24 Verkehr mit Nahrungemitteln 2c.
käufer, der weiß, daß ein von ihm verkauftes oder
fellgehaltenes Nahrungsmittel verfälscht ist, durch
das Nahrungsmittelgesetz die besondere Pflicht
auferlegt, den Käufer aufzuklären, und verfällt jener,
wenn er dennoch „unter Verschweigung dieses Umstandes“
verkauft, der Strafdrohung des § 10
Ziffer 2. Aber diese besondere, lediglich durch das
Spezialgesetz und mit Rücksicht auf dessen Thatbestand
normirte Verpflichtung kann eine über den
Rahmen dieses Gesetzes hinausgehende Tragweite
nicht haben, kann insbesondere eine allgemeine Rechtspflicht
zur Wahrheitsangabe bezüglich derartiger Verfälschungen
und damit im Falle ihrer Nichterfüllung
den Thatbestand des Betruges nicht begründen, weil
dieser Thatbestand vor wie nach Erlassung des
Nahrungsmittelgesetzes derselbe sein soll, das Nahrungsmittelgesetz
hieran „nichts ändern wollte und
nicht lediglich wegen Verletzung dieses Spezial-Gesetzes
ein Verhalten zum Betruge werden kann, das
ohne dieses neue Gesetz den Thatbestand des § 263
StG#B.78 nicht begründen würde.
Es ist hiebel noch besonders zu beachten, daß
das Nahrungsmittelgesetz nicht nur bei nachgemachten
oder verfälschten, sondern auch bei „verdorbenen“
Nahrungsmitteln den Verkäufer, der diesen Umstand
verschweigt, ebenmäßig mit Strafe bedroht, während
das Verdorbensein doch regelmäßig nur auf einem
lediglich passiven Verhalten des Verkäufers beruht
und für eine Pflicht zur Mittheilung in diesem Falle
aus dem Gesichtspunkte des Betruges jeder Anhaltspunkt
fehlt. Die Annahme einer solchen Verpflichtung
könnte daher wohl nur aus § 10 Ziff. 2
des Nahrungsmittelgesetzes abgeleitet werden.
Wir glauben nun aber die zahlreichen Verurtheilungen
aus 8 10 Ziff. 2 des Gesetzes vom 14. Mat
1879 und zugleich wegen Betruges hauptsächlich
daraus erklären zu dürfen, daß, weil das Nahrungs-