Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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o)  6  Destillationen  auf  gestampfte  Welntrebern  ober  Kernobst  oder  Abfaͤlle  von  Kernobst
wie
4)  5  Destillationen  auf  jeden  andern  der  §.  4.  des  Gesetzes  genannten  Stofse  wenigsteno
so  viel  Lurter  liesern,  als  ersorderlich  ist  zu  einer  Füllung  derselben  Blase.
Eine  stärkere  Blasenfüllung,  weniger  Zeic  für  jeden  Abtrieb  und  mebr  Abteiebe  zum  Gewinne
  elnes  Lurcer-Ausgusses  sind  zulässig;  entgegengesehte  Ausnahmen  jedoch  nur  mit  Bewilligung
  der  Steuerbehörde.
»  Leg-.
*)  Natcrial  Kontrolc:  Die  im  6.  13.  des  Gesebes  vorgeschriebenen  Materlal  Vorcatbsver-sschnisse  müssen  in
«  MEle  »Ist-W  doppelterAussen-gnugubcrgcbrnwerdenundvieAktundDchngcdca»Um-achunithtsiss
  findlichen  Materials,  so  wie  den  Aufbewahrungsort  enthalten.

Auf  dieses  Weczeichniß  finder  dossenige  ebenfalls  Anwendung,  was  im  6.  10.  wegen

der  Betriebspläne  vorgeschrieben  ist.
.  23.
1.  Argens  r  Mat,  Bei  Reviston  der  Vorräthe  an  Material  werden  alle,  dergleichen  Vorräthe  enthaltende
rraihe.  Gesäsie  für  voll  augenommen;  bel  eingestampften  Weintrestern,  Kernobst  und  Trestern  von
demselben  werden  jedoch  für  die  obere  unbrauchbare  Schicht  10.  Prozent  von  dem  Inhalte
des  Gesäßes  in  Abjug  gebrache.
g.  24.

Der  Revision  wird  das  nach  H.  22.  abzugebende  Verzeichniß  zum  Grunde  gelege,  und
unter  demlelben  der  Befund  von  dem  revidirenden  Beamten  bescheinigt.  Ergiebe  sich  bierbei
  nach  dem  im  vorigen  §.  gedachten  Abzuge  gegen  den  angejeigten  Gesammt-Verrath  ein
Mehrbetrag  und  beläuft  sich  dieser  nicht  auf  ein  Zehntheil,  so  crite,  wie  bei  einem  Minderbesund
  nur  eine  Berichtigung  des  Verjeschnisses  ein;  wegen  eines  grösieren  Mebrbeceages
muß  jeder  Zeic  das  Strasverfabren  eingeleitet  werden.  Das  eine  Exemplar  des  mit  der
Reristonsbescheinigung  versebenen  Verzeichnisses,  wird  bei  ddem  Steueramte  zurückbehalten,
das  andere  Exemplar  aber  dem  BrennereiBestber  zurückgegeben,  der  solches  aufbewahrt  und
bei  Aufslellung  der  Betriebspläne  benugtt.

5.  25.

Werden  neue  Worräthe  angeschaffe,  so  müssen  solche  dem  Steueramte  angemeldet  und
unter  gehöriger  Revision  in  dem  Wexjeichnisse  G.  22.)  in  Zugang  gebrach:  werden.  Eben
so  muß  jede  Verwendung  des  in  diesen  Verzeichnissen  enthaltenen  Materlals  zu  andern  Zwe-