Die Reichsfinanzen. 261
Ganz verschieden vom Reichsfiskus ist jeder Landesfiskus
und der von Elsaß-Lothringen. Der Reichsfiskus wird in dubio durch
den Reichskanzler oder seinen Stellvertreter vertreten, falls nicht
gesetzlich besondere Behörden bestimmt sind. Allgemeiner Gerichtsstand
ist gemäß § 18 Z. P. O. der Sitz der Behörde, die ihn
im Prozeß zu vertreten hat.
Der Reichsfiskus genießt in jedem Gliedstaat die Privilegien
des Landesfiskus. Dieselben sind privatrechtlicher und prozessualer
Natur, Befreiung von Gebühren, Staatssteuern; endlich genießt er
Konkursprivilegien. (R.O. § 49 Abs. 1, § 61 Abs. 2.)
Maßgebend für privatrechtliche Privilegien ist heute lediglich
das B. G. B. Siehe indessen Art. 91 E. G. (Fiskus hat gesetzliches
Pfandrecht an Grundstücken seiner Schuldner.)
Es gibt keinen Reichsmilitärfiskus, derselbe ist
Landesfiskus.
Aktives Reichsvermögen und Reichsschulden.
1. Das Vermögen des Reiches ist entweder
Finanz- oder Verwaltungs-Vermögen.
Das erstere ist als „werbendes" Vermögen (z.B. Eisenbahnen)
bestimmt, mit seinen Erträgnissen die Reichsbedürfnisse zu decken,
das letztere dient unmittelbar (z. B. als Inventar) durch seinen
Gebrauch der Staatsverwaltung.
Das Finanzvermögen des Reiches besteht aus den Reichs-Eisenbahnen
in Elsaß-Lothringen, den 120 Millionen Kriegsschatz
im Juliusturm zu Spandau, dem Reichsinvalidenfonds (ursprünglich
561 Millionen Mk. aus der Kriegsentschädigung, wie der
Kriegsschatz), der Reichs-Druckerei (unter einer Direktion vom Reichspostamt
ressortierend), dem deutschen Reichs- und preußischen Staats-Anzeiger,
einem Verwaltungsbetriebsfonds für die Reichsanstalten.
Das Verwaltungsvermögen besteht aus Inventarstücken
des Reichs, die dasselbe für seine Verwaltungsmaschinerie braucht,
und die es teils neu erstanden, teils von den Einzelstaaten übernommen
hat. Durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 ist dem Reich
an den letzteren das Eigentum, den Gliedstaaten aber ein Rückfallsrecht
zugesprochen worden.
II. Wie beim Vermögen so unterscheidet man auch bei den
Reichsschulden:
Finanz- und Verwaltungs-Schulden.
Der Unterschied liegt vornehmlich in der Entstehungsweise.