Bervis-Beglement. 233
sctschädigung auf besonderen Antrag such für einen | ren Zeitraum, event. für die
ganso Dauer der Abwesenheit durch das Militär-Oekonomie-Departoment bewilligt werden.
8. 4. Kommandos, deren längere als 6 monatliche Dauer von vorne herein feststeht,
werden eine: Versetzung gleichgeachtet und es finden die Vorschriften für Versetzungen
(5$. 44 bis 50) darauf Anwendung.
$. 55. Auf die in die Garnison-Lazarethe zum Wachtdienst vorüber
gehend kommandirten, ‚ mit selbstgemietheten Quartieren versehenen unverheiratheten
d Unterärzte finden die Bestimmungen der $$. 51 und 52 gleichfalls Anwendung.
Es muss jedoch in den Garnisonen, wo mehrere Assistenz- und Unterärzte
an der Lazarethwache theilnehmen, der Wechsel so geregelt und der Eintritt des
Zeitpunkts der Lazarethwache den Betheiligten so zeitig bekannt gemacht werden, dass
die Gewährung einer Miethsentschädigung vermieden wird. Die verheiratbeten Assistenzund
Untarürzie erhalten während ihres Kommandos zur Lararethwache den Servis unverkürzt
fortberablt.
$. 56. Die als Rechnungsführer, sowie die zur polizeilichen Aufsicht in die Lazarethe
kommandirten Unterofliciere und die in denselben wohnenden Lazarethgehülfen werden
ebenfalls nach den Bestimmungen dor $$. 51 und 52 behandelt. Bind dieselben verbeirathet
und halten «ie sich nur zur Verrichtung ihrer Dienstgeschäfte im Lazareth
anf, so erhalten sie den Servis unverkürzt fort; wird ihnen aber im Lazareth, wie dies
bei den Rechnungsführern häufig der Fall ist (bei verheiratheten Lazarethgehülfen
aber nie vorkommen kann), für sich und ihre Familie eine Wohnung eingeräumt und
werden die Deputste an Brenn- und Erleuchtungs- Materialien gewährt, so fällt, mit
etwaigen Miethsentechkdigung, jede Berviszahlung fort.
$%. 57. Am Kommandoorte haben die Kommandirten für die Zeit ihrer dienstlichen
Anwesenheit, insofern und so lange sie nicht Tagegelder beziehen, auf Naturalquartier
Anspruch, können aber auch von der Kommune den tarifmässigen Servis, sowie den
etwaigen Kommunal-Serviszuschuss zur Selbsteinmiethung annehmen. (Für Kantonnements
- Quartiere wird der Servis nur anf die era gewährt, an welchen dieselben
von den Truppen wirklich belegt gewesen sind [cfr. $ 6). Tim I letzteren Falle sind
die Kommandirten gleichwohl als Naturalquartier- -Inbaber zu betrachten und können
daher nur den Serris für die Zeit ihres wirklichen dienstlichen Aufenthalts daselbat
beziehen, ohne irgend einen Anspruch anf Miethsentschädigung zu haben. Wird jedoch
das Kommando einer Versetzung gleich erachtet ($. 34), so ist der Kommandoort
Garnison zu betrachten und es gelangen die betreffenden Vorschriften zur Geltung.
9. 61. Die nicht durch dienstliche Nothwendigkeit, sondern durch das Privatinteresse
der Betheiligten hervorgerufenen Kommandos begründen den Anspruch auf Fortberug
des Servises in den Garnisonen nicht, vielmehr hört der desfellsige Anspruch der Selbstmit
dem Ablaufe des Monats des Abganges aus der Garnison auf. Ein Anspruch
suf Miethsentschädigung steht denselben niemals zu.
6%. 64. Wenn in Folge eines Kommandos die Serviskompetenz in der Garnison
aufgebört bat, » hat, so beginnt der Servisempfang aufs Neue vom Tage des Wiedereintreffens
8.65. Bei "Dienstreisen und während der Abwesenheit zu den Uebungen
wird den Selbstmiethern der Servis und den kasernirten Offcieren und Beamten, sowie
den Dienstwohnungs-Inhabern die Servisquote in der Garnison unverkürzt fortgezahlt.
Fär Naturalquartier-Inhaber, welche zu eigenen Stuben berechtigt sind, wird während
der Abwesenheit der Truppen zu den Uebungen der Servis ebenfalls fortgezahlt. Dagegen
sind die Quartiere für alle übrigen Mannschaften aufzugeben. Auf den Sorvis
für die in Privat- und Kommunal-Pferdeställen untergebrachten Pferde findet die
bezügliche Bestimmung des $. 31 hier ebenfalls Anwendung.
% 66. Für Kantonnements-Quartiere wird der Servis nach Mnngabo des $. %
nur auf ‚die Tage gewährt, an welchen dieselben von den Truppen wirklich belegt gewesen
sind. Es wird jedoch die etwaige Serriszahlung an die bequartierten Kommunen
durch die bei den Divisions-Uebungen stattfindenden Feld- und Vorposten-Dienstübungen
im kleinen gemischten Detachements ohne Kant ts-Wechsel nicht unterbroch
en
8. 67. Beurlaubten selbsteingemietheten Servisempfängern wird der Servis ihrer
Garnison auf 4 Monate, mit Einschluss des Abgangsmonats, ohne Nachweis von Miethsverbindlichkeiten
fortgezahlt. Auf die längere Dauer des Urlaubs fällt dagegen der
ruch für die Person des Beurlaubten fort. Für die von ihnen etwa zurlückgelaasenen
Pferde wird jedoch der Stallservis ao lange fortgezahlt, als für diese Pferde
ionen gewährt werden. Dienstwohnungs-Inhaber beziehen während der Beurlaubung
die ihnen nach 88. 11 seq. zustehende Servisquote, ebenso wie die Selbstmiether, bis
zur Dauer von 4 Monaten. Kasernirte Offciere und Militärbeamte erhalten die Servisgaote
nur für den Abgangsmonst. Wenn sich Offciere und Beamte, die rlaub