Nr. 56. 1916. 307
Die Meldepflicht der Gummifabriken und Regenerierbetriebe ist durch Einzel-
verfügung geregelt worden.
§ 6.
Meldebestimmung. 6
Die erste Meldung hat bis zum 10. April 1916 für den bei Beginn des 1. April
1916 vorhandenen Bestand zu erfolgen. Die Meldungen sind fernerhin für den 1. Juni
1916, dann fortlaufend für den Ersten jedes zweitfolgenden Monats (1. August, 1. Ok-
tober usw.) zu erstatten unter Einhaltung der Einreichungsfrist bis zum 10. des be-
treffenden Monats. 4
Die Meldungen haben unter Benutzung der amtlichen Meldescheine für Altgummi
und Gummiabfälle zu erfolgen, für die Vordrucke bei den Postanstalten 1. und 2. Klasse
erhältlich sind. Die Bestände sind nach den vorgedruckten Klassen getrennt (soweit
genaue Mengen nicht ermittelt werden können, schätzungsweise) anzugeben; falls nur
ein Schätzungswert angegeben wird, ist dies besonders zu vermerken.
Die monatliche Meldung der Gummifabriken und Regenerierbetriebe wird hier-
durch nicht berührt.
Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art darf die Meldung nicht enthalten.
Alle auf den Meldescheinen geforderten Angaben sind vorschriftsmäßig zu machen;
die Urschrift der ausgefüllten Meldescheine ist an die Kautschukmeldestelle der Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Pots-
damer Straße 10/11 einzureichen; eine Zweitschrift ist von dem Meldepflichtigen ge-
sondert aufzubewahren.
§ 7.
. Lagerbuchführung.
Üllbber die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ist ein Lagerbuch zu
führen, aus dem jede Anderung in den Vorratsmengen der einzelnen im § 2 aufgeführten
Klassen und die Verwendung dieser Mengen ersichtlich sein muß. Das Lagerbuch ist für
jeden Meldezeitpunkt abzuschließen. " 9 ch ist fi
8 8.
Ausnahmen.
Ausgenommen von dieser Bekanntmachung sind die Vorräte der im § 2 bezeich-
neten Klassen, die bei ein und derselbe erson 3) d « - —
überschreiten. selben Person (&§ 3) das Gewicht von 1 kg nicht
8 9.
Anfragen.
Anfragen betreffs dieser Bekanntmachung sind an die Kautschukmeldestelle der
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königli reußischen Kriegsministeri n
Potsdamer Straße 10/1 |, zu richten. ch Preußisch gsministeriums, Berlin W. 9,
Atona, den 1. April 1916.
Stellvertretendes Generalkommando K. Armeekorps.
v. Rvoehl,
General der Artillerie.