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mittelbares Reichsstift, dessen Verbiudung mit
Halberstadt blos zufaͤllig war, und das sich selbst auch aus
dieser zufälligen Verbindung schon seit mehr als zwölf
Jahren herausgezogen hatte. Drei Welfische Fürsten nach
einander, Herzog Henrich Julius und Friedrich Ulrich und
Christian Ludwig, waren durch rechtmässige Wahl Administratoren
besselben geworden; wer konnte also dem letzteren
einen fortdaurenden rechtmässigen Besitz desselben verweigern?
Wie konnte Brandenburg gültig widersprechen, wenn
man auf dem Friedenscongresse, um nur auch guten Willen
dem Lüneburgischen Hause zu zeigen, das alte Wahlstift in
ein Welfisches Erbland verwandelte? Schauen, das der
Brandenburgische Gesandte auch ansprach, war ein Walkenriedischer
Hof. Wem Walkenried selbst gebührte, dem gebührten
auch die Appertinenzstücke desselben. Herzog Henrich
Julius hatte ehedem das Kloster Gröningen vom Abbt
zu Corvey gegen das Kloster Kemnade eingetauscht, und
wenn er auch ehedem dasselbe dem Stifte Halberstadt völlig
geschenkt haben sollte, so ahnte wohl damals dem guten Fürsten
gar nicht, daß jede Schenkung, die er se inem Stift Halberstadt
machte, ein ewiger Verlust seines Hauses seyn müsse)
*) Ausser diesem suchte man auch das Recht des Lüneb. Hauses
an das Amt Westerburg zu retten. Die 1595 ausgestorbene
Grafen von Reinstein und Blankenburg hatten Haus und Amt
Westerburg sowohl von Halberstadt als von Brschw. küneb. zu
Lehen. Nach dem Aussterben derselben erhielten Henrich Julius
und Friedrich Ulrich von Halberstadt die Belehnung. Nach
Friedrich Ulrichs Tode nahm das Lüneburgische Haus die Grafsch.
Blankenburg und Negenstein ob commixtionen bonorum in
Besitz, aber nur so lang bis der Graf von TLettenbach von
Eberz. 1 Leopold Wilh. als Administratorn von Halberstadt
mit Regenstein beliehen wurde. Auch Lüneburgischer Seits
erhielt er alsdann die Belehnung (Gr. Tettenbach war ein
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