Full text : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

68  Entscheidungen  des  OLG.  München.

deren  von  der  sonstigen  Verurtheilung  des  armen
Beklagten  in  die  Prozeßkosten  eine  Ausnahme  zu
machen  war,  welche  ungeachtet  dessen  von  dem  vermöglichen
  Gegner  getragen  werden  müssen.  Diese
Kosten  muß  die  Staatskasse  berechtigt  sein,  aus  den
von  diesem  erlegten  Kostenvorschusse  zu  entnehmen
und  sie  demnach  bei  dessen  Zurückbezahlung  in  Abzug
zu  bringen.  Commentar  z.  RGKG.  v.  Rechnungsrath
  G.  W.  J.  c.

Die  Fälle,  in  welchen  solche  Ausnahmen  Platz
greifen  können,  sind  so  mannigfacher  Art,  daß  eine
Aufzählung  derselben  kaum  erschöpfend  erfolgen  könnte;
es  besteht  übrigens  nicht  einmal  eine  Nothwendigkeit,
es  auch  nur  zu  versuchen,  da  das  Vorliegen  einer
derartigen  Ausnahme  im  einzelnen  Falle  nicht  zu
verkennen  ist.

Was  vorstehend  von  einzelnen  Gebühren  gesagt
ist,  gilt  selbstverständlich  auch  von  Auslagen,  welche
der  vermöglichen  Partei  definitiv  zur  Last  fallen  und
nicht  schon  durch  besondere  desfalls  geleistete  Vorschüsse
  gedeckt  sind.  Com.  v.  G.  W.  I.  c.

WMittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  kgl.  Oberlandesgerichts
  München  in  Strafsachen  aus  dem
I.  Kemester  1684.  (Artheile).

(Fortsetzung.)
VI.  Polizeistrafgesetzbuch.

Art.  127  Abs.  2  umfaßt  nicht  die  Verweigerung
  der  Fortsetzung  von  Dienstleistungen  für  eine
Gebärende  Seitens  einer  Hebamme.  ,

Eine  gewerbliche  Befugniß,  und  eine  solche  steht  hier
in  Frage,  ist  die  Berechtigung  zur  Vornahme  einer  gewerblichen
  Handlung,  eine  Ueberschreitung  derselben
daher  die  Vornahme  einer  Handlung,  zu  welcher  der