408 Nr. 73. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 3. Mai 1916, betresffend Papier-Ersparnis.
i die Versorgung der Papierfabriken mit dem zur Papierherstellung erforderlichen
Material zu fördern, erscheint es erforderlich, alle überflüssigen Bestände
an gebrauchtem Papier und Pappe den Papierfabriken als Altpapier zuzuführen.
Es ist beobachtet worden, daß in den weitesten Kreisen, namentlich im geschäftlichen
Verkehr, die große Bedeutung der Ersparung von Papier noch nicht
genügend erkannt wird. Das Bestreben, für die vielen, namentlich im öffentlichen
Interesse liegenden Verwendungszwecke die nötigen Mengen an Papier
sicherzustellen, muß durch haushälterischen Verbrauch von Papier aller Art von
jedermann gefördert werden. Insbesondere wird denjenigen Kreisen der Bevölkerung,
die im geschäftlichen Verkehr große Mengen Papier verwenden, die
größte Sparsamkeit, namentlich im Schreib= und Druckpapierverbrauch, empfohlen.
Große Ersparnisse können auch dadurch erzielt werden, daß die Käufer
von Waren aller Art von der Forderung des Einpackens und des Einwickelns,
soweit möglich, Abstand nehmen.
Schwerin, den 3. Mai 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 5. Mai 1916 über das Schlachten von jungen Rindern.
Auf Grund des § 4 der Bundesratsverordnung über ein Schlachtverbot für
trächtige Kühe und Sauen vom 26. August 1915 (Rl. S. 515) wird hierdurch
folgendes bestimmt:
§ 1.
Das Schlachten von jungem Rindvieh (Bullen und Starken), welches noch
nicht mindestens zwei breite Zähne hat, ist verboten.
Das Schlachten von Kälbern unter sechs Wochen wird durch dies Verbot
nicht betroffen.
§52.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde oder weil
es infolge eines Unglücksfalles sofort getötet werden muß.