Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr. 110. 1916. 649 
Erlduterung II 
zur Verordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung 
des Verkehrs mit Web-, Wirk= und Strickwaren und die hiervon aus- 
geschlossenen Gegenstände. 
  
A. Zur Verordnung des Bundesrats. 
Zu § 1. 
1. Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher 
fällt nicht unter die Verordnung. 
2. Es fallen nicht unter die Verordnung: 
3 Filzwaren, 
b) Künstliche Blumen, 
c) Lampen-Dochte, 
4) Möbel, Korbwaren, Koffer und Reisetaschen, auch wenn sie mit Web-, 
Wirk= oder Strickwaren überzogen oder ausgestattet sind. 
ec) Isolier-Fabrikate. 
§57. 
3. Handschuhe, Strumpfwaren und Trikotagen sind Bekleidungsstücke. 
Zu § 7, Absatz II. 
4. Bekleidungsstücke, die am 13. Juni 1916 zugeschnitten waren, können ohne die 
Voraussetzung des § 7, Absatz 2 fertiggestellt werden. 
Zu §§ 7, 8 und 11. 
5. Konkursausverkäufe fallen unter die Verordnung. 
Zu § 8, Absatz II. 
6. Die im Großhandel zu vertreibenden Waren sind ebenfalls nach Kleinhandels- 
preisen in die Inventur aufzunehmen. 
Zu § 9. 
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zeitig aerenda betreibt, ist nicht zulässig. ht gleich
	        
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