Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  73  1916.  409

ind  inner  c  Schlachtung  der
Solche  Schlachtungen  sind  innerhalb  48  Stunden  nach  der  Sch
für  den  Schlachtungsort  zuständigen  Kreisbehörde  für  Volksernährung  schriftlich
  unter  Angabe  des  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  anzuzeigen.

§  3.  #
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  gemäß  *  der  eingangs
  erwähnten  Bundesratsverordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  oder
mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten  bestraft.

84.
Die  Anordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Bekanntmachung  im  Regierungs-Blatt
  in  Kraft.

Schwerin,  den  5.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(4)  Bekanntmachung  vom  4.  Mai  1916,  betreffend  Bekämpfung  der  ansteckenden
Geschlechtskrankheiten.
Die  in  Nr.  70  des  Korpsverordnungsblattes  für  das  IX.  Armeekorps  von  1916
enthaltene  Bekanntmachung  des  stellvertretenden  kommandierenden  Generals
vom  25.  April  d.  Is.,  betreffend  Bekämpfung  der  ansteckenden  Geschlechtskrankheiten,
  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Mai  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.

Die  durch  Übertragung  einer  ansteckenden  Geschlechtskrankheit  auf  eine  andere
Person  verübte  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Körperverletzung  ist  nach  den  §§  223  ff.  und
G230  des  Reichsstrafgesetzbuchs  mit  Strafe  bedroht.  Zur  wirksameren  Bekämpfung  der
Geschlechtskrankheiten  verbiete  ich  eine  derartige  Krperverletzung  im  Interesse  der
öffentlichen  Sicherheit  auch  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  und
ordne  zur  Durchführung  dieses  Verbots  folgendes  an: