Full text : Die Erbverbrüderungen zwischen den Häusern Sachsen und Hessen und Sachsen, Brandenburg und Hessen.

6  Einleitung.

lange  suchte  man  den  Schein  eines  gemeinschaftlichen  Besitzes  aufrecht
zu  erhalten  durch  hierauf  gehende  Worte  und  Formen,  durch  Bestellung
eines  geringen  Zinses  von  den  beiderseitigen  Gütern,  durch  gegenseitige
Annahme  der  Titel  und  Wappen  u.  s.  w.  2)  Eine  solche  Belehnung
zur  gesammten  Hand,  wodurch  mehrern  Häusern  für  den  Fall,  daß
eines  derselben  aussterben  sollte,  das  Successionsrecht  in  deren  Lehen
zugesichert  wurde,  hatte  vor  der  Eventualbelehnung,  auch  nachdem  die
hieraus  entstandenen  Rechte  vererblich  geworden  waren,  mannigfache
Vortheile  voraus.  Bei  den  unsichern  rechtlichen  Zuständen  des  Reiches
und  der  schwankenden  Macht  des  Kaisers  war  es  von  der  größten
Wichtigkeit,  sich  die  Zustimmung  des  Hauses,  dem  man  succediren
wollte,  zu  verschaffen.  Die  Eventualbelehnung  aber  ging  nur  von  dem
Lehnsherrn  aus,  während  die  Gesammtbelehnung,  wie  es  scheint,  nur
auf  Antrag  der  Parteien  erfolgte.  3)  Verband  sich  nun  mit  diesem
Successionsrecht  in  die  Lehengüter  auch  eine  gegenseitige  Nachfolge  in
das  Allodialgut,  so  daß  das  Erbrecht  das  gesammte  Besitzthum  der
mehrern  Häuser  umfaßte,  so  war  hiermit  ein  neues  Institut,  das  der
Erbverbrüderung,  entstanden,  das  aus  dem  Rahmen  des  Lehenrechts
zwar  herausgetreten  war,  dessen  eigenthümlicher  Charakter  aber  den
Grundsätzen  des  gemeinen  Rechts  in  hohem  Grade  widersprach.

Die  frühsten  Beispiele  einer  Erbverbrüderung  finden  wir  im  Anfange
des  14.  Jahrhunderts;  die  erste,  von  der  wir  sichere  und  ausführliche  Kunde
haben,  wurde  zwischen  dem  Markgrafen  Ludwig  von  Brandenburg  und
seinen  Brüdern,  den  Herzögen  von  Bayern,  unter  Vermittlung  und
Bestätigung  des  Vaters,  des  Kaisers  Ludwig  des  Bayern  im  Jahre
4334  abgeschlossen.  Zwar  soll  schon  in  der  zweiten  Hälfte  des  13.
Jahrhunderts  eine  Erbverbrüderung  zwischen  dem  Markgrafen  Heinrich

 

2)  Vgl.  über  diese  Entwicklung,  die  wir  hier  nur  andenten  können,  Homeyer  a.
a.  O.  Pfeiffer  über  die  Ordnung  der  Regierungsnachfolge  in  den  monarchischen
deutschen  Staaten  Bd.  I.  p.  376  und  ff.  Duncker  Gesammteigenthum  p.  80  u.  sf.
3)  Vgl.  die  von  Duncker  a.  a.  O.  und  Pfeiffer  a.  a.  O.  angeführten  Beispiele.