Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

18  Pflichten  d.  Kaufleute  bei  Ausbewahrung  fremder  Werthpapiere.

von  den  eigenen  Beständen  des  Verwahrers  gesondert  und
muß  jedes  einzelne  Kundendepot  mit  dem  Namen  oder
der  Firma  des  Kunden  (Hinterlegers,  Verpfänders  oder
Committenten)  in  äußerlich  erkennbarer  Weise  bezeichnet
sein,  also  z.  B.  in  einem  mit  dieser  Bezeichnung  auf  der
Außenseite  versehenen  Fache  oder  Umschlage  aufbewahrt
werden.  Es  ist  aber  nicht  ausgeschlossen,  die  Werthpapiere
eines  Kunden  in  mehrere  solcher  Depots  zu  vertheilen
und  diese  den  Vorschriften  des  Gesetzes  entsprechenden
Depots  ihrerseits  nach  Effectengattungen  zusammenzulegen
  so  daß  ohne  Vermischung  der  Werthpapiere  verschiedener
  Kunden  eine  neue  Art  von  Sammeldepots  entsteht
  (vgl.  Comm.-Ber.  S.  2).

Mit  der  Aufbewahrung  fremder  Werthpapiere  wird
regelmäßig  zugleich  deren  Verwaltung  übernommen
Goffenes  Depot“)  und  diese  bringt  es  nicht  selten  mit
sich,  daß  die  Aufbewahrung  unterbrochen  werden  muß,
um  gewisse  Verwaltungsmaßregeln  vorzunehmen,  wie
z.  B.  die  Versendung  der  Papiere  zur  Abstempelung,  zur
Ausübung  von  Bezugsrechten  auf  neue  Stücke,  zum  Bezuge
  neuer  Couponsbogen,  der  Vorweis  italienischer
Rententitel  mit  Besitz-Certificaten  (affidavits)  u.  dgl.  m.
Auch  außerdem  können  Umstände  eintreten,  welche  es
dem  sorgfältigen  Verwahrer  (1  5a  bis  c)  zur  Pflicht
machen,  die  ihm  anvertrauten  Papiere  aus  seinem  Gewahrsam
  zu  geben  und  sie  an  einem  dritten  Orte  zu
hinterlegen,  z.  B.,  um  sie  bei  Feuers-  oder  Wassersnoth,
bei  Erdbeben,  im  Kriege  oder  Aufruhr  der  drohenden
Gefahr  zu  entziehen.  Daß  Recht  und  Pflicht  zu  solchen
Verfügungen  über  die  Papiere  durch  die  Vorschriften  für
ihre  Aufbewahrung  nicht  berührt,  daß  diese  Vorschriften
nicht  verletzt  werden,  wenn  im  Interesse  des  Kunden
(Hinterlegers,  Pfandschuldners  oder  Committenten)  die
Aufbewahrung  unterbrochen  wird,  versteht  sich  von  selbst,
ist  aber  im  Schlußabsatze  des  §  1  auch  ausdrücklich  ausgesprochen.