Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Mit  Bezlehung  hierauf  werden  nur  zur  Erledigung  von  Uebergangsscheinen  und  zur
Erhebung  der  Uebergangssteuer  von  —  unter  Uebergangsschein-Controle  eingehendem  Branntwein,
  Bier  und  Malz  für  zuständig  erklärt:

sämmtliche  Haupt=  und  Nebenzollämter,  so  wie  die  Grenzacciseämter  an  den  durch
vie  Bekanntmachungen  vom  20.  September,  7.  und  26.  Oktober  1852  (Reg.  Blatt
S.  263  ff.,  312  und  384)  bezeichneten  Uebergangsstraßen,  sofern  sich  an  diesen
Uebergangsstationen  keine  Zollstelle  befindet.

Nach  Bedürfniß  des  Verkehrs  bleibt  jedoch  vorbehalten,  die  ebenbemerkte  Befugniß  noch
weiteren  Steuerämtern  zu  übertragen.

Stuttgart  den  29.  November  1852.  Knapp.

)  Verfügung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Verfügung  über  die  Revision  des  Gewerbesteuer-Catasters
  vom  13.  Dezember  1834  (Reg.  Blatt  S.  599  f.)

Mit  Beziehung  auf  das  Gesetz  vom  19.  September  1852,  betreffend  die  Steuer  vom
Capital-,  Renten-,  Dienst=  und  Berufs-Einkommen,  Art.  1.  III.  a.,  wonach  die  Commissionäre,
  Mackler  (Sensale),  Feldmesser  und  die  bei  gewerblichen  Unternehmungen  verwendeten
Gehülfen  nunmehr  der  Dienst=  und  Berufs-Einkommenssteuer  nach  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  unterliegen;  sodann  unter  weiterer  Bezugnahme  auf  den  Art.  43  des  Branntweinsteuergesetzes
  vom  19.  September  1852,  welcher  die  Gewerbesteuer  von  der  Branntwein-Fabrikation
  auch  auf  die  bisher  steuerfrei  gewesenen  Brennereien  von  eigenem  Erzeugniß
ausdehnt,  wird  hiemit  verfügt,  wie  folgt:

1)  Die  Einreihung  der  Commissionäre,  Mackler  (Sensale)  und  Feldmesser
unter  die  gewerbesteuerpflichtigen  Handwerker  in  der  Beilage  F.  zur  Ministerial-Verfügung
  vom  13.  Dezember  1834,  betreffend  die  Revision  des  Gewerbesteuer-Catasters,
  ist  aufgehoben.

2))  Diejenigen  Meister  und  Gehülfen,  welche  nur  gesellen  weise  bei  andern  Meistern
  arbeiten,  gleichwohl  aber  nach  K.  14,  lit.  b.  der  erwähnten  Ministerial-Verfügung
  in  das  Gewerbesteuer-Cataster  aufzunehmen  waren,  sind  dieser  Bestimmung
  nicht  mehr  unterworfen.

3)  Die  im  letzten  Absatze  des  §.  52  ebendieser  Verfügung  ausgesprochene  Steuerfreiheit
  Derjenigen,  welche  ausschließlich  von  eigenem  Erzeugniß  Branntwein,  Essig