II. Die Schutzgebiete. 135
sind geeignet, die Gesetze nach allen diesen Richtungen umzu—
gestalten und den Kolonialverhältnissen anzupassen. Das Gesetz
hat deshalb dem Kaiser die Vollmacht erteilt, über wichtige
Materien des Privatrechtes, wie insbesondere über die Rechte
an Grundstücken, über das Bergwerkseigentum usw., sowie über
das gerichtliche Verfahren abweichende Vorschriften in Verordnungen
zu erlassen.
Die Eingeborenen aller Schutzgebiete sind gegenwärtig
noch durch eine tiefe Kluft von der christlich-europäischen Zivilisation
getrennt. Wie ihnen jedes Verständnis für unser ausgebildetes
und deshalb auch verwickeltes Rechtssystem fehlt, so
ist es auch ganz unmöglich, sie dem in Deutschland geltenden
Rechte zu unterwerfen. Das Reichsrecht, das preußische Allgemeine
Landrecht und die zu deren Abänderung und Ergänzung
erlassenen kaiserlichen Verordnungen finden deshalb
auch auf sie wie auf die Angehörigen fremder farbiger Stämme
keine Anwendung. Sie unterstehen ihrem Stammesrechte, und
dem Kaiser bleibt es vorbehalten, durch Verordnungen das
Stammesrecht nach und nach umzubilden und, soweit es die
Fortschritte, die die Zivilisation der Eingeborenen macht, erlauben,
unserem Rechte anzunähern.
Die Eingeborenen sind zwar Untertanen des Reiches
aber sie sind nicht Reichsangehörige. Sie haben weder deren
Rechte noch Pflichten. Wohl aber kann der Reichskanzler oder
ein von ihm hiermit beauftragter kaiserlicher Beamter einzelnen
Eingeborenen, sowie einzelnen Ausländern, die sich in den
Schutzgebieten niedergelassen haben, die Reichsangehörigkeit verleihen.
Während im übrigen die Reichsangehörigkeit nur erworben
werden kann durch Erwerb der Staatsangehörigkeit in
einem Bundesstaat oder durch Erwerb der Landesangehörigkeit
in Elsaß-Lothringen, ist dies der einzige Fall, in dem das
Reich unmittelbar die Reichsangehörigkeit verleiht.
Die Verwaltung der Schutzgebiete steht dem Kaiser unter
Verantwortlichkeit des Reichskanzlers zu. Wie schon erwähnt,
gehören die Kolonialangelegenheiten in den Geschäftskreis des
dem Reichskanzler untergeordneten Auswärtigen Amtes des
Deutschen Reiches, in welchem eine besondere Kolonialabteilung
für die Verwaltung der „eigentlichen Kolonialangelegenheiten“
(im Gegensatze zu den Beziehungen zu auswärtigen Staaten)
gebildet ist. Der Kolonialabteilung ist ein Kolonialrat, dessen