Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

426  Nr.  75.  1916.

beizufügen,  daß  für  die  in  Frage  kommende  Arbeit  geeignete  militärfreie  Arbeitslose

  (auch  Frauen  und  Heimarbeiter)  nicht  nachgewiesen  werden  können.
Zuständig  für  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  ist  diejenige  Zentralauskunftsstelle,
  in  deren  Bereich  die  antragstellende  Firma  ihren  Betrieb  hat.

8.  Die  obersten  Zivilbehörden  der  unter  Ziffer  1  benannten  Gebietsteile
werden  die  Errichtung  von  Zentralauskunftsstellen,  sowie  den
Erlaß  der  näheren  Anweisungen  veranlassen;  auch  werden  die  Meldetage
  und  die  erforderlichen  Vordrucke  bestimmt  und  das  Veranlaßte
hierher  mitgeteilt  werden.

Die  Meldepflicht  gegenüber  dem  Kaiserlichen  Statistischen
  Amt  in  Berlin  bleibt  unberührt.

9.  Diese  Verordnung  tritt  am  15.  Mai  1916  in  Kraft.

v.  Roehl.

(4)  Bekanntmachung  vom  5.  Mai  1916,  betreffend  die  Anrechnung  der  Zeit  des

Kriegsdienstes  auf  das  Probejahr  der  Kandidaten  des  höheren  Lehramts.
In  sinngemäßer  Anwendung  der  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  vom  20.  Oktober
  1915  (Rbl.  Nr.  172)  kann  auch  denjenigen  Kandidaten,  welche  am
1.  Oktober  1914  das  Probeijahr  angetreten  haben,  die  Anstellungsfähigkeit  für
den  höheren  Schuldienst  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1915  an  zuerkannt
werden,  wenn  sie  ein  halbes  Jahr  als  Probekandidaten  ausgebildet  worden  sind
und  sich  bewährt  haben.

Schwerin,  den  5.  Mai  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.