Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

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Nr.  88.

1  „W
Regierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  7.  Juni  1916.

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
31.  Mai  1916  zur  Vereinfachung  der  Beköstigung.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln.



II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  5.  Juni  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  31.  Mai  1916  zur  Vereinfachung  der  Beköstigung.
Auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  vom  31.  Mai  1916  zur
Vereinfachung  der  Beköstigung  —  Rl.  S.  433  —  wird  die  Befugnis,
für  den  einzelnen  Fall  Ausnahmen  zu  gestatten,  den  Kreisbehörden  für  Volksernährung
  —  Verordnung  vom  1.  Juli  1915,  Rbl.  Nr.  99  —  übertragen.
Von  dieser  Befugnis  ist  in  tunlichst  beschränktem  Umfange  Gebrauch
zu  machen.  Jede  Ausnahmebewilligung  ist  mit  kurzer  Begründung  derselben
der  Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin  anzuzeigen.

Schwerin,  den  5.  Juni  1916.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.