Metadata : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stempelsteuer  (preußische)

Außer  den  Zollbehörden  haben  alle  Staats=  und
Kommunalbehörden  und  beamten,  denen  eine
richterliche  oder  Polizeigewalt  anvertraut  ist,  die
Verpflichtung,  auf  Befolgung  des  LStG.  zu
achten  und  alle  Zuwiderhandlungen  der  zuständigen
  Zollbehörde  von  Amts  wegen  anzuzeigen
  (§  30  Abs.  3).  Die  Versteuerung  der  von
Privatpersonen  ausgestellten  Urkunden  sowie  der
Verkauf  der  Stempelzeichen  erfolgt  durch  die
Hauptzoll-  und  Zollämter.  Außerdem  werden
zu  gleichem  Zweck  erforderlichenfalls  Stempelverteiler
  bestellt,  welche  die  ihnen  obliegenden
Geschäfte  nach  Maßgabe  der  ihnen  erteilten  Anweisung
  zu  führen  haben  (AussBest.  vom
16.  Aug.  1910  Ziff.  31  Abs.  1  und  Beilage  1
nebst  Anlage  dazu).  Die  Hauptzollämter

sowie  die  Stempelsteuerämter  sind  verbunden,
  den  zur  Stempelverwendung  verpflichteten

  Personen  gegen  Erstattung  der  entstehenden
  Schreibgebühren  nebst  Porto  Auskunft
  über  die  Höhe  des  erforderlichen  Stempels
zu  erteilen  (§  30  Abs.  2).  Wird  der  Stempel
entsprechend  der  Auskunft  verwendet,  so  ist  der
Verpflichtete  vor  Stempelstrafe,  nicht  aber  gegebenenfalls
  vor  Stempelnachforderung  geschützt
(§  20).  Die  Verhandlungen  in  Stempelsteuerangelegenheiten
  —  außer  in  Strafsachen  —  sind
kostenfrei.  Doch  sind  die  Steuerpflichtigen  zur
Tragung  des  entstehenden  Portos  außer  in

Stempelrevisionsangelegenheiten  verbunden  (829  :

und  Ausf  Best.  vom  16.  Aug.  1910  Ziff.  30).

h)  Gerichtliches  Stempelwesen.
Nicht  nur  gerichtliche,  sondern  unter  Umständen
auch  außergerichtliche  Urkunden  sind  von  den
Gerichten  zu  versteuern.  Wie  bereits  oben  unter

1  und  IIe  erwähnt,  findet  in  diesen  Fällen  eine

Verwendung  von  Stempelzeichen  nicht  statt,
vielmehr  erfolgt  die  Versteuerung  durch  Einziehung
  des  Stempels  als  Gerichtskosten  (Gerichtskostenstempel).
  Die  Bestimmungen  darüber
  finden  sich  im  DS#n  G.  (§8  2,  101)  und
Pr  G#b  G.  (§§  30,  31,  119)  sowie  in  der  Allg.  Vf.
des  FM.  und  IM.  vom  28.  Juli  1910  (IM  l.
299),  betr.  das  gerichtliche  Stempelwesen;  insbesondere
  sind  in  §§  1,  2  der  letztgedachten
Verfügung  diejenigen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Urkunden  aufgezählt,  bezüglich  deren
der  Stempel  als  Gerichtsgebühr  zu  erheben  ist.
Die  Nachprüfung  des  Stempelansatzes  erfolgt
durch  die  Rechnungsrevisoren,  deren  Berichte

der  zuständigen  Oberzolldirektion  zur  Kenntnis

mitzuteilen  sind.  Im  übrigen  erstreckt  sich  die
Stempelrevision  der  Vorstände  der  Stempelsteuerämter
  (s.  o.  unter  g)  auch  auf  den  Gerichtskostenstemwel.
  Die  bemerkten  Unrichtigleiten
sind  in  einer  Stempelprüfungsverhandlung  dem
zuständigen  Landgerichtspräsidenten  (bezüglich
des  Amtsgerichts  Berlin-Mitte  dem  Amtsgerichtspräsidenten
  und  bezüglich  der  Oberlandesgerichte
den  Oberlandesgerichtspräsidenten)  zur  weiteren
Veranlassung  mitzuteilen  (§  23  a.  a.  O.).  Über
den  mit  den  Gerichtskosten  zu  erhebenden  Auflassungsstempel
  und  dessen  Kontrolle  (88  13  bis
18  a.  a.  O.)  s.  unter  Auflassung  und  bezüglich
  des  Rechtsweges  wegen  des  Gerichtskostenstempels
  s.  o.  unter  f.  Über  Erstattungsanträge
  entscheiden  die  Gerichte.  Zur  Erstattung
aus  Billigkeit  ist  der  Landgerichtspräsident  bzw.
für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts  Berlin-Mitte

 

 

schulden  kommen  lassen.

 

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der  Amtsgerichtspräsident  zuständig  (8  9  a.  a.  O.).
Der  JM.  ist  in  allen  Fällen  befugt,  den  Ansatz
des  Gerichtskostenstempels  von  Amts  wegen  zu
berichtigen  (PrGS  G.  §  30).

i)  Strafbestimmungen  und  Strafverfahren.
  Das  LSt6.  unterscheidet  zwischen
  Erzwingungs-,  Hinterziehungs=  und  Ordnungsstrafen.
  Die  Erzwingungsstrafe,
welche  durch  einfache  Strafverfügung  von  den
Stempelsteuerämtern,  falls  das  Verfahren  vor
diesen  schwebt,  sonst  von  den  Hauptämtern  festgesetzt
  wird,  ist  bereits  oben  unter  d  erwähnt.
Die  Hinterziehungsstrafe  beträgt  in
der  Regel  das  Vierfache  des  hinterzogenen
Stempels,  mindestens  aber  3  4;  sie  beträgt
das  Zehnfache  des  hinterzogenen  Stempels,
mindestens  aber  30  4,  wenn  es  sich  um  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  TSt.  48  1  (s.  Pachtverträge)
  oder  um  Urkunden,  zu  denen
Privatpersonen  Stempelmarken  ohne  amtliche
Überwachung  verwenden  dürfen,  handelt,  ferner
wenn  bei  Aufslassungserklärungen  ein  hinter  dem
nach  TSt.  32  zu  berechnenden  Kaufpreise  zurückbleibender
  Wert  angegeben  oder  eine  Urkunde
über  das  der  Auflassung  zugrunde  liegende  Rechtsgeschäft
  vorgelegt  wird,  in  der  die  Gegenleistung
zur  Ersparung  von  Stempelkosten  niedriger  als
verabredet  angegeben  ist  (§  17  Abs.  1—3).  Kann

der  Betrag  des  hinterzogenen  Stempels  nicht

festgestellt  werden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu
3000  .“  ein  (§  17  Abs.  4).  Die  Ordnungsstrafe
  bis  zum  Betrage  von  300  A  tritt  in
den  Fällen  an  die  Stelle  der  Hinterziehungsstrafe,
  in  denen  eine  Hinterziehung  nicht  hat
verübt  werden  können  oder  nicht  beabsichtigt
worden  ist;  sie  tritt  ferner  ein  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  LStG.  oder  gegen  die
zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Vorschriften,
die  im  LSt  G.  mit  keiner  besonderen  Strafe  belegt
  sind  (§  18  Abs.  1,  3).  Die  verwirkten  Geldstrafen
  treffen  jeden  Unterzeichner  oder  Aussteller
  der  Urkunde  besonders  und  in  vollem  Betrage,
  bei  Pacht=  und  Mietverträgen  aber  nur
den  Verpächter  oder  Vermieter,  da  diesem  allein
die  Aufstellung  und  Versteuerung  des  Pachtund
  Mietverzeichnisses  obliegt  (§  17  Abs.  b  u.  7).
Bei  Genossenschaften  und  Aktiengesellschaften
sind  die  Strafen  gegen  die  Vorstandsmitglieder,
bei  Kommanditgesellschaften  gegen  die  persönlich
  haftenden  Gesellschafter,  bei  offenen  Handelsgesellschaften
  gegen  die  Gesellschafter,  bei  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  gegen  die
Geschäftsführer,  bei  Gewerkschaften  gegen  die
Repräsentanten  oder  Grubenvorstände  nur  im
einmaligen  Betrage,  jedoch  unter  Haftbarkeit
jedes  einzelnen  als  Gesamtschuldners,  festzusetzen.
Dasselbe  gilt,  wenn  mehrere  Urkundenaussteller
bei  einem  Geschäft  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten
  beteiligt  sind  (§  17  Abs.  6).  Bei  den
vorerwähnten  Hinterziehungs=  und  Ordnungsstrafen
  handelt  es  sich  um  solche  Zuwiderhandlungen,
  die  sich  Privatpersonen  zu-Die
  Festsetzung  der
Strafen  erfolgt  in  diesen  Fällen  im  Wege  des
Verwaltungsstrafverfahrens  (s.  Zollstrafverfahren).
  Beamte,  einschließlich  der
Notare,  die  gegen  die  stempelsteuerlichen  Bestimmungen
  verstoßen,  sind,  sofern  nicht  nach  der
Art  des  Vergehens  wegen  verletzter  Amtspflicht
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