Die Rechtsprechung des Bayerischen Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte 2c. 565
lich der von der Anklage angenommenen selbständigen Straftaten, für welche die
Verhandlung einen strasreckülehen Tatbestand in keiner Weise ergab, auf Freisprechun
zu erkennen gehabt. . .. Soweit eine förmliche eree unterlassen ist, muß
as Urteil ergänzt werden, da diese Unterlassung nicht nur auf einer Verletzung des
Probefrechts, sondern auch des materiellen Rechts beruht, und diese Verletzung nach
age der Sache von der Revision betroffen wird. Da eine entsprechende Anwendung
des § 304 St PO. geboten erscheint, war vom Revisionsgerichte zum bezüglichen
Teile der Anklage sofort auf Freisprechung zu erkennen.“
Aus dieser völlig zutreffenden Entscheidung ergibt sich der Grundsag, daß bei
freisprechendem Erkenntnis die Fassung der Formel nach Maßgabe der im Eröffnungsbeschluß
enthaltenen Anklage zu erfolgen hat. Ist der Täter z. B. eines Verbrechens
des schweren Diebstahls angeklagt und wird in der Hauptverhandlung objektiv nur
ein Vergehen des Diebstahls erwiesen, der Angeklagte aber nicht überführt, so ist
er gleichwohl von der Anklage eines Verbrechens des Diebstahls freigusprechen.
III. Die Rechtsprechung des Bayerischen Gerichtshofs für
Kompetenzkonflikte in den Jahren 1900 bis 1906.
1. Der Regierungsrat B. war Vorstand des bayer. Stadtrentamts M. Der
von ihm als Amtsgehilfe mit der Auszahlung und Buchung der Pensionen beschäftigte
K. veruntreute nach und nach sehr bedeutende Summen aus der rentamtlichen Kasse
und wurde wegen Unterschlagung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt. Der
Regierungsrat B., der anfänglich seine Haftung für den Kassendefekt nicht
bestritten hatte, stellte später sein Verschulden und seine Ersatzpflicht in Abrede. Durch
Beschluß der Kreisregierung von Oberbayern, Kammer der Finanzen, wurde der
Kassendefekt auf 47306,90 Mark festgesetzt und die Ersaßpflicht des Regierungsrates
B. ausgesprochen.
Nach erfo gesem Rekurs an das bayer. Staatsministerium der Finanzen leistete
B. Ersatz und erhob gegen das bayer. Staatsärar Klage zum Landgerichte M. auf
Rückerstattung der bezahlten Summen.
Die Regierung von Oberbayern erhob den Kompetenzkonflikt, weil sie den
Rechtsweg für unzulässig erachtete.
Der Gerichtshof r Kompetenzkonflikte sprach sich mit Urteil vom 9. Mai 1900
(Bayer. GVl. Beilage D für die Zulässigkeit des Rechtswegs aus, weil die Klage
auf die Behauptung gestützt war, die Unterschleife des Amtsgehilfen K. seien mit
solcher Schlauheit begangen und verdeckt worden, daß sie Kläger weder verhüten
noch alsbald entdecken konnte, der Kassendefekt sohin auf einen vom Kläger gicht
vertretenden Zufall zurückgeführt wurde. In dieser Behauptung wurde die Geltendmachung
eines cioilrechtlichen Befreiungsgrundes insofern erblickt, als nach dem
Civilrecht der Schuldner von der Verpflichtung zu einer Leistung dadurch frei
werden kann, daß ihm die Leistung durch einen Zufall unmöglich wird.
2. Für die Entscheidung der Frage, ob Gemeindeumlagen an eine bayer.
Gemeinde von einem dritten geschuldet werden, ist der Rechtsweg unzulässiig;
julässi ist aber der Rechtsweg, insoweit als der Schuldner Einwendungen hinsichtich
der Statthaftigkeit und Ordnungmäßigkeit der zur Beitreibung der Umlagen
eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens erhebt. Art. 7 des bayer. AG z. gPO.
Urteil vom 24. April 1901. (Beil. 1 zum GVl. 1901).
3. Für die Beantwortung der Frage, ob für die Entscheidung über einen
durch eine Klage bei einem Gerichte oder durch einen Antrag bei einer Verwaltungsbehörde
geltend gemachten Anspruch der Rechtsweg gzaläl!a ig ist, entscheidet die
rechtliche Natur des streitigen Rechtsverhältnisses und desse estimmt sich immer nach
dem Inhalte der tatsächlichen Begründung des Anspruchs. Es kommt nur