Full text : Allgemeines Staatsrecht.

                                           Die  Reichsfinanzen.                                                                                      261

          

          Ganz  verschieden  vom  Reichsfiskus  ist  jeder  Landesfiskus
und  der  von  Elsaß-Lothringen.  Der  Reichsfiskus  wird  in  dubio  durch
den  Reichskanzler  oder  seinen  Stellvertreter  vertreten,  falls  nicht
gesetzlich  besondere  Behörden  bestimmt  sind.  Allgemeiner  Gerichtsstand
  ist  gemäß  §  18  Z.  P.  O.  der  Sitz  der  Behörde,  die  ihn
im  Prozeß  zu  vertreten  hat.

          Der  Reichsfiskus  genießt  in  jedem  Gliedstaat  die  Privilegien
des  Landesfiskus.  Dieselben  sind  privatrechtlicher  und  prozessualer
Natur,  Befreiung  von  Gebühren,  Staatssteuern;  endlich  genießt  er
Konkursprivilegien.  (R.O.  §  49  Abs.  1,  §  61  Abs.  2.)

          Maßgebend  für  privatrechtliche  Privilegien  ist  heute  lediglich
das  B.  G.  B.  Siehe  indessen  Art.  91  E.  G.  (Fiskus  hat  gesetzliches
Pfandrecht  an  Grundstücken  seiner  Schuldner.)

Es  gibt  keinen  Reichsmilitärfiskus,  derselbe  ist
Landesfiskus.

                                Aktives  Reichsvermögen  und  Reichsschulden.

          1.  Das  Vermögen  des  Reiches  ist  entweder

                                        Finanz-  oder  Verwaltungs-Vermögen.

          Das  erstere  ist  als  „werbendes"  Vermögen  (z.B.    Eisenbahnen)
bestimmt,  mit  seinen  Erträgnissen  die  Reichsbedürfnisse  zu  decken,
das  letztere  dient  unmittelbar  (z.  B.  als  Inventar)  durch  seinen
Gebrauch  der  Staatsverwaltung.

          Das  Finanzvermögen  des  Reiches  besteht  aus  den  Reichs-Eisenbahnen
  in  Elsaß-Lothringen,  den  120  Millionen  Kriegsschatz
im  Juliusturm  zu  Spandau,  dem  Reichsinvalidenfonds  (ursprünglich
  561  Millionen  Mk.  aus  der  Kriegsentschädigung,  wie  der
Kriegsschatz),  der  Reichs-Druckerei  (unter  einer  Direktion  vom  Reichspostamt
  ressortierend),  dem  deutschen  Reichs-  und  preußischen  Staats-Anzeiger,
  einem  Verwaltungsbetriebsfonds  für  die  Reichsanstalten.

          Das  Verwaltungsvermögen  besteht  aus  Inventarstücken
des  Reichs,  die  dasselbe  für  seine  Verwaltungsmaschinerie  braucht,
und  die  es  teils  neu  erstanden,  teils  von  den  Einzelstaaten  übernommen
  hat.  Durch  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1873  ist  dem  Reich
an  den  letzteren  das  Eigentum,  den  Gliedstaaten  aber  ein  Rückfallsrecht
  zugesprochen  worden.

          II.  Wie  beim  Vermögen  so  unterscheidet  man  auch  bei  den
Reichsschulden:

                                         Finanz-  und  Verwaltungs-Schulden.
          Der  Unterschied  liegt  vornehmlich  in  der  Entstehungsweise.