Contents : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Zusammensetzung  des  Kreistages.  13

3)  Eltern  durch  die  Söhne,  welchen  sie  die  Verwaltung  selbstständiger  Güter
dauernd  übertragen  haben;  ¾#.1-4)
  unverheirathete  Besitzerinnen  durch  Vertreter  aus  der  Zahl  der  ländlichen

Grundbesitzer  des  Kreises;

5)  die  Mitglieder  regierender  Häuser  durch  ein  Mitglied  ihrer  Familie  oder

einen  Vertreter  aus  der  Zahl  ihrer  Beamten,  ihrer  Gutspächter  oder  der
ländlichen  Grundbesitzer  des  Kreises;

6)  die  gemeinschaftlichen  Besitzer  eines  größeren  Grundeigenthums  (8  3)  durch
einen  Mitbesitzer,  bzw.  die  Theilnehmer  eines  gewerblichen  Unternehmens
durch  einen  derselben;

7)  Ehefrauen,  sowohl  groß=  wie  minderjährige,  können  durch  ihre  Ehemänner,
minderjährige  oder  unter  Kuratel  stehende  Personen  durch  ihren  Vater,  Vormund
  oder  Kurator  vertreten  werden  —

insofern  die  unter  Nr.  2  genannten  Berechtigten  im  Deutschen  Reiche  ihren  Sitz
haben  und  die  unter  Nr.  3—7  genannten  Berechtigten  Angehörige  des  Deutschen
Reiches  sind  und  sich  im  Genusse  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Die  Vertreter,  mit  Ausnahme  der  unter  Nr.  7  bezeichneten,  müssen  in  dem
Kreise  entweder  einen  Wohnsitz  haben  oder  in  demselben  Grundeigenthum  besitzen.
Außerdem  gelten  für  die  Vertreter  die  Grundsätze,  welche  der  §  13  für  die  Wahlberechtigung
  vorschreibt.  (§  97  a.  a.  O.)

§  15.  In  jedem  Wahlbezirke  des  Wahl  verbandes  der  Landgemeinden
wird  die  Wahlversammlung  gebildet:

1)  durch  Vertreter  der  einzelnen  Landgemeinden;

2)  durch  die  Besitzer  der  in  dem  Bezirke  liegenden  selbstständigen  Güter,  welche
nicht  zu  den  größern  Grundbesitzern  (§  3)  gehören;

3)  durch  diejenigen  Gewerbtreibenden  und  Bergwerksbesitzer,  welche  wegen  ihrer
auf  dem  platten  Lande  innerhalb  des  Kreises  betriebenen  gewerblichen  Unternehmungen
  in  der  Klasse  A,  1  der  Gewerbesteuer  unter  dem  Mittelsatz  veranlagt
  sind.  Z

Auf  die  in  den  Nummern  2  u.  3  erwähnten  Wahlberechtigten  finden  die  Bestimmungen
  der  §§  12—14  Anwendung.  (8  98  a.  a.  O.)

8  16.  Befinden  sich  in  einem  Wahlbezirke  zwei  oder  mehrere  Güter  (8  15,
Nr.  2),  deren  jedes  zu  weniger  als  20  Thaler  Grund=  und  Gebändesteuer  veranlagt
  ist,  so  werden  die  Besitzer  derselben  nach  Anordnung  des  Kreisausschusses
dergestalt  zu  Gesammt=  (Kollektiv-)  Stimmen  vereinigt,  daß  auf  jede  Stimme,  soweit
  möglich,  ein  Grund=  und  Gebäudesteuer-Betrag  von  20  Thalern  entfällt.

Der  Kreisausschuß  regelt  die  Art,  in  welcher  das  Kollektivstimmrecht  ausgeübt
wird.  (§  99  a.  a.  O.)

8  17.  Die  Vertretung  der  Landgemeinden  erfolgt  bei  Gemeinden:
1)  von  weniger  als  400  Einwohnern  durch  einen  Wahlmann,
2)  von  400  und  weniger  als  800  Einwohnern  durch  zwei,
3)  von  800  und  weniger  als  1200  Einwohnern  durch  drei,
4)  von  1200  und  weniger  als  2000  Einwohnern  durch  vier,
5)  von  2000  und  weniger  als  3000  Einwohnern  durch  fünf  Wahlmänner,

und  für  jede  fernere  Vollzahl  von  1000  Seelen  durch  einen  ferneren  Wahlmann.

Die  Wahlmänner  der  Landgemeinden  werden  von  der  Gemeindeversammlung,
in  denjenigen  Landgemeinden  aber,  in  welchen  eine  gewählte  Gemeindevertretung
besteht  oder  eingeführt  wird,  von  der  letzteren  und  dem  Gemeindevorstande  aus  der