140 Bezirksärzte
I. Der Wirkungskreis der B. umfaßt demnach vorzugsweise
die gemeingefährlichen Krankheiten (s. Gesundheitspolizei 0, das
Impfwesen (s. d.), die Beaufsichtigung der Aahrungs= und Genußmittel
(s. Gesundheitspolizei l), das Bauwesen (s. d. XII 5), die Reinhaltung
der Ortschaften und Gewässer (s. Wasserrecht II), das Schulwesen (s. Gesundheitspolizei
IV), die Krankenanstalten (s. d.), Armen-, Waisen= und
Korrektionsanstalten (s. d.), die Medizinalstatistik (Gesundheitspolizei V),
die Gerichtsgefängnisse (s. d.), die Heilquellen und Bäder (s. d.), die
gewerblichen Anlagen (s. d. II) und Fabriken (s. d.), die Phosphorzündwarenfabriken
(s. d.), die Fabrikation und den Verkauf von
Giften (s. d.) und Arzneiwaren (s. d.) in und außerhalb der Apotheken
(s. d.), die ärztlichen Haus= und die Krankenhausapotheken (s. Arzte I1 4),
die Mineralwasserfabriken (s. d.), das Hebammenwesen (s. d.), den
Leichendienst (s. Begräbniswesen), die Untersuchung der in den Landesanstalten
(s. d.) und in anderen öffentlichen Anstalten (Instr. § 29 9)
Unterzubringenden, der Landarmen (. d.), der im dienstlichen Interesse
zu untersuchenden Beamten (Instr. § 30), der im Feuerlöschdienst
(. Feuerwehrfonds) Verunglückten und Erkrankten und der marschunfähig
gewordenen Militärpersonen (Instr. § 32), die Fürsorge für
die Erziehung der bei der Schulaufnahme (s. d.) nicht vollsinnigen
Kinder (s. d.), endlich die Prüfung der Gebührenforderungen der Arzte,
Apotheker, Heilgehilfen und Hebammen Cnstr. 8 34).
II. Verhältnis zu den Behörden. Die B. sind den unteren
Verwaltungsbehörden gleichgeordnet und durch sie vom Erfolge ihrer
Anträge in Kenntnis zu setzen (Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 Pkt. 6,
VO. vom 10. Juli 1884 Abs. 2, Instr. § 3, MVO. vom 7. Juli 1884
Ar. 285 II M Pkt. 1). In Miedizinalpolizeisachen haben die Mledizinalbehörden
(s. Gesundheitspolizei IV) die Strafverfügungen allein zu erlassen,
der B. hat ihnen aber auf Erfordern hierbei als Sachverständiger
zu dienen und die zu seiner Kenntnis gelangenden Zuwiderhandlungen
mitzuteilen (VO. vom 22. Aug. 1874 S. 125 §5 21, VO. vom 10. Juli
1884 Abs. 3, Instr. 88 6, 7, 9. Auch im übrigen dient er der Behörde
als Sachverständiger, macht ihr Mitteilung von wahrgenommenen
Ubelständen und trifft in Gemeinschaft mit ihr die erforderlichen Maßregeln
(Instr. §§ 1 8, 2, 3). Bei Gefahr im Verzuge hat er das Recht
selbständiger Anordnung und Androhung von Ordnungsstrafen, deren
Beitreibung jedoch der Behörde überlassen bleibt (Instr. § 5). Besondere
Bestimmungen gelten über das Verhältnis zu den Gewerbeinspektoren
(s. d.) und Apothekenrevisoren (s. Apotheker 6). Die bei
der Verwaltungsbehörde erfolgte allgemeine Verpflichtung des B. gilt
auch für die Gerichte (OLG. 14. Mai 1902, Annalen XXIV 276).
III. Die Aufsicht des B. über die Medizinalpersonen erstrecht
sich auf die Gerichts= und Polizeiärzte sowie die sonst in amtlicher
Berwendung stehenden und die staatlich unterstützten Arzte (Instr.
§ 43). Die B. haben Zuwiderhandlungen der Miedizinalpersonen zur