Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 76. 1916. 429 
III. 
Die Ortssummen der gesamten Viehbestände einer Gemeinde bezw. Ort- 
schaft oder eines Gutsbezirks sind in eine monatliche Viehbestandsanzeige der 
Gemeinde bezw. Ortschaft oder des Gutsbezirks zu übertragen. 
Diese monatliche Viehbestandsanzeige ist spätestens zum 20. jedes 
Monats, erstmalig zum 20. Mai d. Is., einzusenden: 
a) von den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern im Großherzog-= 
lichen Domanium, im städtischen Gebiet und im Gebiet der Kloster- 
ämter an die zuständigen Großherzoglichen Amter, Magistrate und 
Klosterämter; 
b) von den ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten unmittelbar an das Groß- 
herzogliche Statistische Amt in Schwerin. 
IV. 
Die Vordrucke 
1. für die nach Ziffer J zu erstattenden monatlichen Anzeigen der Vieh- 
halter, 
2. für die nach Ziffer II zu führenden Verzeichnisse der Viehbestände, 
3. für die nach Ziffer III zu erstattenden monatlichen Viehbestands- 
anzeigen « 
werden den Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern und den ritterschaftlichen 
Ortsobrigkeiten vom Großherzoglichen Statistischen Amte zugestellt werden. 
Etwaige Nachforderungen von Vordrucken sind an das Großherzogliche Statisti- 
sche Amt in Schwerin zu richten. « 
Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen Orts- 
obrigkeiten haben Sorge zu tragen, daß alle Viehbestände ihrer Gemeinde bezw. 
Ortschaft oder ihres Gutsbezirks zur Anzeige und Eintragung in das Vieh- 
bestandsverzeichnis gelangen. 
V. 
Die Großherzoglichen Amter, die Magistrate und die Klosterämter haben 
die von ihren Gemeindevorständen bezw. Ortsvorstehern eingesandten monat- 
lichen Viehbestandsanzeigen — in den Städten zusammen mit den Ortssummen 
aus den Städten selbst — in eine besondere Zusammenstellung für ihren obrig- 
keitlichen Bezirk zu übertragen und sorgfältig aufzurechnen. Diese Zusammen- 
stellungen sind zusammen mit allen zugehörigen monatlichen 
Viehbestandsanzeigen der Gemeindevorstände bezw. Orts- 
vorsteher von den Großherzoglichen Amtern, den Magistraten und den
	        
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