Der Herrschaftsbereich. $ 76. 247
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Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1918
(StAG.) stellt folgende Sätze an die Spitze seiner Bestimmungen:
„Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit. in einem Bundesstaate
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt“ ($ 1). „Elsaß-Lothringen
gilt im Sinne dieses Gesetzes als Bundesstaat, Die
Schutzgebiete gelten im Sinne dieses Gesetzes als Inland* ($ 2).
Hinsichtlich des Erwerbs der Reichs- und Staatsangehörigkeit
unterscheidet es zwischen der Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate
und der unmittelbaren Reichsangehörigkeit.
I. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate
wird erworben!:
1. durch Geburt.
Eheliche Kinder eines Deutschen erwerben die Staatsangehörigkeit
des Vaters, uneheliche die der Mutter?. Der Geburtsort oder
der Wohnort der Eltern ist dabei ohne Bedeutung. Die Annahme
an Kindesstatt hat nicht die Wirkungen des Erwerbes der Staatsangehörigkeit.
Ein Kind, welches in dem Gebiete eines Einzelstaates
aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des
Gegenteils als Kind eines Angehörigen dieses Staates ®;
.2. durch Legitimation;
3. durch Eheschließung®.
Die Frau erwirbt mit der Verheiratung die Staatsangehörigkeit
des Mannes. Zu diesem Erwerb genügt eine zivilrechtlich
gültige Ehe®. Die Nichtigkeitserklärung derselben vernichtet auch
ihre staatsrechtlichen Wirkungen, während eine Scheidung keinen
Einfluß darauf äußert”;
4. durch Verleihung seitens des betreffenden
Staates. Diese erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde
ausgefertigte Urkunde, mit deren Aushändigung die Wirkungen
derselben eintreten®. Die Verleihung ist ein einseitiger
staatlicher Verwaltungsakt (eine Verfügung), kein Vertrag zwischen
1 StAG, y Sf.
2 StAG. S 4 Abs. 1. Vgl. Zitelmann, Erwerb der Staatsangebörigkeit
mit der Geburt, Verw.Arch. 20 1ff.
8 StAG. 8 4 Abs. 2.
* SAG. S 5.
6 StAG.S 6,
® Zivilrechtlich gültig sind nach dem bayrischen G. vom 17. März 1892
auch solche Ehen, welche von rechtsrheinischen Bayern ohne Verehelichungszeugnis
abgeschlossen werden. Demnach erwirbt die Frau durch eine derartige
Eheschließung die bayrische Staatsangehörigkeit. Die früher in dieser
Hinsicht bestehende Streitfrage hat ihre Bedeutung verloren.
? Seydel, Ann.D.R. (1876) 138; Seydel-Piloty, Bayrisches Staatsrecht
1 145, 156; v. Rönne, Preußisches Staatsrecht ($ 131) 214 N. 5c; Zorn in
der 5. Aufl. dess. 1,48) 1 612 N. 1; v. Sarwey, Württembergisches Staatsrecht
1 160. Über Einzelfragen betreffs der in $$ 2—5 normierten Materien
vgl. de oben Kr Anm. 1 zit. Abh. von Sartorius,
tAGr. .