Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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3)  der  andere  Ehegatle  bel  der  ersten  Ehe  abwesend  und  es  wahrscheinlich  war,  daß  er
nicht  mehr  aom  Leben  sel,  oder
4)  bel  der  zwellen  Ehe  kelne  ebellche  Beswohnung  erfolge  (.

 

Zwölfles  Capitel.
Vom  Diebstabl  und  der  Veruntrenung.
Diebstahl  überhaupt.

Nrt.  213.

Des  Diebstohls  macht  sich  schulolg,  wer  elne  fremde  bewegliche  Sache  ohne  Elnwilligung
  des  Elgenthöümers,  und,  wenn  die  Sache  im  Besth  elnes  Dritten  ist,  zuglelch  ohne
Einwilligung  dleses  Dritten,  aus  dem  Bestö  des  Eigenthümers  oder  des  dritten  Inhabers
mit  der  Absicht  an  sich  ulmme,  sich  dleselbe  zuzuelgnen  und  dadurch  sich  oder  elnem  Anderen
  elnen  unrechimäßigen  Gewinn  zu  verschafsen.

Art.  214.
Wird  der  Diebstaßl  an  einer  Sache  begangen,  woron  dem  Dieb  ein  Mleeigenthum
oder  ein  Mlerbrecht  zusteht,  so  wird  nur  dersenige  Thell  der  Sache  ale  Gegenstand  des
Diebstahls  betrachtet,  welcher  nach  Abzug  des  dem  Dieb  gustebenden  Theiles  übrig  bleibt.

Arc.  215.
Der  Diebstahl  ist  vollender,  sobald  der  Dieb  dle  Sache  an  sich  genommen  Hat;  auch
wenn  er  dleselbe  noch  nicht  in  Sicherhelt  gebracht  har.

Ein  sacher  Diebstahl.

Art.  216.
Sofern  nicht  dle  besonderen  Vorschristen  in  Artt.  218  f.  zur  Anwendung  kommen,
ist  der  Diebstahl  zu  bestrafen:
1)  bel  einem  Beteag  des  Gestohlenen  von  fuͤnf  Thalern  oder  weniger  mit  Gefaͤngniß  bis
zu  sechs  Wochen;
D  bei  einem  Betrag  uͤber  fuͤnf  Thaler,  aber  nicht  uͤber  zehn  Thaler,  mit  Gefaͤngniß
uͤber  vierzehn  Tage,  oder  mit  Arbeitshaus  bis  zu  drel  Monaten;
3)  bei  einem  Betrag  uͤber  zehn  Thaler,  aber  nicht  uͤber  funfzig  Thaler,  mit  Arbeitshaus
bis  zu  zwel  Jahren;
4)  bel  einem  Berrag  aber  sunsi#g  Thaler  mie  Arbellshaus  von  einem  Jahr  bis  zu  sechs
Jahren.