548 Nr. 92. 1916.
(2) Bekanntmachung vom 10. Juni 1916, betreffend Verbot des Verkaufs
optischer Instrumente, Gläser usw.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IX. Armeekorps in Altona vom 4. v. Mts., betreffend das Verbot des Verkaufs
optischer Instrumente, Gläser usw., wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 10. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
IIIb. Nr. 55 172/4292. Nr. 1368. Altona, den 4. Mai 1916.
verbot des verkaufs optischer nstrumente, Gläser usw.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird der Verkauf von Prismen-Gläsern
aller Art, Ziel= und terrestrischen Ferngläsern, Galileischen Gläsern mit einer Ver-
rößerung von viermal und darüber, sowie den optischen Teilen aller vorgenannten
Hzer verboten.
Das Gleiche gilt für photographische Objektive in den Lichtstärken 3,5 bis 6 und
den Brennweiten von mehr als 18 cm.
Das Verbot betrifft auch die im Privatbesitz befindlichen Gegenstände der vorbe-
zeichneten Art.
Zuwiderhandlungen ziehen die in § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 — REBl. S. 813 — vor-
gesehenen Strafen nach sich.
Ausnahmen von vorstehendem Verbot bedürfen der Genehmigung des stellvertre-
tenden Generalkommandos. Die Gesuche um Genehmigung sind bei der Polizeibehörde
anzubringen und von dieser mit einer Außerung zur Sache dem stellvertretenden Ge-
neralkommando weiterzureichen.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehendes Verbot in geeigneter Weise zur
allgemeinen Kenntnis zu bringen.
Auf folgende im AVBl. den Kommandobehörden und Truppenteilen bekannt-
gegebene Bestimmung wird auch hier hingewiesen:
Heeresangehörige dürfen in Zukunft Ferngläser in heimischen Privatgeschäften
nur gegen Vorlage einer mit Stempel und Unterschrift versehenen Bescheinigung ihres
Truppenteils kaufen, aus der hervorgehen muß, daß die Ferngläser zum Dienst bei
der Truppe bestimmt sind.
v. Roehl.
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