Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1873. (50)

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sprechende  Ablösungssumme  ebenfalls  auf  die  Besitzer  der  weidepflichtigen  Grundstücke
umzulegen.

In  Anstandsfällen  wird  deren  Betrag  nach  der  Größe  des  aus  dem  ausgeübten
Rechte  fließenden  Ertrags  bemessen.

Art.  57.

Wenn  Gemeinden  die  für  abgelöste  Weirerechte  von  ihrer  Markung  zu  leistende
Entschädigung  auf  die  Gemeindekasse  übernehmen  und  diese  Entschädigung,  beziehungsweise
  die  zu  deren  Tilgung  aufgenommenen  Schulden,  nach  und  nach  durch  steuerfußmäßige
  Umlage  abtragen  wollen,  so  können  die  Besitzer  der  weideberechtigt  gewesenen
Güter  zur  Theilnahme  an  diesen  Umlagen  nicht  angchalten  werden.

Die  früheren  Weideberechtigten  dürfen  aber  auch  an  dem  Genuß  und  Ertrag  einer
nach  Ablösung  des  privatrechtlichen  Weiderechts  eingeführten  Gemeindeweide  (Art.  16
lit.  a)  nur  dann  Theil  nehmen,  wenn  sie  mit  ihrem  Grundeigenthum  in  Gemäßheit  des
Art.  41  Abs.  3  in  die  Weidegemeinschaft  treten.

Art.  58.

Die  auf  dem  abzulösenden  Weiderechte  haftenden  Rechte  Dritter  gehen  auf  den
Ablösungsschilling  über,  soferne  sie  in  den  öffentlichen  Büchern  vorgemerkt  sind  oder
nach  der  in  Art.  66  folgenden  Bestimmung  gewahrt  werden;  andernfalls  haben  die  Inhaber
  dieser  Rechte  sich  lediglich  an  den  Weideberechtigten  zu  halten.

Für  die  Wahrung  des  Fideicommiß=  und  Lehenverbandes  abgelöster  Weiderechte
gilt  die  Vorschrift  des  Art.  15  des  Gesetzes  vom  14.  April  1848.

Art.  59.

Im  Falle  der  Ablösung  des  Weiderechts  sind  die  auf  dasselbe  gegründeten  Berechtigungen
  Dritter  auf  Ueberlassung  des  Pferchs  ebenfalls  im  zwanzigfachen  Betrag  abzulösen.
  Die  Bezahlung  der  Abfindungssumme  für  solche  Berechtigungen  erfolgt  durch
den  das  Weiderecht  Ablösenden  unmittelbar  an  den  bisherigen  Pferchberechtigten.  Geschieht
  die  Entrichtung  des  Ablösungsschillings  in  Zeitrenten  (Art.  53  Abs.  3),  so  ist
dem  Pferchbercchtigten  je  sein  verhältnißmäß  ger  Antheil  an  denselben  zu  bezahlen.

Art.  60.
Ist  ein  Weiderecht  zu  der  Zeit  verpachtet,  in  welcher  eine  Beschränkung  oder  Ab-