Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Die  Rechtsprechung  des  Bayerischen  Gerichtshofs  für  Kompetenzkonflikte  2c.  565

lich  der  von  der  Anklage  angenommenen  selbständigen  Straftaten,  für  welche  die
Verhandlung  einen  strasreckülehen  Tatbestand  in  keiner  Weise  ergab,  auf  Freisprechun
zu  erkennen  gehabt.  .  ..  Soweit  eine  förmliche  eree  unterlassen  ist,  muß
as  Urteil  ergänzt  werden,  da  diese  Unterlassung  nicht  nur  auf  einer  Verletzung  des
Probefrechts,  sondern  auch  des  materiellen  Rechts  beruht,  und  diese  Verletzung  nach
age  der  Sache  von  der  Revision  betroffen  wird.  Da  eine  entsprechende  Anwendung
des  §  304  St  PO.  geboten  erscheint,  war  vom  Revisionsgerichte  zum  bezüglichen
Teile  der  Anklage  sofort  auf  Freisprechung  zu  erkennen.“

Aus  dieser  völlig  zutreffenden  Entscheidung  ergibt  sich  der  Grundsag,  daß  bei
freisprechendem  Erkenntnis  die  Fassung  der  Formel  nach  Maßgabe  der  im  Eröffnungsbeschluß
  enthaltenen  Anklage  zu  erfolgen  hat.  Ist  der  Täter  z.  B.  eines  Verbrechens
des  schweren  Diebstahls  angeklagt  und  wird  in  der  Hauptverhandlung  objektiv  nur
ein  Vergehen  des  Diebstahls  erwiesen,  der  Angeklagte  aber  nicht  überführt,  so  ist
er  gleichwohl  von  der  Anklage  eines  Verbrechens  des  Diebstahls  freigusprechen.

III.  Die  Rechtsprechung  des  Bayerischen  Gerichtshofs  für
Kompetenzkonflikte  in  den  Jahren  1900  bis  1906.

1.  Der  Regierungsrat  B.  war  Vorstand  des  bayer.  Stadtrentamts  M.  Der
von  ihm  als  Amtsgehilfe  mit  der  Auszahlung  und  Buchung  der  Pensionen  beschäftigte
K.  veruntreute  nach  und  nach  sehr  bedeutende  Summen  aus  der  rentamtlichen  Kasse
und  wurde  wegen  Unterschlagung  zu  einer  erheblichen  Freiheitsstrafe  verurteilt.  Der
Regierungsrat  B.,  der  anfänglich  seine  Haftung  für  den  Kassendefekt  nicht
bestritten  hatte,  stellte  später  sein  Verschulden  und  seine  Ersatzpflicht  in  Abrede.  Durch
Beschluß  der  Kreisregierung  von  Oberbayern,  Kammer  der  Finanzen,  wurde  der
Kassendefekt  auf  47306,90  Mark  festgesetzt  und  die  Ersaßpflicht  des  Regierungsrates
  B.  ausgesprochen.

Nach  erfo  gesem  Rekurs  an  das  bayer.  Staatsministerium  der  Finanzen  leistete
B.  Ersatz  und  erhob  gegen  das  bayer.  Staatsärar  Klage  zum  Landgerichte  M.  auf
Rückerstattung  der  bezahlten  Summen.

Die  Regierung  von  Oberbayern  erhob  den  Kompetenzkonflikt,  weil  sie  den
Rechtsweg  für  unzulässig  erachtete.

Der  Gerichtshof  r  Kompetenzkonflikte  sprach  sich  mit  Urteil  vom  9.  Mai  1900
(Bayer.  GVl.  Beilage  D  für  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  aus,  weil  die  Klage
auf  die  Behauptung  gestützt  war,  die  Unterschleife  des  Amtsgehilfen  K.  seien  mit
solcher  Schlauheit  begangen  und  verdeckt  worden,  daß  sie  Kläger  weder  verhüten
noch  alsbald  entdecken  konnte,  der  Kassendefekt  sohin  auf  einen  vom  Kläger  gicht
vertretenden  Zufall  zurückgeführt  wurde.  In  dieser  Behauptung  wurde  die  Geltendmachung
  eines  cioilrechtlichen  Befreiungsgrundes  insofern  erblickt,  als  nach  dem
Civilrecht  der  Schuldner  von  der  Verpflichtung  zu  einer  Leistung  dadurch  frei
werden  kann,  daß  ihm  die  Leistung  durch  einen  Zufall  unmöglich  wird.

2.  Für  die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Gemeindeumlagen  an  eine  bayer.
Gemeinde  von  einem  dritten  geschuldet  werden,  ist  der  Rechtsweg  unzulässiig;
julässi  ist  aber  der  Rechtsweg,  insoweit  als  der  Schuldner  Einwendungen  hinsichtich
  der  Statthaftigkeit  und  Ordnungmäßigkeit  der  zur  Beitreibung  der  Umlagen
eingeleiteten  Zwangsvollstreckungsverfahrens  erhebt.  Art.  7  des  bayer.  AG  z.  gPO.
Urteil  vom  24.  April  1901.  (Beil.  1  zum  GVl.  1901).

3.  Für  die  Beantwortung  der  Frage,  ob  für  die  Entscheidung  über  einen
durch  eine  Klage  bei  einem  Gerichte  oder  durch  einen  Antrag  bei  einer  Verwaltungsbehörde
  geltend  gemachten  Anspruch  der  Rechtsweg  gzaläl!a  ig  ist,  entscheidet  die
rechtliche  Natur  des  streitigen  Rechtsverhältnisses  und  desse  estimmt  sich  immer  nach
dem  Inhalte  der  tatsächlichen  Begründung  des  Anspruchs.  Es  kommt  nur