Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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#  4.#Bei  größerer  Annäherung  der  Gefahr  werden  die  Sanitatskom=  Desglelchen
missionen  nicht  nur  im  Allgemeinen  zu  einer  erhöhten  Aufmerksamkeit  und  Für-  Aainrbbere
sorge  hinsichtlich  des  Gesundheitszustandes  verbunden,  sondern  auch  berechtigt  "
und  verpflichtet,  selbsiständig,  in  den  Grenzen  der  Lokal-Polizeigewalk,  die  erforderlichen
  sanitätspolizeilichen  Anordnungen  zu  treffen,  namentlich  aber,  die  Einrichtung
  zweckmäßiger,  nicht  zu  entfernt  gelegener  und  gehörig  vertheilter  Krankenanstalten,
  die  Beschaffung  der  nöthigen  Arzneimittel  und  Utensilien,  desgleichen
die  Ermittelung  des  erforderlichen  Personals  an  Aerzten,  Krankenwärtern  2c.
schleunigst  zu  vollenden,  ferner  für  besondere  Begräbnißplätze,  Falls  solche  nach
den  unten  folgenden  Bestimmungen  überhaupt  nöthig  seyn  möchten,  zu  sorgen.

&#  5.  Sobald  der  im  F.  4.  gedachte  Fall  eingetreten  und  durch  die  Orts=  Fortsetzung.
Kommission  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht  ist,  sind  alle  Familienhäupter,
Hauswirthe  und  Medizinalpersonen  schuldig,  von  jedem  in  ihrer  Familie,  ihrem
Hause  und  ihrer  Praxis  vorkommenden,  der  Cholera  verdächtigen  oder  auch  nur
plötzlich  eingetretenen,  Erkrankungs=  oder  Todesfalle,  der  betreffenden  Revier-,

Orts=  oder  Bezirkskommission  ungesäumt,  schriftlich  oder  mündlich,  Anzeige  zu
machen,  und  diese  muß  alsdann  den  Fall  durch  den  Kommissionsarzt  oder  eine
andere  Medizinalperson,  wo  es  irgend  möglich  ist,  näher  untersuchen  lassen.

Die  Beerdigung  des  Todten  darf  in  einem  solchen  Falle,  nur  auf  die
schriftliche  Erlaubniß  des  Arzees  erfolgen.  Konnte  eine  ärztliche  Untersuchung
nicht  Statt  finden,  so  ist  zur  Beerdigung  die  Erlaubniß  des  Ortsvorstehers
erforderlich.

Auch  müssen  sich  alsdann  alle  Sanitätskommissionen,  deren  Mitglieder
an  einem  Orte  wohnen,  täglich,  die  übrigen  aber  wenigstens  zweimal  wöchentlich,
zu  einer  bestimmten  Zeit,  zu  etwa  nöthigen  Berathungen  versammeln,  und  wochentlich
  wenigstens  einmal  der  vorgesetzten  Behörde,  mithin  die  städtischen  Spezialkommissionen
  der  Ortskommission,  die  Orts=  und  Bezirkskommissionen  in  den  landräthlichen
  Kreisen  der  Kreiskommission,  und  diese,  so  wie  die  unmittelbaren
städtischen  Sanirätskommissionen  wieder  der  Provinzialregierung,  letztere  aber  dem
Oberpräsidenten,  Bericht  über  den  Gesundheitszustand  erstatten.

§.  6.  Außer  den  Gesundheitskommissionen  sind  bei  Annäherung  der  Schutvereine.
Gefahr  eines  Ausbruchs  der  Cholera  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltungsbehörde
  in  den  Städten  auch  Schutzvereine  zu  organistren,  welche  unter  besonderen
  dazu  bestellten  Vorstehern  die  Verpflichtung  übernehmen,  die  Sanitätskommissionen
  und  Polizeibehörden,  nach  näherer  Anweisung  derselben,  in  deren
Bemühungen  für  die  Erhaltung  des  Gesundheitszustandes  zu  unterstützen,
überhaupt  auf  Ausführung  aller  sanitätspolizeilichen  Vorschriften,  während
der  Dauer  der  Gefahr,  und  noch  mehr  nach  dem  Ausbruche  der  Krankheit  zu
wachen,  auch  sich  den  zu  diesem  Behufe  erforderlichen  Dienstleistungen,  soweit
sie  nicht  mit  einem  unmiktelbaren  Verkehr  mit  Kranken  verbunden,  oder  nicht

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