Nr. 110. 1916. 649
Erlduterung II
zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung
des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon aus-
geschlossenen Gegenstände.
A. Zur Verordnung des Bundesrats.
Zu § 1.
1. Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
fällt nicht unter die Verordnung.
2. Es fallen nicht unter die Verordnung:
3 Filzwaren,
b) Künstliche Blumen,
c) Lampen-Dochte,
4) Möbel, Korbwaren, Koffer und Reisetaschen, auch wenn sie mit Web-,
Wirk= oder Strickwaren überzogen oder ausgestattet sind.
ec) Isolier-Fabrikate.
§57.
3. Handschuhe, Strumpfwaren und Trikotagen sind Bekleidungsstücke.
Zu § 7, Absatz II.
4. Bekleidungsstücke, die am 13. Juni 1916 zugeschnitten waren, können ohne die
Voraussetzung des § 7, Absatz 2 fertiggestellt werden.
Zu §§ 7, 8 und 11.
5. Konkursausverkäufe fallen unter die Verordnung.
Zu § 8, Absatz II.
6. Die im Großhandel zu vertreibenden Waren sind ebenfalls nach Kleinhandels-
preisen in die Inventur aufzunehmen.
Zu § 9.
· 7.VerkauanbaöeigencPcrfonalineinemEngroB-G"eschäst«daönitlei-
zeitig aerenda betreibt, ist nicht zulässig. ht gleich