Volltext : Grundzüge der Verfassung des Deutschen Reiches. (1906)

II.  Die  Schutzgebiete.  135

sind  geeignet,  die  Gesetze  nach  allen  diesen  Richtungen  umzu—
gestalten  und  den  Kolonialverhältnissen  anzupassen.  Das  Gesetz
hat  deshalb  dem  Kaiser  die  Vollmacht  erteilt,  über  wichtige
Materien  des  Privatrechtes,  wie  insbesondere  über  die  Rechte
an  Grundstücken,  über  das  Bergwerkseigentum  usw.,  sowie  über
das  gerichtliche  Verfahren  abweichende  Vorschriften  in  Verordnungen
  zu  erlassen.

Die  Eingeborenen  aller  Schutzgebiete  sind  gegenwärtig
noch  durch  eine  tiefe  Kluft  von  der  christlich-europäischen  Zivilisation
  getrennt.  Wie  ihnen  jedes  Verständnis  für  unser  ausgebildetes
  und  deshalb  auch  verwickeltes  Rechtssystem  fehlt,  so
ist  es  auch  ganz  unmöglich,  sie  dem  in  Deutschland  geltenden
Rechte  zu  unterwerfen.  Das  Reichsrecht,  das  preußische  Allgemeine
  Landrecht  und  die  zu  deren  Abänderung  und  Ergänzung
  erlassenen  kaiserlichen  Verordnungen  finden  deshalb
auch  auf  sie  wie  auf  die  Angehörigen  fremder  farbiger  Stämme
keine  Anwendung.  Sie  unterstehen  ihrem  Stammesrechte,  und
dem  Kaiser  bleibt  es  vorbehalten,  durch  Verordnungen  das
Stammesrecht  nach  und  nach  umzubilden  und,  soweit  es  die
Fortschritte,  die  die  Zivilisation  der  Eingeborenen  macht,  erlauben,
  unserem  Rechte  anzunähern.

Die  Eingeborenen  sind  zwar  Untertanen  des  Reiches
aber  sie  sind  nicht  Reichsangehörige.  Sie  haben  weder  deren
Rechte  noch  Pflichten.  Wohl  aber  kann  der  Reichskanzler  oder
ein  von  ihm  hiermit  beauftragter  kaiserlicher  Beamter  einzelnen
Eingeborenen,  sowie  einzelnen  Ausländern,  die  sich  in  den
Schutzgebieten  niedergelassen  haben,  die  Reichsangehörigkeit  verleihen.
  Während  im  übrigen  die  Reichsangehörigkeit  nur  erworben
  werden  kann  durch  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  in
einem  Bundesstaat  oder  durch  Erwerb  der  Landesangehörigkeit
in  Elsaß-Lothringen,  ist  dies  der  einzige  Fall,  in  dem  das
Reich  unmittelbar  die  Reichsangehörigkeit  verleiht.

Die  Verwaltung  der  Schutzgebiete  steht  dem  Kaiser  unter
Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers  zu.  Wie  schon  erwähnt,
gehören  die  Kolonialangelegenheiten  in  den  Geschäftskreis  des
dem  Reichskanzler  untergeordneten  Auswärtigen  Amtes  des
Deutschen  Reiches,  in  welchem  eine  besondere  Kolonialabteilung
für  die  Verwaltung  der  „eigentlichen  Kolonialangelegenheiten“
(im  Gegensatze  zu  den  Beziehungen  zu  auswärtigen  Staaten)
gebildet  ist.  Der  Kolonialabteilung  ist  ein  Kolonialrat,  dessen