Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  70.  1916.  393

Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  benannten  Schmelzen  oder
Sammelstellen  zu  versenden.  ·  ««

Im  Zweifelsfalle  ist  beim  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und
Fette,  Rohfettabteilung,  Berlin  W.  8,  Friedrichstraße  79  a,  unverzüglich  anzufragen,  an
welche  Schmelze  oder  Sammelstelle  zu  liefern  ist.

Die  Unternehmer  von  Sammelstellen  haben  die  abgelieferten  Innenfette  und  Abfallfette
  unverzüglich,  spätestens  am  Tage  nach  dem  Eingang  der  Sendung,  an  die  vom
Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  benannten  Schmelzen  weiter
zu  senden.  Alle  Rohfettsendungen  sind  als  Eilgut  zu  Frachtgutsätzen  aufzugeben.

IV.

Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  der  Innen=  und  Abfallfette
bei  Ablieferung  an  Schmelzen  oder  Sammelstellen  am  gleichen  Orte.

Sind  die  Innenfette  und  Abfallfette  an  Schmelzen  oder  Sammelstellen  am  gleichen
Orte  zu  liefern,  so  sind  sie  ohne  weitere  Behandlung,  Verpackung  oder  Bezeichnung  am
gleichen  Tage  —  nach  Möglichkeit  unmittelbar  von  der  Schlachtstelle  aus  —  zur  Schmelze
oder  Sammelstelle  zu  verbringen.

Werden  sie  an  eine  Sammelstelle  am  gleichen  Orte  abgeliefert,  von  der  sie  an  eine
auswärtige  Schmelze  zu  versenden  sind,  so  finden  die  Vorschriften  des  Abschnitts  III  über.
die  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  entsprechende  Anwendung.

V.

Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung  von  Fettbrocken.

Fettbrocken,  die  sich  beim  Verkauf  von  Fleisch  ergeben,  sind  während  der  Verkaufszeit
  zu  sammeln,  kühl  zu  lagern  und  spätestens  am  Tage  nach  dem  Anfall  an  die  vom
Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette  bezeichneten  Schmelzen  oder
Sammelstellen  abzuliefern.

Beim  Versand  nach  auswärtigen  Schmelzen  oder  Sammelstellen  finden  die  Vorschriften
  des  Abschnitts  III  über  die  Behandlung,  Verpackung,  Bezeichnung  und  Versendung
  entsprechende  Anwendung.  Die  Versendung  kann  in  den  gleichen  Beförderungsgefäßen
  mit  Innenfetten  und  Abfallfetten  erfolgen;  die  Fettbrocken  sind  jedoch  in  diesem
Falle  getreunt  von  den  Innenfetten  und  Abfallfetten  zu  verpacken.

VI

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  sind  nach  §  13  Nr.  3  der  Verordnung
über  Rohfette  vom  16.  März  1916  (RGBl.  S.  165)  mit  Gefängnisstrafe  bis  zu  sechs
Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  bedroht.

Berlin,  den  5.  April  1916.
Der  Kriegsausschuß  für  pflanzliche  und  tierische  Ole  und  Fette.
Dr.  Weigelt.  P.  Da.  Possel.