Metadaten : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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16  a  tritt  mit  dem  Beginn  des  Monats  ein,  der  auf  das  eine  solche  Veränderung
nach  sich  ziehende  Ereignis  folgt.  In  den  Fällen  des  Art.  15  Nr.  4  hört  das  Recht
auf  den  Bezug  des  Ruhegehalts  mit  der  Verkündung  des  Urteils  des  Disziplinarhofs
  für  Körperschaftsbeamte  oder  mit  der  Rechtskraft  der  Entscheidung  der  Kreisregierung
  auf.“

In  Abs.  2  wird  anstatt  „Beamten“  gesetzt  „Ruhegehaltsberechtigten“.

Art.  V.

1.  Der  Art.  18  wird  wie  folgt  gefaßt:

„(1)  Stirbt  ein  im  aktiven  Dienst  stehendes  Mitglied  der  Pensionskasse  mit
Hinterlassung  einer  Witwe  oder  ehelicher  Kinder,  die  mit  ihm  in  häuslicher  Gemeinschaft
  gelebt  oder  das  achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  haben,  so  ist
diesen  Hinterbliebenen  das  in  festen  Bezügen  bestehende  Diensteinkommen  des
Verstorbenen  bis  zum  Schlusse  des  Sterbemonats  von  der  Körperschaft  zu  belassen.
Außerdem  haben  diese  Hinterbliebenen  und  ebenso  die  Hinterbliebenen  eines  im
Genusse  eines  Ruhegehalts  stehenden  Kassenmitglieds  als  Sterbenachgehalt  für
die  auf  den  Sterbemonat  folgenden  zwei  Monate  den  Betrag  der  pensionsberechtigten
  Bezüge  oder  des  Ruhegehalts  des  Verstorbenen  von  der  Pensionskasse  zu

beanspruchen.

(2)  In  Ermangelung  solcher  Hinterbliebenen  kann  die  Gewährung  des  Sterbenachgehalts
  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Verstorbene  erwachsene  Kinder,  Enkel,
Eltern,  Geschwister,  Geschwisterkinder  oder  Pflegekinder,  deren  Ernährer  er  ganz
oder  überwiegend  war,  in  Bedürftigkeit  hinterläßt,  oder  wenn  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken."“

Als  Abs.  3  wird  beigefügt:
„(3)  Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  kommen  bei  dem  Tode  weiblicher  Kassenmitglieder

  mit  der  Beschränkung  zur  Anwendung,  daß  nur  die  hinterlassenen  ehelichen
  Kinder  und  auch  diese  nur  dann  Anspruch  auf  den  Gehalt  für  den  Sterbemonat