86 7. Kurhegaische Verfasgung 1831.
Zur Urkunde dessen haben Sämtliche hier versammelte Bevollmächtigte
die gegenwärtige Akte unterzeichnet [die Unterschriften
der Bevollmächtigten Jauer weggelassen| und mit ihren Wappen unterglegelt.
So gesSchehen zu Wien, den fünfzehnten des Monats Mai im
Jahr eintausendachthundertundzwanzig.
7. Verfasgung für das Kurfürstentum Heggen.
1831 Januar 5.
Sammlung von Gegetzen, Verordnungen . . . für Kurheagen. 6. Bd.
Jahr 1831, 8. 1 ff.; Die europäischen Veorfasgsungen geit 1789v. K.H.1.
Pölitz (2. Auf.) 1. Bd. 1. Abt. (1832), 8. 613 ff. = Die Verfasgsungen
des teutschen Staatenbundes geit 1789 v. K. H. 1. Pölitz, fortgegetzt von
F. Bülau 1. Abt. (1847), 8. 613 ft.; Kurhegssons Verfassungs-Urkunde
vom 5. Jan. 1831 . . . gegenübergestellt der Verfass.-Urk. v. 13. April 1852
(Cas8e] 1852).
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm 11, Kurfürst von Heggen,
GrosSherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und
ISenburg, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda und
Schaumburg etc. etc.
haben, durchdrungen von den hohen Regentenpflichten, Uns
Stets thätigst bemühet, die Wohlfahrt Ungerer verschiedenen Landesteile,
Sowie aller Klassen Ungerer geliebten Unterthanen zu
befördern und Sind daher mit aufrichtiger Bereitwilligkeit den
Bitten und Wünschen Ungeres Volkes entgegengekommen, welches
in einer landständischen Mitwirkung zu den inneren Staatsangelegenheiten
von allgemeiner Wichtigkeit die kräftigste Gewährleistung
Ungerer landesväterlichen Gesinnungen und eine dauernde Sicher-Stellung
Seines Glückes erblickt. Nachdem Wir Sodann zur Ausführung
UnsSerer deshalbigen Absichten mit den getreuen Ständen
Unserer althessiSchen Lande, zu welchen noch Abgeordnete aus
den übrigen bisher nicht vertretenen Gebietsteilen und aus der
Grafschaft Schaumburg hinzugezogen worden Sind, über ein Staatsgrundgesetz
haben Beratung pflegen lassen, erteilen Wir nunmehr
in vollem Einverständnisse mit den Ständen, deren Eingicht und
treue Anhänglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwärtige
VerfasSungsurkunde mit dem herzlichen Wungche, dass diegelbe
als fesStes Denkmal der Eintracht zwischen Fürst und Unterthanen
noch in späten Jahrhunderten bestehen, und deren Inhalt Sowohl
die Staatsregierung in ihrer wohlthätigen Wirksamkeit unterstützen,
als dem Volke die Bewahrung Sseiner bürgerlichen Freiheiten ver-Sichern
und dem gesamten Yaterlande eine lange Segensreiche
Zukunft verbürgen möge.
Erster Abschnitt. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform,
Regierungsfolge und Regentschaft.
S 1. Sämtliche kurhessiSchen Lande, namentlich Niederund
Oberhessen, das GrogsSherzogtum Fulda, die Fürstentümer