Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

54  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

vornehmen  läßt,  wird  mit  Haft  bis  zu
14  Tagen  und  Geld  bis  zu  90  Mark  beraft.


"E  Dr.  Berolzheimer.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung
des  obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des
Civilrechtes  und  Civilprozesses
1.  bis  15.  Dezember  1878.

I.  Zur  Prozeßordnung.

Zustellung  an  Personen  außer  Bayern.
Reichsgesetz  v.  21.  Juni  1869,  Gewährung
der  Rechtshilfe  betr.,  §.  1;  Ger.-Vollz.-O.
v.  15.  Mai  1870  Art.  7;  Proz.-O.  Art.  200.
Es  ist  gesetzmäßig,  daß  man  Behufs  Bewerkstelligung
  einer  Zustellung  an  eine  außer  Bayern  domizilirende
  Partei  sich  eines  bayerischen  Gerichtsvollziehers
  bediene,  damit  dieser  das  betreffende  auswärtige
  Amt  um  Effektulrung  der  Zustellung  durch
die  dortige  Zustellungsbehörde  angehe.  Urth.  vom
14.  Dez.  HVdMr.  4603.

I.  Eiovilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Ueber  Eigenthum  an  Zugehörungen
  und  dessen  Voraussetzung.  Das
Gasinstallationsgeschäft  M.  hatte  in  einem  von  H.
gebauten  Hause  eine  Wasser=  und  Gas-Leltung  und
ein  Closet  hergestellt,  und  war  bei  dem  Vertragsabschluß
  zwischen  H.  und  M.  verabredet  worden

rt

daß  bis  zur  Abführung  des  Gesammtkoste