Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 66. 1916. 375 
Es wird bescheinigt, daß d. durch nebenstehende Photographie dar- 
gestellte, am zu geborene 
Vor= und Zunameh), der die hierunter befindliche Unterschrift eigenhändig 
vollzogen hat, deutscher Reichsangehöriger und unverdächtig ist. 
Ort Datum Stempel Behörde 
Berechtigt zum Ausstellen und Beglaubigen der Ausweiskarten sind die örtlichen 
Polizeiämter und für die Landbewohner die Orts= bezw. Gutsobrigkeiten. Kinder bis 
zu 14 Jahren bedürfen keines besonderen Ausweises. 
Für den allgemeinen Verkehr sind gesperrt: 
Der Zugang zum Binnenhafen, der Flugplatz, die Ost= und Mittelmole sowie zeit- 
weilig die Westmole, auch ist jeglicher Verkehr mit Personenfahrzeugen, wie Vergnügungs- 
dampfern, Segeljachten, Motor= und Ruderboten usw., außerhalb der Mole verboten. 
Die Benutzung der Landstraße Warnemünde—Markgrafenheide zwischen Strom 
und Flugplatzsperre ist nur in dienstlichen und Geschäftsangelegenheiten gestattet. Die 
geschäftliche Tätigkeit ist glaubhaft nachzuweisen. Sämtliche Personen, die diese Land- 
straße benutzen oder den Flugplatz selbst betreten wollen, müssen im Besitz des vorge- 
schriebenen Ausweises (vgl. Nr. II) sein. 
Bezüglich der neutralen und feindlichen Ausländer wird auf die Vorschriften zu 
Nr. III verwiesen. 
Der Besitz und Gebrauch von photographischen Apparaten und von Ferngläsern 
ist für die Bewohner und Besucher von Warnemünde untersagt. 
Die jetzigen Bewohner haben Apparate und Ferngläser bei der Polizei gegen 
Quittung abzugeben. 
Die Apparate und Ferngläser können beim Verlassen des Ortes wieder emp- 
fangen werden. « 
Jegliches Photographieren am Strande, der Hafenanlagen, der Kriegsschiffe, des 
Flugplatzes mit Umgebung, sowie überhaupt aller der Schiffahrt und den militärischen 
Interessen dienenden Anlagen ist verboten. 
Von den Bewohnern des Strandweges, der Seestraße, der Straße am Leuchtturm 
und am Strom vom Hause 124 bis zum Hause 95 einschließlich, müssen alle nach der See 
zu belegenen Fenster durch Abblenden derart verdunkelt werden, daß während der Dunkel- 
heit kein Lichtschein nach außen hin sichtbar ist. 
Die Benutzung der elektrischen Bahn Warnemünde—Markgrafenheide wird dem- 
nächst im beschränkten Umfange freigegeben werden. 
VI. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9 des Gesetzes über 
den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Reichsgesetz vom 
11. Dezember 1915 — REl. S. 813 — bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt 
zu machen. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
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