Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

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Bundes  ihren  Sitz  haben,  ausgegeben  sind,  mit  einem  Abschlage  vom
Kurse  oder  marktgängigen  Preise.  Papiere,  welche  nicht  auf  den  Inhaber
lauten,  mũssen  der  Darlehnokasse  tedirt  werden.

8.  5.
Fabrikate,  welche  einem  bedeutenden  Preiswechsel  unterliegen,  werden  nur  dann
als  Unterpfand  angenommen,  wenn  sich  zugleich  eine  dritte  sichere  Person  für  die
Ersüllung  des  Darlehnsvertrages  verbürgt.

8.  6.

Bei  Waaren,  Boden-  und  Bergwerks-Erzeugnissen  und  Fabrikaten,  welcht
nach  ihrer  Natur  oder  nach  der  in  Handelsstädten  üblichen  Art  der  Aufbewahrung
oder  weil  sie  sich  nicht  in  Gewahrsam  des  Verpfänders  befinden,  entweder  gar  nicht
oder  doch  nicht  ohne  erhebliche  Schwierigkeit  und  Kosten  dem  Pfandgläubiger  körperlich
  übergeben  werden  können,  darf  ausnahmsweise,  ohne  Rücksicht  auf  etwa  entgegenstehende
  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  die  Verpfändung  durch  symbolische
Uebergabe  verwirklicht  werden.

8.  7.

Der  Zinssuß  bei  der  Bewilligung  der  Darlehne  darf  der  Regel  nach  nicht
unter  den  für  den  Lombardverkehr  der  Preußischen  Bank  bestehenden  Säten  bestimmt
werden.

8.  8.

Das  Unterpfand  haftet  sũr  Kapital,  Zinsen  und  Kosten;  diese  letzteren  Nebensorderungen

  können  von  der  Darlehnssumme  sogleich  gekürzt  werden.

8.  9.

Wird  zur  Verfallzeit  nicht  Zahlung  geleistet,  so  kann  die  Darlehnskasse  durch
einen  ihrer  Beamten  oder  einen  vereideten  Makler  das  Unterpfand  verkaufen  und
sich  aus  dem  Erlöse  bezahlt  machen.  Selbst  erwerben  kann  die  Darlehnskasse  das
Unterpfand  nur  im  Wege  des  Meistgebots  bei  einem  öffentlichen  Verkauf.

Die  Eintragung  des  Darlehnsvertrages  in  die  Bücher  der  Darlehnskasse  hat  die
rechtliche  Wirkung  einer  öfsentlichen  Urkunde.