Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

408  Nr.  73.  1916.

(2)  Bekanntmachung  vom  3.  Mai  1916,  betresffend  Papier-Ersparnis.

i  die  Versorgung  der  Papierfabriken  mit  dem  zur  Papierherstellung  erforderlichen
  Material  zu  fördern,  erscheint  es  erforderlich,  alle  überflüssigen  Bestände
  an  gebrauchtem  Papier  und  Pappe  den  Papierfabriken  als  Altpapier  zuzuführen.


Es  ist  beobachtet  worden,  daß  in  den  weitesten  Kreisen,  namentlich  im  geschäftlichen
  Verkehr,  die  große  Bedeutung  der  Ersparung  von  Papier  noch  nicht
genügend  erkannt  wird.  Das  Bestreben,  für  die  vielen,  namentlich  im  öffentlichen
  Interesse  liegenden  Verwendungszwecke  die  nötigen  Mengen  an  Papier
sicherzustellen,  muß  durch  haushälterischen  Verbrauch  von  Papier  aller  Art  von
jedermann  gefördert  werden.  Insbesondere  wird  denjenigen  Kreisen  der  Bevölkerung,
  die  im  geschäftlichen  Verkehr  große  Mengen  Papier  verwenden,  die
größte  Sparsamkeit,  namentlich  im  Schreib=  und  Druckpapierverbrauch,  empfohlen.
  Große  Ersparnisse  können  auch  dadurch  erzielt  werden,  daß  die  Käufer
von  Waren  aller  Art  von  der  Forderung  des  Einpackens  und  des  Einwickelns,
soweit  möglich,  Abstand  nehmen.

Schwerin,  den  3.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1916  über  das  Schlachten  von  jungen  Rindern.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für
trächtige  Kühe  und  Sauen  vom  26.  August  1915  (Rl.  S.  515)  wird  hierdurch
  folgendes  bestimmt:

§  1.

Das  Schlachten  von  jungem  Rindvieh  (Bullen  und  Starken),  welches  noch
nicht  mindestens  zwei  breite  Zähne  hat,  ist  verboten.

Das  Schlachten  von  Kälbern  unter  sechs  Wochen  wird  durch  dies  Verbot
nicht  betroffen.
§52.
Das  Verbot  findet  keine  Anwendung  auf  Schlachtungen,  die  erfolgen,  weil
zu  befürchten  ist,  daß  das  Tier  an  einer  Erkrankung  verenden  werde  oder  weil
es  infolge  eines  Unglücksfalles  sofort  getötet  werden  muß.