Contents : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

140  Bezirksärzte

I.  Der  Wirkungskreis  der  B.  umfaßt  demnach  vorzugsweise
  die  gemeingefährlichen  Krankheiten  (s.  Gesundheitspolizei  0,  das
Impfwesen  (s.  d.),  die  Beaufsichtigung  der  Aahrungs=  und  Genußmittel
(s.  Gesundheitspolizei  l),  das  Bauwesen  (s.  d.  XII  5),  die  Reinhaltung
der  Ortschaften  und  Gewässer  (s.  Wasserrecht  II),  das  Schulwesen  (s.  Gesundheitspolizei
  IV),  die  Krankenanstalten  (s.  d.),  Armen-,  Waisen=  und
Korrektionsanstalten  (s.  d.),  die  Medizinalstatistik  (Gesundheitspolizei  V),
die  Gerichtsgefängnisse  (s.  d.),  die  Heilquellen  und  Bäder  (s.  d.),  die
gewerblichen  Anlagen  (s.  d.  II)  und  Fabriken  (s.  d.),  die  Phosphorzündwarenfabriken
  (s.  d.),  die  Fabrikation  und  den  Verkauf  von
Giften  (s.  d.)  und  Arzneiwaren  (s.  d.)  in  und  außerhalb  der  Apotheken
(s.  d.),  die  ärztlichen  Haus=  und  die  Krankenhausapotheken  (s.  Arzte  I1  4),
die  Mineralwasserfabriken  (s.  d.),  das  Hebammenwesen  (s.  d.),  den
Leichendienst  (s.  Begräbniswesen),  die  Untersuchung  der  in  den  Landesanstalten
  (s.  d.)  und  in  anderen  öffentlichen  Anstalten  (Instr.  §  29  9)
Unterzubringenden,  der  Landarmen  (.  d.),  der  im  dienstlichen  Interesse
zu  untersuchenden  Beamten  (Instr.  §  30),  der  im  Feuerlöschdienst
(.  Feuerwehrfonds)  Verunglückten  und  Erkrankten  und  der  marschunfähig
  gewordenen  Militärpersonen  (Instr.  §  32),  die  Fürsorge  für
die  Erziehung  der  bei  der  Schulaufnahme  (s.  d.)  nicht  vollsinnigen
Kinder  (s.  d.),  endlich  die  Prüfung  der  Gebührenforderungen  der  Arzte,
Apotheker,  Heilgehilfen  und  Hebammen  Cnstr.  8  34).

II.  Verhältnis  zu  den  Behörden.  Die  B.  sind  den  unteren
Verwaltungsbehörden  gleichgeordnet  und  durch  sie  vom  Erfolge  ihrer
Anträge  in  Kenntnis  zu  setzen  (Ges.  vom  30.  Juli  1836  S.  183  Pkt.  6,
VO.  vom  10.  Juli  1884  Abs.  2,  Instr.  §  3,  MVO.  vom  7.  Juli  1884
Ar.  285  II  M  Pkt.  1).  In  Miedizinalpolizeisachen  haben  die  Mledizinalbehörden
  (s.  Gesundheitspolizei  IV)  die  Strafverfügungen  allein  zu  erlassen,
  der  B.  hat  ihnen  aber  auf  Erfordern  hierbei  als  Sachverständiger
zu  dienen  und  die  zu  seiner  Kenntnis  gelangenden  Zuwiderhandlungen
mitzuteilen  (VO.  vom  22.  Aug.  1874  S.  125  §5  21,  VO.  vom  10.  Juli
1884  Abs.  3,  Instr.  88  6,  7,  9.  Auch  im  übrigen  dient  er  der  Behörde
  als  Sachverständiger,  macht  ihr  Mitteilung  von  wahrgenommenen
Ubelständen  und  trifft  in  Gemeinschaft  mit  ihr  die  erforderlichen  Maßregeln
  (Instr.  §§  1  8,  2,  3).  Bei  Gefahr  im  Verzuge  hat  er  das  Recht
selbständiger  Anordnung  und  Androhung  von  Ordnungsstrafen,  deren
Beitreibung  jedoch  der  Behörde  überlassen  bleibt  (Instr.  §  5).  Besondere
  Bestimmungen  gelten  über  das  Verhältnis  zu  den  Gewerbeinspektoren
  (s.  d.)  und  Apothekenrevisoren  (s.  Apotheker  6).  Die  bei
der  Verwaltungsbehörde  erfolgte  allgemeine  Verpflichtung  des  B.  gilt
auch  für  die  Gerichte  (OLG.  14.  Mai  1902,  Annalen  XXIV  276).

III.  Die  Aufsicht  des  B.  über  die  Medizinalpersonen  erstrecht
  sich  auf  die  Gerichts=  und  Polizeiärzte  sowie  die  sonst  in  amtlicher
  Berwendung  stehenden  und  die  staatlich  unterstützten  Arzte  (Instr.
§  43).  Die  B.  haben  Zuwiderhandlungen  der  Miedizinalpersonen  zur