Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  101.  1916.  593

II.  Abteilung.

())  Vekanntmachung  vom  26.  Juni  1916,  betreffend  die  Alusbewahrung  der
Habseligkeiten  Verhafteter.

Bei  der  Verhaftung  von  Personen  ohne  feste  Wohnung,  insbesondere  von
Schnittern,  haben  sich  insofern  Schwierigkeiten  ergeben,  als  einerseits  die  Gefängnisvorstände
  die  Aufnahme  und  Verwahrung  der  Habseligkeiten  der  Verhafteten,
  mit  Ausnahme  der  zum  persönlichen  Bedarf  unbedingt  notwendigen
Gegenstände,  verboten  haben,  andererseits  die  Verhafteten  nach  Lage  der  Sache
nicht  im  stande  gewesen  sind,  ihre  sonstige  Habe  für  die  Dauer  ihrer  Haft  unterzubringen.


Das  Ministerium  weist  darauf  hin,  daß  in  solchen  Fällen  die  Polizeibehörden,
  im  Gebiet  des  Domaniums  die  Ortsvorsteher  verpflichtet  sind,  diejenigen
  Habseligkeiten  Verhafteter  in  Obhut  zu  nehmen,  welche  diese  weder  ins
Gefängnis  mitnehmen  dürfen  noch  anderweitig  unterbringen  können.  Zuständig
ist  im  einzelnen  Falle  die  Polizeibehörde  oder  der  Ortsvorsteher,  in  dessen  Bezirk
sich  die  einzelnen  Gegenstände  befinden.

Schwerin,  den  26.  Juni  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  26.  Juni  1916,  betreffend  die  Erteilung  von  Entfreiungen
  für  Getreide-,  Heu=  und  Strohförderer.

J  m  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1914  (Rbl.  Nr.  40)  wird
die  Großherzogliche  Technische  Kommission  hierdurch  ermächtigt,  bis  quf  weiteres
und  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  die  in  dieser  Bekanntmachung  gedachte  Entfreiung
  von  den  Bestimmung  unter  Ziffer  I  2  und  3  und  Absatz  2  sowie
unter  Ziffer  II  und  III  des  §  41  der  Verordnung  vom  27.  Mai  1910,
betreffend  die  Anlegung  und  den  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  beweglichen
  Kraftmaschinen  (Rbl.  1910  Nr.  22),  sowohl  für  die  in  der
Bekanntmachung  vom  23.  Juni  1914  angeführten  Getreide-,  Heu=  und
Strohförderer  als  auch  für  solche  Förderer  zu  erteilen,  die  der  nachfolgenden
Beschreibung  entsprechen.  Die  Großherzogliche  Technische  Kommission  wird  die
144*