Zusammensetzung des Kreistages. 13
3) Eltern durch die Söhne, welchen sie die Verwaltung selbstständiger Güter
dauernd übertragen haben; ¾#.1-4)
unverheirathete Besitzerinnen durch Vertreter aus der Zahl der ländlichen
Grundbesitzer des Kreises;
5) die Mitglieder regierender Häuser durch ein Mitglied ihrer Familie oder
einen Vertreter aus der Zahl ihrer Beamten, ihrer Gutspächter oder der
ländlichen Grundbesitzer des Kreises;
6) die gemeinschaftlichen Besitzer eines größeren Grundeigenthums (8 3) durch
einen Mitbesitzer, bzw. die Theilnehmer eines gewerblichen Unternehmens
durch einen derselben;
7) Ehefrauen, sowohl groß= wie minderjährige, können durch ihre Ehemänner,
minderjährige oder unter Kuratel stehende Personen durch ihren Vater, Vormund
oder Kurator vertreten werden —
insofern die unter Nr. 2 genannten Berechtigten im Deutschen Reiche ihren Sitz
haben und die unter Nr. 3—7 genannten Berechtigten Angehörige des Deutschen
Reiches sind und sich im Genusse der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Die Vertreter, mit Ausnahme der unter Nr. 7 bezeichneten, müssen in dem
Kreise entweder einen Wohnsitz haben oder in demselben Grundeigenthum besitzen.
Außerdem gelten für die Vertreter die Grundsätze, welche der § 13 für die Wahlberechtigung
vorschreibt. (§ 97 a. a. O.)
§ 15. In jedem Wahlbezirke des Wahl verbandes der Landgemeinden
wird die Wahlversammlung gebildet:
1) durch Vertreter der einzelnen Landgemeinden;
2) durch die Besitzer der in dem Bezirke liegenden selbstständigen Güter, welche
nicht zu den größern Grundbesitzern (§ 3) gehören;
3) durch diejenigen Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer, welche wegen ihrer
auf dem platten Lande innerhalb des Kreises betriebenen gewerblichen Unternehmungen
in der Klasse A, 1 der Gewerbesteuer unter dem Mittelsatz veranlagt
sind. Z
Auf die in den Nummern 2 u. 3 erwähnten Wahlberechtigten finden die Bestimmungen
der §§ 12—14 Anwendung. (8 98 a. a. O.)
8 16. Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Güter (8 15,
Nr. 2), deren jedes zu weniger als 20 Thaler Grund= und Gebändesteuer veranlagt
ist, so werden die Besitzer derselben nach Anordnung des Kreisausschusses
dergestalt zu Gesammt= (Kollektiv-) Stimmen vereinigt, daß auf jede Stimme, soweit
möglich, ein Grund= und Gebäudesteuer-Betrag von 20 Thalern entfällt.
Der Kreisausschuß regelt die Art, in welcher das Kollektivstimmrecht ausgeübt
wird. (§ 99 a. a. O.)
8 17. Die Vertretung der Landgemeinden erfolgt bei Gemeinden:
1) von weniger als 400 Einwohnern durch einen Wahlmann,
2) von 400 und weniger als 800 Einwohnern durch zwei,
3) von 800 und weniger als 1200 Einwohnern durch drei,
4) von 1200 und weniger als 2000 Einwohnern durch vier,
5) von 2000 und weniger als 3000 Einwohnern durch fünf Wahlmänner,
und für jede fernere Vollzahl von 1000 Seelen durch einen ferneren Wahlmann.
Die Wahlmänner der Landgemeinden werden von der Gemeindeversammlung,
in denjenigen Landgemeinden aber, in welchen eine gewählte Gemeindevertretung
besteht oder eingeführt wird, von der letzteren und dem Gemeindevorstande aus der