Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 74. 1916. 415 
§ 2. 
Verteilung zwischen Klein= und Großbetrieben. 4 
Über die Verteilung der Gesamtmenge des freigegebenen Bodenleders verfügt 
der Reichskanzler (Reichsamt des Innern). Bis auf weiteres hat der Hersteller von dem 
jeweils freigegebenen Bodenleder 
a) 50 vom Hundert zur Verwendung in Bodenleder verarbeitenden Klein- 
betrieben, d. i. Betrieben, die weniger als 20 Arbeiter beschäftigen (Leder 
der Gruppe Kleinverkehr), · 
b) 50 vom Hundert zur Verwendung in Bodenleder verarbeitenden Groß- 
betrieben, d. i. Betrieben, die 20 und mehr Arbeiter beschäftigen (Leder der 
Gruppe Großverkehr) - 
bereitzustellen. Für die Feststellung der Arbeiterzahl ist die Anmeldung zu der Be- 
kleidungsindustrie-Berufsgenossenschaft für das Jahr 1915 maßgebend. 
83. 
Kleinverkehr. 
Das Leder der Gruppe Kleinverkehr ist entweder an Lederhändler und Rohstoff- 
Genossenschaften, welche die schriftliche Verpflichtung übernehmen, das Leder ausschließ- 
lich an die in § 2 Absatz a bezeichneten Kleinbetriebe weiter zu verkaufen oder unmittelbar 
an solche Kleinbetriebe abzugeben, falls letztere auch bisher von dem betreffenden Her- 
steller unmittelbar bezogen haben. 
Der Abgabe an Kleinbetriebe steht der Verkauf von Ausschnittgeschäften an Pri- 
bate zu Reparaturzwecken gleich. 
Der Nachweis, daß der Käufer Inhaber eines Kleinbetriebes der in § 2 Absatz a 
bezeichneten Art ist, ist dem Verkäufer durch Vorlegung einer Bescheinigung der Hand- 
werkskammer, Handelskammer, Innung oder des polizeilichen Meldeamtes zu erbringen. 
Es ist in Aussicht genommen, durch die Innungen eine Bezugsregelung herbei- 
zuführen, welche eine möglichst gerechte Verteilung auf die verschiedenen Verbraucher 
anstrebt. Bis dahin hat der Verkäufer nach Möglichkeit darauf zu achten, daß die 
Abgabe im Verhältnis zu dem Bezuge des Jahres 1913 erfolgt. 
8 4. 
Großverkehr. 
Das Leder der Gruppe Großverkehr ist entweder an Lederhändler und Rohstoff- 
Genossenschaften, welche die schriftliche Verpflichtung übernehmen, das Leder ausschließ- 
lich an die in § 2 Absatz b bezeichneten Großbetriebe weiter zu verkaufen oder unmittelbar 
an vorgenannte Großbetriebe abzugeben, falls letztere auch bisher von dem betreffenden 
Hersteller unmittelbar bezogen haben. 
Lederkarte. 
Die Abgabe darf nur gegen Vorlegung der von der Kontroll- 
stelle ausgestellten nicht übertragbaren Lederkarte bis zu der 
darauf vermerkten Höchstmenge erfolgen. Der Veräußerer hat die abge-
	        
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