Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

538  Nr.  90.  1916.

Militärpersonen,  die  von  einem  anderen  kommandierenden  General  mit  der  Ausübung
  des  Eisenbahnüberwachungsdienstes  beauftragt  worden  sind,  sind  in  dem  mir
unterstellten  Korpsbezirk  zur  Ausübung  dieses  Dienstes  berechtigt.

Die  obersten  Zivil-Verwaltungs-Behörden  werden  ergebenst  ersucht,  vorstehende
Anordnung  in  sachdienlicher  Weise  zu  veröffentlichen.

v.  Roehl.

(2)  Bekanmmachung  vom  8.  Juni  1916  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von  Käse  vom  11.  März  1916.

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Einfuhr  von
Käse  vom  11.  März  1916  (RGl.  S.  159)  wird  bestimmt:

J.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  7  und  zuständige  Behörde  für
das  im  §  5  Abs.  2  vorgesehene  Verfahren  bei  Übertragung  des  Eigentums  ist  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  zu  Schwerin.

II.

Käse,  der  im  Auslande  hergestellt  und  nicht  schon  nach  Maßgabe  der  vorgeschriebenen
  Muster  —  vgl.  III  —  als  Auslandskäse  gekennzeichnet  ist,  darf  zu
höheren  Preisen  als  den  in  der  Bundesratsverordnung  über  Käse  vom  13.  Januar
  1916  (RGl.  S.  31)  bezw.  auf  Grund  des  §  2  derselben  festgesetzten  Höchstpreisen
  nur  verkauft  werden,  wenn  er  mit  einem  der  vorgeschriebenen  Zeichen
(Etikette,  Marke,  Papierstreifen)  —  vgl.  IV  —  versehen  ist.  Die  Zeichen,  von
denen  die  Etikette  für  Gouda=  und  ähnlichen  Käse,  der  Papierstreifen  für  Edamer
Käse  und  ähnliche  kugelförmige  Käse  und  die  Marken  für  Handkäse  sowie  zur
etwaigen  Befestigung  des  Papierstreifens  bei  angeschnittenem  Edamer  und  ähnlichem
  Käse  bestimmt  sind,  sind  durch  die  Polizeibehörden  von  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft
  m.  b.  H.,  Warenabteilung  13  Käse,  in  Berlin  W  8,  Mohrenstraße
  54/55,  zum  Selbstkostenpreise  der  Zentral-Einkaufsgesellschaft  zu  beziehen.
Die  Polizeibehörden  haben  vor  Aushändigung  der  beantragten  Anzahl  Zeichen  an
die  Händler  sich  durch  Einforderung  von  Rechnungen,  Fakturen,  Versandpapieren
oder  auf  andere  Weise  zu  vergewissern,  daß  der  Käse,  für  welchen  die  Zeichen  angefordert
  werden,  ausländischer  Käse  ist.

III.
Der  nach  dem  1.  Mai  d.  Is.  von  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  eingeführte
  oder  mit  ihrer  Genehmigung  von  anderen  Personen  in  Verkehr  gebrachte