18 Pflichten d. Kaufleute bei Ausbewahrung fremder Werthpapiere.
von den eigenen Beständen des Verwahrers gesondert und
muß jedes einzelne Kundendepot mit dem Namen oder
der Firma des Kunden (Hinterlegers, Verpfänders oder
Committenten) in äußerlich erkennbarer Weise bezeichnet
sein, also z. B. in einem mit dieser Bezeichnung auf der
Außenseite versehenen Fache oder Umschlage aufbewahrt
werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, die Werthpapiere
eines Kunden in mehrere solcher Depots zu vertheilen
und diese den Vorschriften des Gesetzes entsprechenden
Depots ihrerseits nach Effectengattungen zusammenzulegen
so daß ohne Vermischung der Werthpapiere verschiedener
Kunden eine neue Art von Sammeldepots entsteht
(vgl. Comm.-Ber. S. 2).
Mit der Aufbewahrung fremder Werthpapiere wird
regelmäßig zugleich deren Verwaltung übernommen
Goffenes Depot“) und diese bringt es nicht selten mit
sich, daß die Aufbewahrung unterbrochen werden muß,
um gewisse Verwaltungsmaßregeln vorzunehmen, wie
z. B. die Versendung der Papiere zur Abstempelung, zur
Ausübung von Bezugsrechten auf neue Stücke, zum Bezuge
neuer Couponsbogen, der Vorweis italienischer
Rententitel mit Besitz-Certificaten (affidavits) u. dgl. m.
Auch außerdem können Umstände eintreten, welche es
dem sorgfältigen Verwahrer (1 5a bis c) zur Pflicht
machen, die ihm anvertrauten Papiere aus seinem Gewahrsam
zu geben und sie an einem dritten Orte zu
hinterlegen, z. B., um sie bei Feuers- oder Wassersnoth,
bei Erdbeben, im Kriege oder Aufruhr der drohenden
Gefahr zu entziehen. Daß Recht und Pflicht zu solchen
Verfügungen über die Papiere durch die Vorschriften für
ihre Aufbewahrung nicht berührt, daß diese Vorschriften
nicht verletzt werden, wenn im Interesse des Kunden
(Hinterlegers, Pfandschuldners oder Committenten) die
Aufbewahrung unterbrochen wird, versteht sich von selbst,
ist aber im Schlußabsatze des § 1 auch ausdrücklich ausgesprochen.