Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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besetzt  sein.  Bruchteile  von  0,5  m  und  darüber  sind  bei  der  Berechnung  der  Mannschaftszahl
nach  oben  abzurunden,  Bruchteile  unter  0,5  nicht  zu  berücksichtigen.

Die  Wahrschauer  werden  nicht  mitgezählt.

Als  hartes  Holz  gilt  hierbei  Eichen-,  Buchen-,  Ulmen-,  Eschen-,  Kirschen-,  Birnen=  und
Apfelholz,  als  weiches  dagegen  Pappel-,  Erlen-,  Fichten-,  Tannen-,  Kiefern-,  Lärchen-,
sowie  anderes  harziges  Holz.

2.  Kein  Floß  darf  mit  weniger  als  3  Mann,  den  Floßführer  eingerechnet,  bemannt
sein.  Im  Nahverkehr  —  weniger  wie  50  km  —  genügen  für  kleinere  Flöße  mit  einer
Fläche  bis  zu  1000  qm,  wenn  sie  aus  weichem  Holz  bestehen,  2  Mann,  den  Führer  eingerechnet.


3.  Flöße,  deren  Pflichtbemannung  nach  Ziffer  1  mehr  als  3  Mann  beträgt,  müssen
mit  den  in  der  Beilage  bezeichneten  Gegenständen  ausgerüstet  sein.

4.  Zur  Feststellung  des  im  Floßschein  (Artikel  25  der  revidierten  Rheinschiffahrtsakte
vom  17.  Oktober  1868)  anzugebenden  Gewichts  der  Flöße  wird  das  Kubikmeter  hartes
Holz  (vergl.  Ziffer  1)  gleich  16  Zentner  (0,80  Tonnen)  und  das  Kubikmeter  weiches
Holz  (vergl.  Ziffer  1)  gleich  12  Zentner  (0,60  Tonnen)  gerechnet.

5.  Bei  der  Bemannung  nach  Ziffer  1  a  darf  kein  Floß  mehr  Oberlast  führen  als
15%  der  Gesamtstammzahl  des  Floßes  bei  Meßholz  und  30%  bei  Kleinholz,  Boden  und
Pfählen.  Führt  ein  Floß  Meß=  und  Kleinholz  rc.  gleichzeitig  als  Oberlast,  so  darf  die
Oberlast  nur  25%  der  Gesamtstammzahl  des  Floßes  betragen.  Weitere  Oberlast  erfordert
eine  Vermehrung  der  Bemannung  nach  Ziffer  1b  und  c.

3.  Ausnahmebestimmungen  bezüglich  der  Bemannung  und  der  Ausrüstung  der  Flöße
oberhalb  Mannheim.

§  33.  Die  Bestimmungen  des  8§  32  finden  auf  den  Betrieb  der  Flößerei  auf  der
Stromstrecke  oberhalb  Mannheim  keine  Anwendung.  Sie  treten  für  Flöße,  welche  auf
dieser  Stromstrecke  kommend,  Mannheim  passieren  dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß  Mannheim
als  Ort  der  Abfahrt  solcher  Flöße  angesehen  wird.

Dagegen  wird  vorgeschrieben:

1.  Auf  der  Stromstrecke  von  Kehl  bis  Steinmauern  müssen  auf  Flößen  bis  zu
12  Mann  Besatzung  ein  Seil,  auf  größeren  Flößen  zwei  Seile  von  je  mindestens  40  m
Länge,  auf  der  Stromstrecke  von  Steinmauern  bis  Mannheim  auf  jedem  Floß  ein  großes
Seil  von  160  bis  180  m  Länge  und  ein  Beiseil  von  15  bis  20  m  Länge  vorhanden  sein.

2.  Auf  der  Stromstrecke  zwischen  Kehl  und  Steinmanern  muß  jedes  Floß  mindestens
mit  je  1  Mann  auf  15  Kubikmeter  Inhalt  der  eingebundenen  Hölzer  bemannt  sein.