Nr. 97. 1916. 575
§2.
Die Landesfettstelle kann von den Molkereien im Großherzogtum, welche
nach § 5 der Verordnung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916 über vorläufige
Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorgung verpflichtet sind, der Zentral-
Einkaufsgesellschaft monatlich bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate
hergestellten Buttermenge zu überlassen, die käufliche Üüberlassung von Butter
aus der ihnen nach der Abgabe an die Zentral-Einkaufsgesellschaft verbleiben-
den Buttermenge nach § 13 Ziffer 2b (§ 14) der Bundesratsverordnung vom
25. September /4. November 1915 verlangen.
Diese Molkereien haben bei jedesmaliger Absendung der im § 2 der
Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915,
bezw. im § 5 Abs. 2 der Verordnung des Reichskanzlers vom 8. Juni 1916
vorgeschriebenen Anzeige an die Zentral-Einkaufsgesellschaft eine zweite Aus-
fertigung dieser Anzeige der Landesfettstelle zu übersenden.
83.
Von der Landesfettstelle wird aus den nach § 2 Abs. 1 unter ihre Ver-
fügung gelangenden Buttermengen an Gemeinden des Großherzogtums, in
welchen der notwendige Bedarf an Speisefetten anderweitig nicht gedeckt werden
kann, und welche den Verkehr mit Speisefetten und deren Verbrauch in ihrem
Bezirke ausreichend geregelt haben, Butter käuflich überlassen.
Die Voraussetzungen und Bedingungen der Überlassung im einzelnen
werden von der Landesbehörde für Volksernährung festgesetzt.
8 4.
Die Landesbehörde für Volksernährung kann nähere Bestimmungen er-
lassen.
Für einzelne Kommunalverbände ergangene Anordnungen aus § 13
Ziffer 2b der Bundesratsverordnung vom 25. September/4. November 1915
tieten außer Kraft, sobald dies von der Landesbehörde für Volksernährung an-
geordnet wird.
Schwerin, den 29. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.