Nr. 101. 1916. 593
II. Abteilung.
()) Vekanntmachung vom 26. Juni 1916, betreffend die Alusbewahrung der
Habseligkeiten Verhafteter.
Bei der Verhaftung von Personen ohne feste Wohnung, insbesondere von
Schnittern, haben sich insofern Schwierigkeiten ergeben, als einerseits die Gefängnisvorstände
die Aufnahme und Verwahrung der Habseligkeiten der Verhafteten,
mit Ausnahme der zum persönlichen Bedarf unbedingt notwendigen
Gegenstände, verboten haben, andererseits die Verhafteten nach Lage der Sache
nicht im stande gewesen sind, ihre sonstige Habe für die Dauer ihrer Haft unterzubringen.
Das Ministerium weist darauf hin, daß in solchen Fällen die Polizeibehörden,
im Gebiet des Domaniums die Ortsvorsteher verpflichtet sind, diejenigen
Habseligkeiten Verhafteter in Obhut zu nehmen, welche diese weder ins
Gefängnis mitnehmen dürfen noch anderweitig unterbringen können. Zuständig
ist im einzelnen Falle die Polizeibehörde oder der Ortsvorsteher, in dessen Bezirk
sich die einzelnen Gegenstände befinden.
Schwerin, den 26. Juni 1916.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 26. Juni 1916, betreffend die Erteilung von Entfreiungen
für Getreide-, Heu= und Strohförderer.
J m Anschluß an die Bekanntmachung vom 23. Juni 1914 (Rbl. Nr. 40) wird
die Großherzogliche Technische Kommission hierdurch ermächtigt, bis quf weiteres
und unter Vorbehalt des Widerrufs die in dieser Bekanntmachung gedachte Entfreiung
von den Bestimmung unter Ziffer I 2 und 3 und Absatz 2 sowie
unter Ziffer II und III des § 41 der Verordnung vom 27. Mai 1910,
betreffend die Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und beweglichen
Kraftmaschinen (Rbl. 1910 Nr. 22), sowohl für die in der
Bekanntmachung vom 23. Juni 1914 angeführten Getreide-, Heu= und
Strohförderer als auch für solche Förderer zu erteilen, die der nachfolgenden
Beschreibung entsprechen. Die Großherzogliche Technische Kommission wird die
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