Metadata : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

428  Emil  Dorner.

Sechstes  Kapitel.  Besondere  Verfahrensarten  des  FGG.

§s  29.  Vorbemerkungen:  1.  Die  besonderen  Bestimmungendes  FGG.  (oben
5  3  Ziff.  1a)  betreffen:  im  2.  Abschnitt  (ss  36-—64)  die  Vormundschaftssachen,  im  3.  Abschnitt
  (§&6  65—68)  die  Annahme  an  Kindesstatt,  im  4.  Abschnitt  (s#  69—71)  den  Personenstand,
im  5.  Abschnitt  (5&  72—99)  die  Nachlaß=  und  Teilungssachen,  im  6.  Abschnitt  (Ss  100—124)  das
Schiffspfandrecht,  im  7.  Abschnitt  (I§  125—158)  die  Handelssachen,  im  8.  Abschnitt  (ös  159—162)
Vereinssachen  und  Güterrechtsregister,  im  9.  Abschnitt  (I  163—166)  Offenbarungseid  usw.,
im  10.  Abschnitt  (ös  167—184)  die  gerichtlichen  und  notariellen  Urkunden.

2.  Diese  besonderen  Bestimmungen  regeln  zu  einem  großen  Teil  die  sachliche  oder  örtliche
Zuständigkeit  der  Gerichte  und  die  zulässigen  Rechtsmittel,  sie  enthalten  daneben  auch  einzelne
zu  den  allgemeinen  Vorschriften  des  ersten  Abschnitts  ergänzend  hinzutretende  Verfahrensnormen;
sie  sind  insoweit  in  der  vorstehenden  allgemeinen  Darstellung  soweit  erforderlich  schon  berücksichtigt.
Einer  besonderen  Darstellung,  die  in  den  88  30—34  folgt,  bedürfen  nur  diejenigen  Vorschriften,
welche,  entsprechend  der  Eigenart  der  betreffenden  Angelegenheiten,  ein  von  dem  regelmäßigen
  sich  abhebendes  beson  deres  Verfahren  vorsehen.

§  30.  Erbauseinandersetzung.  1.  Die  Auseinandersetzung  unter  Miterben  ist  vielfach
durch  besondere  Verhältnisse  behindert  oder  erschwert  dergestalt,  daß  ein  nicht  auf  die  Formen
der  streitigen  Gerichtsbarkeit  beschränktes  behördliches  Eingreifen  im  Interesse  der  Beteiligten
geboten  erscheint.  Diesem  Zwecke  dient  das  besondere,  dem  früheren  rheinpreußjschen
und  elsaß-lothringischen  Recht  nachgebildete  Auseinandersetzungsverfahren
(§&  86—98  FG#.),  dessen  Wesen  darin  besteht,  daß  das  —  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten
nicht  berufene  —  Gericht  (oder  nach  Landesrecht  der  Notar:  oben  &  5  Ziff.  2  b)  die  Auseinandersetzung
  unter  den  Miterben  vermittelt,  beurkundet  und  bestätigt.  Das  Verfahren
gelangt  zum  Ziel  nur,  wenn  alle  Beteiligten  zustimmen;  die  Erreichung  dieses  Ziels  wird  aber
gefördert  durch  die  gegen  Nichterschienene  vorgesehenen  Versäumnisfolgen.

2.  Das  Verfahren  findet  nur  auf  Antrag  statt  (vgl.  jedoch  &  192  FGG.).  Das
Gericht  lädt  den  Antragsteller  und  die  übrigen  Beteiligten  (nicht  durch  öffentliche  Zustellung!)
zu  einem  Verhandlungstermin;  zu  weiteren  Terminen  bedarf  es  keiner  Ladung.
In  den  Terminen  werden  soweit  erforderlich  vorbereitende  Maßregeln  und  darnach  die  Auseinandersetzung
  selbst  auf  Grund  eines  von  dem  Gericht  zu  fertigenden  Plans  vereinbart.
Nichterschienene  werden  von  dem  Ergebnis  benachrichtigt;  sie  gelten,  wenn  auf  diese
Folge  hingewiesen,  als  zustimmend,  wenn  sie  nicht  innerhalb  bestimmter  Frist  die  Anberaumung
eines  neuen  Termins  beantragen  oder  wenn  sie  in  dem  neuen,  zur  Fortsetzung  der  Verhandlung
  bestimmten  Termin  nicht  erscheinen,  beides  vorbehaltlich  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand  bei  unverschuldeter  Verhinderung  an  der  Antragstellung  oder  am  Erscheinen.  Die  Verhandlungen
  werden  von  dem  Gericht  beurkundet  und,  sobald  das  Einverständnis  aller
Beteiligten  vorhanden  ist  oder  als  vorhanden  gilt,  bestätigt.  Die  Bestätigung  darf  nur
versagt  werden,  wenn  bezüglich  eines  nicht  erschienenen  Beteiligten  die  Vorschriften  über  das
Verfahren  nicht  beobachtet  sind;  nur  aus  letzterem  Grunde  findet  auch  gegen  den  Bestätigungsbeschluß
  die  sofortige  Beschwerde  statt.  Eine  rechtskräftig  bestätigte  Vereinbarung
(Auseinandersetzung)  ist  für  alle  Beteiligten  gleich  einer  vertragsmäßigen  verbindlich.  Auch
findet  aus  derselben  die  Zwangsvollstreckung  nach  der  ZP0O.  statt.  Soweit  sich
Streitpunkte  ergeben,  wird  das  Verfahren  bis  zu  deren  Erledigung  ausgesetzt;  bezüglich  unstreitiger
  Punkte  ist  dasselbe  soweit  ausführbar  fortzuführen.

3.  Die  gleichen  Vorschriften  gelten  nach  §  99  FGG.  für  die  dem  Nachlaßgericht  oder  dem
dort  bezeichneten  Amtsgericht  zukommende  Vermittlung  der  Auseinandersetzung  in  Ansehung
des  Gesamtguts  einer  ehelichen  oder  fortgesetzten  Gütergemeinschaft.

*#  31.  Das  Schiffspfandrecht.  1.  Die  Führung  der  Schiffsregister  (oben  §  5  Ziff.  1a
und  Ziff.  2  d)  in  bezug  auf  Schiffspfandrechte  (§  1259  f.  BGB.)  ist  im  FGG.  (5§  100—124),
gleichwie  diejenige  des  Grundbuchs  in  der  GB.,  nach  der  formellen  Seite,  und  zwar
im  engsten  Auschlusse  an  die  —  teilweise  wörtlich  wiedergegebene  oder  in  Bezug  genommene  —
GBd.  geregelt.

2.  Danach  geschieht  die  Eintragung  des  Schiffspfandrechts  nur  auf  Antrag  oder  behördliches
  Ersuchen.  Sie  setzt  in  der  Regel  die  Bewilligung  desjenigen,  dessen  Recht  von  ihr  be-