Stempelsteuer (preußische)
Außer den Zollbehörden haben alle Staats= und
Kommunalbehörden und beamten, denen eine
richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, die
Verpflichtung, auf Befolgung des LStG. zu
achten und alle Zuwiderhandlungen der zuständigen
Zollbehörde von Amts wegen anzuzeigen
(§ 30 Abs. 3). Die Versteuerung der von
Privatpersonen ausgestellten Urkunden sowie der
Verkauf der Stempelzeichen erfolgt durch die
Hauptzoll- und Zollämter. Außerdem werden
zu gleichem Zweck erforderlichenfalls Stempelverteiler
bestellt, welche die ihnen obliegenden
Geschäfte nach Maßgabe der ihnen erteilten Anweisung
zu führen haben (AussBest. vom
16. Aug. 1910 Ziff. 31 Abs. 1 und Beilage 1
nebst Anlage dazu). Die Hauptzollämter
sowie die Stempelsteuerämter sind verbunden,
den zur Stempelverwendung verpflichteten
Personen gegen Erstattung der entstehenden
Schreibgebühren nebst Porto Auskunft
über die Höhe des erforderlichen Stempels
zu erteilen (§ 30 Abs. 2). Wird der Stempel
entsprechend der Auskunft verwendet, so ist der
Verpflichtete vor Stempelstrafe, nicht aber gegebenenfalls
vor Stempelnachforderung geschützt
(§ 20). Die Verhandlungen in Stempelsteuerangelegenheiten
— außer in Strafsachen — sind
kostenfrei. Doch sind die Steuerpflichtigen zur
Tragung des entstehenden Portos außer in
Stempelrevisionsangelegenheiten verbunden (829 :
und Ausf Best. vom 16. Aug. 1910 Ziff. 30).
h) Gerichtliches Stempelwesen.
Nicht nur gerichtliche, sondern unter Umständen
auch außergerichtliche Urkunden sind von den
Gerichten zu versteuern. Wie bereits oben unter
1 und IIe erwähnt, findet in diesen Fällen eine
Verwendung von Stempelzeichen nicht statt,
vielmehr erfolgt die Versteuerung durch Einziehung
des Stempels als Gerichtskosten (Gerichtskostenstempel).
Die Bestimmungen darüber
finden sich im DS#n G. (§8 2, 101) und
Pr G#b G. (§§ 30, 31, 119) sowie in der Allg. Vf.
des FM. und IM. vom 28. Juli 1910 (IM l.
299), betr. das gerichtliche Stempelwesen; insbesondere
sind in §§ 1, 2 der letztgedachten
Verfügung diejenigen gerichtlichen und außergerichtlichen
Urkunden aufgezählt, bezüglich deren
der Stempel als Gerichtsgebühr zu erheben ist.
Die Nachprüfung des Stempelansatzes erfolgt
durch die Rechnungsrevisoren, deren Berichte
der zuständigen Oberzolldirektion zur Kenntnis
mitzuteilen sind. Im übrigen erstreckt sich die
Stempelrevision der Vorstände der Stempelsteuerämter
(s. o. unter g) auch auf den Gerichtskostenstemwel.
Die bemerkten Unrichtigleiten
sind in einer Stempelprüfungsverhandlung dem
zuständigen Landgerichtspräsidenten (bezüglich
des Amtsgerichts Berlin-Mitte dem Amtsgerichtspräsidenten
und bezüglich der Oberlandesgerichte
den Oberlandesgerichtspräsidenten) zur weiteren
Veranlassung mitzuteilen (§ 23 a. a. O.). Über
den mit den Gerichtskosten zu erhebenden Auflassungsstempel
und dessen Kontrolle (88 13 bis
18 a. a. O.) s. unter Auflassung und bezüglich
des Rechtsweges wegen des Gerichtskostenstempels
s. o. unter f. Über Erstattungsanträge
entscheiden die Gerichte. Zur Erstattung
aus Billigkeit ist der Landgerichtspräsident bzw.
für den Bezirk des Amtsgerichts Berlin-Mitte
schulden kommen lassen.
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der Amtsgerichtspräsident zuständig (8 9 a. a. O.).
Der JM. ist in allen Fällen befugt, den Ansatz
des Gerichtskostenstempels von Amts wegen zu
berichtigen (PrGS G. § 30).
i) Strafbestimmungen und Strafverfahren.
Das LSt6. unterscheidet zwischen
Erzwingungs-, Hinterziehungs= und Ordnungsstrafen.
Die Erzwingungsstrafe,
welche durch einfache Strafverfügung von den
Stempelsteuerämtern, falls das Verfahren vor
diesen schwebt, sonst von den Hauptämtern festgesetzt
wird, ist bereits oben unter d erwähnt.
Die Hinterziehungsstrafe beträgt in
der Regel das Vierfache des hinterzogenen
Stempels, mindestens aber 3 4; sie beträgt
das Zehnfache des hinterzogenen Stempels,
mindestens aber 30 4, wenn es sich um Zuwiderhandlungen
gegen die TSt. 48 1 (s. Pachtverträge)
oder um Urkunden, zu denen
Privatpersonen Stempelmarken ohne amtliche
Überwachung verwenden dürfen, handelt, ferner
wenn bei Aufslassungserklärungen ein hinter dem
nach TSt. 32 zu berechnenden Kaufpreise zurückbleibender
Wert angegeben oder eine Urkunde
über das der Auflassung zugrunde liegende Rechtsgeschäft
vorgelegt wird, in der die Gegenleistung
zur Ersparung von Stempelkosten niedriger als
verabredet angegeben ist (§ 17 Abs. 1—3). Kann
der Betrag des hinterzogenen Stempels nicht
festgestellt werden, so tritt Geldstrafe bis zu
3000 .“ ein (§ 17 Abs. 4). Die Ordnungsstrafe
bis zum Betrage von 300 A tritt in
den Fällen an die Stelle der Hinterziehungsstrafe,
in denen eine Hinterziehung nicht hat
verübt werden können oder nicht beabsichtigt
worden ist; sie tritt ferner ein bei Zuwiderhandlungen
gegen das LStG. oder gegen die
zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften,
die im LSt G. mit keiner besonderen Strafe belegt
sind (§ 18 Abs. 1, 3). Die verwirkten Geldstrafen
treffen jeden Unterzeichner oder Aussteller
der Urkunde besonders und in vollem Betrage,
bei Pacht= und Mietverträgen aber nur
den Verpächter oder Vermieter, da diesem allein
die Aufstellung und Versteuerung des Pachtund
Mietverzeichnisses obliegt (§ 17 Abs. b u. 7).
Bei Genossenschaften und Aktiengesellschaften
sind die Strafen gegen die Vorstandsmitglieder,
bei Kommanditgesellschaften gegen die persönlich
haftenden Gesellschafter, bei offenen Handelsgesellschaften
gegen die Gesellschafter, bei Gesellschaften
mit beschränkter Haftung gegen die
Geschäftsführer, bei Gewerkschaften gegen die
Repräsentanten oder Grubenvorstände nur im
einmaligen Betrage, jedoch unter Haftbarkeit
jedes einzelnen als Gesamtschuldners, festzusetzen.
Dasselbe gilt, wenn mehrere Urkundenaussteller
bei einem Geschäft als gemeinschaftliche Kontrahenten
beteiligt sind (§ 17 Abs. 6). Bei den
vorerwähnten Hinterziehungs= und Ordnungsstrafen
handelt es sich um solche Zuwiderhandlungen,
die sich Privatpersonen zu-Die
Festsetzung der
Strafen erfolgt in diesen Fällen im Wege des
Verwaltungsstrafverfahrens (s. Zollstrafverfahren).
Beamte, einschließlich der
Notare, die gegen die stempelsteuerlichen Bestimmungen
verstoßen, sind, sofern nicht nach der
Art des Vergehens wegen verletzter Amtspflicht
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