Full text : Das Reichsgrundbuchrecht und die Preußischen Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen.

86  7.  Kurhegaische  Verfasgung  1831.

Zur  Urkunde  dessen  haben  Sämtliche  hier  versammelte  Bevollmächtigte
  die  gegenwärtige  Akte  unterzeichnet  [die  Unterschriften
der  Bevollmächtigten  Jauer  weggelassen|  und  mit  ihren  Wappen  unterglegelt.


So  gesSchehen  zu  Wien,  den  fünfzehnten  des  Monats  Mai  im
Jahr  eintausendachthundertundzwanzig.

7.  Verfasgung  für  das  Kurfürstentum  Heggen.
1831  Januar  5.

Sammlung  von  Gegetzen,  Verordnungen  .  .  .  für  Kurheagen.  6.  Bd.
Jahr  1831,  8.  1  ff.;  Die  europäischen  Veorfasgsungen  geit  1789v.  K.H.1.
Pölitz  (2.  Auf.)  1.  Bd.  1.  Abt.  (1832),  8.  613  ff.  =  Die  Verfasgsungen
des  teutschen  Staatenbundes  geit  1789  v.  K.  H.  1.  Pölitz,  fortgegetzt  von
F.  Bülau  1.  Abt.  (1847),  8.  613  ft.;  Kurhegssons  Verfassungs-Urkunde
vom  5.  Jan.  1831  .  .  .  gegenübergestellt  der  Verfass.-Urk.  v.  13.  April  1852

(Cas8e]  1852).

Von  Gottes  Gnaden  Wir  Wilhelm  11,  Kurfürst  von  Heggen,
GrosSherzog  von  Fulda,  Fürst  zu  Hersfeld,  Hanau,  Fritzlar  und
ISenburg,  Graf  zu  Katzenelnbogen,  Dietz,  Ziegenhain,  Nidda  und
Schaumburg  etc.  etc.

haben,  durchdrungen  von  den  hohen  Regentenpflichten,  Uns
Stets  thätigst  bemühet,  die  Wohlfahrt  Ungerer  verschiedenen  Landesteile,
  Sowie  aller  Klassen  Ungerer  geliebten  Unterthanen  zu
befördern  und  Sind  daher  mit  aufrichtiger  Bereitwilligkeit  den
Bitten  und  Wünschen  Ungeres  Volkes  entgegengekommen,  welches
in  einer  landständischen  Mitwirkung  zu  den  inneren  Staatsangelegenheiten
  von  allgemeiner  Wichtigkeit  die  kräftigste  Gewährleistung
Ungerer  landesväterlichen  Gesinnungen  und  eine  dauernde  Sicher-Stellung
  Seines  Glückes  erblickt.  Nachdem  Wir  Sodann  zur  Ausführung
  UnsSerer  deshalbigen  Absichten  mit  den  getreuen  Ständen
Unserer  althessiSchen  Lande,  zu  welchen  noch  Abgeordnete  aus
den  übrigen  bisher  nicht  vertretenen  Gebietsteilen  und  aus  der
Grafschaft  Schaumburg  hinzugezogen  worden  Sind,  über  ein  Staatsgrundgesetz
  haben  Beratung  pflegen  lassen,  erteilen  Wir  nunmehr
in  vollem  Einverständnisse  mit  den  Ständen,  deren  Eingicht  und
treue  Anhänglichkeit  Wir  hierbei  erprobt  haben,  die  gegenwärtige
VerfasSungsurkunde  mit  dem  herzlichen  Wungche,  dass  diegelbe
als  fesStes  Denkmal  der  Eintracht  zwischen  Fürst  und  Unterthanen
noch  in  späten  Jahrhunderten  bestehen,  und  deren  Inhalt  Sowohl
die  Staatsregierung  in  ihrer  wohlthätigen  Wirksamkeit  unterstützen,
als  dem  Volke  die  Bewahrung  Sseiner  bürgerlichen  Freiheiten  ver-Sichern
  und  dem  gesamten  Yaterlande  eine  lange  Segensreiche
Zukunft  verbürgen  möge.

Erster  Abschnitt.  Von  dem  Staatsgebiete,  der  Regierungsform,

  Regierungsfolge  und  Regentschaft.

S  1.  Sämtliche  kurhessiSchen  Lande,  namentlich  Niederund
  Oberhessen,  das  GrogsSherzogtum  Fulda,  die  Fürstentümer