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Nr. 88.
1 „W
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1916.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den 7. Juni 1916.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
31. Mai 1916 zur Vereinfachung der Beköstigung. (2) Bekanntmachung,
betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfrüchten, Mehl und Futtermitteln.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 5. Juni 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 31. Mai 1916 zur Vereinfachung der Beköstigung.
Auf Grund des § 8 der Bundesratsverordnung vom 31. Mai 1916 zur
Vereinfachung der Beköstigung — Rl. S. 433 — wird die Befugnis,
für den einzelnen Fall Ausnahmen zu gestatten, den Kreisbehörden für Volksernährung
— Verordnung vom 1. Juli 1915, Rbl. Nr. 99 — übertragen.
Von dieser Befugnis ist in tunlichst beschränktem Umfange Gebrauch
zu machen. Jede Ausnahmebewilligung ist mit kurzer Begründung derselben
der Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin anzuzeigen.
Schwerin, den 5. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.