Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Der  Herrschaftsbereich.  $  76.  247

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Das  Reichs-  und  Staatsangehörigkeitsgesetz  vom  22.  Juli  1918
(StAG.)  stellt  folgende  Sätze  an  die  Spitze  seiner  Bestimmungen:
„Deutscher  ist,  wer  die  Staatsangehörigkeit.  in  einem  Bundesstaate
oder  die  unmittelbare  Reichsangehörigkeit  besitzt“  ($  1).  „Elsaß-Lothringen
  gilt  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Bundesstaat,  Die
Schutzgebiete  gelten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  als  Inland*  ($  2).
Hinsichtlich  des  Erwerbs  der  Reichs-  und  Staatsangehörigkeit
unterscheidet  es  zwischen  der  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate
  und  der  unmittelbaren  Reichsangehörigkeit.

I.  Die  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate
wird  erworben!:

1.  durch  Geburt.

Eheliche  Kinder  eines  Deutschen  erwerben  die  Staatsangehörigkeit
  des  Vaters,  uneheliche  die  der  Mutter?.  Der  Geburtsort  oder
der  Wohnort  der  Eltern  ist  dabei  ohne  Bedeutung.  Die  Annahme
an  Kindesstatt  hat  nicht  die  Wirkungen  des  Erwerbes  der  Staatsangehörigkeit.
  Ein  Kind,  welches  in  dem  Gebiete  eines  Einzelstaates
  aufgefunden  wird  (Findelkind),  gilt  bis  zum  Beweise  des
Gegenteils  als  Kind  eines  Angehörigen  dieses  Staates  ®;

.2.  durch  Legitimation;

3.  durch  Eheschließung®.

Die  Frau  erwirbt  mit  der  Verheiratung  die  Staatsangehörigkeit
  des  Mannes.  Zu  diesem  Erwerb  genügt  eine  zivilrechtlich
gültige  Ehe®.  Die  Nichtigkeitserklärung  derselben  vernichtet  auch
ihre  staatsrechtlichen  Wirkungen,  während  eine  Scheidung  keinen
Einfluß  darauf  äußert”;

4.  durch  Verleihung  seitens  des  betreffenden
Staates.  Diese  erfolgt  durch  eine  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  ausgefertigte  Urkunde,  mit  deren  Aushändigung  die  Wirkungen
  derselben  eintreten®.  Die  Verleihung  ist  ein  einseitiger
staatlicher  Verwaltungsakt  (eine  Verfügung),  kein  Vertrag  zwischen

1  StAG,  y  Sf.

2  StAG.  S  4  Abs.  1.  Vgl.  Zitelmann,  Erwerb  der  Staatsangebörigkeit
mit  der  Geburt,  Verw.Arch.  20  1ff.

8  StAG.  8  4  Abs.  2.

*  SAG.  S  5.

6  StAG.S  6,

®  Zivilrechtlich  gültig  sind  nach  dem  bayrischen  G.  vom  17.  März  1892
auch  solche  Ehen,  welche  von  rechtsrheinischen  Bayern  ohne  Verehelichungszeugnis
  abgeschlossen  werden.  Demnach  erwirbt  die  Frau  durch  eine  derartige
  Eheschließung  die  bayrische  Staatsangehörigkeit.  Die  früher  in  dieser
Hinsicht  bestehende  Streitfrage  hat  ihre  Bedeutung  verloren.

?  Seydel,  Ann.D.R.  (1876)  138;  Seydel-Piloty,  Bayrisches  Staatsrecht
1  145,  156;  v.  Rönne,  Preußisches  Staatsrecht  ($  131)  214  N.  5c;  Zorn  in
der  5.  Aufl.  dess.  1,48)  1  612  N.  1;  v.  Sarwey,  Württembergisches  Staatsrecht
  1  160.  Über  Einzelfragen  betreffs  der  in  $$  2—5  normierten  Materien
vgl.  de  oben  Kr  Anm.  1  zit.  Abh.  von  Sartorius,

tAGr.  .