Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

192  Bestandtheil  und  Zubehör  nach  BGB.

dem  Grundstück  entfernt  werden,  bevor  sie  zu  Gunsten  des  Gläubigers  in
Beschlag  genommen  worden  sind.

„Die  Verfügung  über  Erzeugnisse  ꝛc.,  Zubehörstücke  muß  im  Interesse
einer  geordneten  Wirthschaftsführung  dem  Eigenthümer  freistehen.  Das
Interesse  des  Gläubigers  ist  dadurch  gewahrt,  daß  er  diese  Gegenstände
zum  Zwecke  seiner  Befriedigung  mit  Beschlag  belegen  kann“,  worunter
jede  Zwangsvollstreckungshandlung  des  Gläubigers  zu  verstehen  ist.  Die
Veräußerung  muß  zum  Zwecke  des  Eigenthumsübergangs  (58929)  geschehen.

Das  Gesetz  regelt  nur  den  Fall,  daß  die  Veräußerung  vor  der  Entfernung
  erfolgt  und  bestimmt  hiebei,  daß  der  Erwerber  dem  Gläubiger
gegenüber  sich  nicht  darauf  berufen  kann,  daß  er  in  Ansehung  der  Hypothek
in  gutem  Glauben  gewesen  sei,  m.  a.  W.:  erfolgt  zwischen  dem  Zeitpunkte
der  Veräußerung  und  dem  der  Entfernung  ein  Beschlag  des  veräußerten
Zubehörs  2c.,  so  kann  sich  der  Erwerber  nicht  darauf  berufen,  daß  er  die
Hypothek  nicht  gekannt  habe,  und  die  bloße  Veräußerung  vor  der  Enrtfernung
  ist  gegenüber  dem  Hypothekgläubiger  wirkungslos  (im  Gegensatze
zu  §  936  Abs.  2  erlischt  das  Recht  des  Dritten  nicht,  obwohl  der  Erwerber
  in  gutem  Glauben  ist).

Wie  bereits  bemerkt,  gedenkt  das  BGB.  des  Falles  nicht,  daß  die
Entfernung  zum  Zwecke  der  Veräußerung  dieser  vorausgeht,  obwohl
dieser  Fall,  namentlich  was  landwirthschaftliche  Amwesen  betrifft,  im  Leben
die  größere  Rolle  spielt.

Nach  dem  Inhalte  der  Motive  geht  der  Gedanke  des  Gesetzgebers
dahin,  überhaupt  auszusprechen,  daß  Veräußerung  und  Entfernung,  bezw.
Entfernung  und  Veräußerung  in  ihren  rechtlichen  Wirkungen  zusammentreffen
  (Hachenburg,  Beitr.  z.  Hypotheken=  und  Grundschuldrecht  S.  64).

Nach  allgemeiner  und  zutreffender  Ansicht  erlischt  auch  hier  die
Haftung,  wenn  das  vom  Grundstück  entfernte  Zubehör  2c.  veränßert  ist.
Für  diesen  Fall  kann  aber  die  Vorschrift  des  §  1121  Abs.  2  Satz  1
nicht  passen,  und  hier  müssen  die  Vorschriften  über  den  gutgläubigen  Erwerb
  einer  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belasteten  Sache  nach  §  936
Abs.  2  wieder  zur  Geltung  kommen.

Entfernt  der  Erwerber  die  Sache  von  dem  Grundstücke,  trotzdem
vorher  eine  Beschlagnahme  erfolgte,  so  ist  diese  ihm  gegenüber  nur  gültig,
wenn  er  bei  der  Entfernung  hinsichtlich  der  Beschlagnahme  nicht  in  gutem
Glauben  war  (Z  1121  Abs.  2  Satz  1).

In  all'  diesen  Fällen  muß  die  Entfernung  zum  Zwecke  des  Besitzerwerbs
  geschehen,  das  Verbringen  an  einen  beliebigen  Ort  ohne  Zusammenhang
  mit  einer  Veränßerung  bewirkt  kein  Aufhören  der  Pfandhaftung.