6. Buch: Kosten. 143
steuern (RG. v. 15. XI. 98 JMl. 99 119). Um die Frist zur Verwendung
des Stempels nicht beginnen zu lassen, pflegt man zunächst die
Formulare zu Vollmachten ohne Datum und ohne Ausfüllung zu unterzeichnen.
Mit der Datierung und Ausfüllung beginnt die Frist zur
Lösung des Stempels. Werden Vollmachten ohne den vorgeschmiebenen
Stempel zu den Akten überreicht, so haben die Verwaltungsgerichte dieselben
einzuziehen und zu entwerten. Die Aussteller sind von Stempelstrafe
frei, wenn die Vollmachten innerhalb der Stempelverwendungsfrist
(zwei Wochen) eingereicht worden find. «
Währendnach§803PO.einePrivatvollmachtaufBerlangen
des Gegners gerichtlich oder notariell beglaubigt werden muß, besteht
diese Vorschrift für das Verwaltungsstreitverfahren nicht. Das Gericht
prüft die Vollmacht von Amts wegen und kann die Beglaubigung verlangen.
Ist darauf die Beglaubigung erfolgt, so sind die Kosten dem
Sieger zu erstattien.
Ist in einem Urteile (§§ 103, 104, 105) über den Kostenpunkt erkannt,
so kann diese Entscheidung nur gleichzeitig mit der Entscheidung
in der Hauptsache durch Berufung oder Revision angefochten werden.
Der Anschluß an eins dieser vom Gegner eingelegten Rechtsmittel lediglich
wegen der Kosten ist zulässig (OVG. 48 251).
Wer ist nun Gläubiger und Schuldner hinsichtlich der Kosten?
Die Kosten und die baren Auslagen des Verfahrens sind dem unterliegenden
Teile zur Last zu legen (6 103); Gläubigerin ist die durch
das Gericht vertretene Staatskasse (der Fiskus) für die bei dem Bezirksausschusse
und dem Oberverwaltungsgerichte entstandenen Kosten, im übrigen
der Kommunalverband, der die Amtsunkosten für den Kreis= oder Stadtausschuß,
den Magistrat (Kreiskorporation, Stadtgemeinde) zu tragen
hat. Schuldner ist der „unterliegende“ Teil. Da erst durch eine
rechtskräftige Entscheidung festgestellt wird, wer unterlegen ist, so unterbleibt
die Festsegung und Einforderung der Kosten, bis eine solche vorliegt
(Erl. v. 26. V. 80 Ml. 161). Unterliegend ist derjenige Teil
(Partei), der in der Hauptsache unterlegen ist, also der Kläger, der mit
der Klage abgewiesen, der Beklagte, der verurteilt worden ist. Wenn
jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander
aufzuheben oder verhältnismäßig zu verteilen (ogl. § 92 3O.;
OBG. v. 15. IV. 90 — II 372 u. v. 8. I. 91 — III 22). Das
Gericht handelt dabei nach freiem Ermessen. Für die Art der Teilung
ist lediglich das Verhältnis des zuerkannten zu dem aberkannten Teile
der Forderung maßgebend. Dabei können Nebenforderungen in Anschlag
gebracht werden (IW. 98 114. 88 177). Werden die Kosten gegeneinander
aufgehoben, so hat jeder Teil die ihm selbst erwachsenen
Kosten ohne Anspruch auf Erstattung selbst zu tragen; die Gerichtskosten
fallen jedem Teile zur Hälfte zur Last. Das Gericht kann aber auch,