192 Bestandtheil und Zubehör nach BGB.
dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zu Gunsten des Gläubigers in
Beschlag genommen worden sind.
„Die Verfügung über Erzeugnisse ꝛc., Zubehörstücke muß im Interesse
einer geordneten Wirthschaftsführung dem Eigenthümer freistehen. Das
Interesse des Gläubigers ist dadurch gewahrt, daß er diese Gegenstände
zum Zwecke seiner Befriedigung mit Beschlag belegen kann“, worunter
jede Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers zu verstehen ist. Die
Veräußerung muß zum Zwecke des Eigenthumsübergangs (58929) geschehen.
Das Gesetz regelt nur den Fall, daß die Veräußerung vor der Entfernung
erfolgt und bestimmt hiebei, daß der Erwerber dem Gläubiger
gegenüber sich nicht darauf berufen kann, daß er in Ansehung der Hypothek
in gutem Glauben gewesen sei, m. a. W.: erfolgt zwischen dem Zeitpunkte
der Veräußerung und dem der Entfernung ein Beschlag des veräußerten
Zubehörs 2c., so kann sich der Erwerber nicht darauf berufen, daß er die
Hypothek nicht gekannt habe, und die bloße Veräußerung vor der Enrtfernung
ist gegenüber dem Hypothekgläubiger wirkungslos (im Gegensatze
zu § 936 Abs. 2 erlischt das Recht des Dritten nicht, obwohl der Erwerber
in gutem Glauben ist).
Wie bereits bemerkt, gedenkt das BGB. des Falles nicht, daß die
Entfernung zum Zwecke der Veräußerung dieser vorausgeht, obwohl
dieser Fall, namentlich was landwirthschaftliche Amwesen betrifft, im Leben
die größere Rolle spielt.
Nach dem Inhalte der Motive geht der Gedanke des Gesetzgebers
dahin, überhaupt auszusprechen, daß Veräußerung und Entfernung, bezw.
Entfernung und Veräußerung in ihren rechtlichen Wirkungen zusammentreffen
(Hachenburg, Beitr. z. Hypotheken= und Grundschuldrecht S. 64).
Nach allgemeiner und zutreffender Ansicht erlischt auch hier die
Haftung, wenn das vom Grundstück entfernte Zubehör 2c. veränßert ist.
Für diesen Fall kann aber die Vorschrift des § 1121 Abs. 2 Satz 1
nicht passen, und hier müssen die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb
einer mit dem Rechte eines Dritten belasteten Sache nach § 936
Abs. 2 wieder zur Geltung kommen.
Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstücke, trotzdem
vorher eine Beschlagnahme erfolgte, so ist diese ihm gegenüber nur gültig,
wenn er bei der Entfernung hinsichtlich der Beschlagnahme nicht in gutem
Glauben war (Z 1121 Abs. 2 Satz 1).
In all' diesen Fällen muß die Entfernung zum Zwecke des Besitzerwerbs
geschehen, das Verbringen an einen beliebigen Ort ohne Zusammenhang
mit einer Veränßerung bewirkt kein Aufhören der Pfandhaftung.