
Art. 127 Abs. 2 umfaßt nicht die Verweigerung
der Fortsetzung von Dienstleistungen für eine
Gebärende Seitens einer Hebamme. ,
Eine gewerbliche Befugniß, und eine solche steht hier
in Frage, ist die Berechtigung zur Vornahme einer gewerblichen
Handlung, eine Ueberschreitung derselben
daher die Vornahme einer Handlung, zu welcher der