Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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.  9.

Die  Aufstellung  eines  Ortsstatutes  beziehungsweise  ein  Gemeindebeschluß  über  die
Grundsätze,  nach  welchen  die  Vertheilung  der  Quartterleistungen  geschehen  soll,  muß  für  jchn
Gemeindebezirk  erfolgen,  gleichviel  ob  derselbe  mit  Garnison  belegt  ist  oder  nicht  (TF.  7  Absotz
des  Gesetzes).  Die  Gemeindeaufsichtsbehörde  hat  auf  die  schleunige  deßfallsige  Beschlußfassunz
hinzuwirken,  wobei  für  Garnisonsorte  die  Aufnahme  einer  Festsetzung  in  das  Octsstatut  thunlichst
  zu  befördern  ist,  durch  welche  dem  Gemeindevorstande  bezlehungswelse  der  Servisdeputation
die  Befugniß  eingeräumt  wird,  die  einzuguartierenden  Truppen  in  gemietheten  Quartieren  unterzubringen.
  In  diesem  Falle  muß  das  Ortsstatut  zugleich  über  die  Art  der  Aufbringunz  der
entstehenden  Kosten  disponiren  (F.  7,  Absatz  5  des  Gesetzes).

K.  10.

Die  Marschrouten  sind  nach  dem  sub  lit.  4  beigesügten  Formulare  auszustelle.
Das  sub  lit.  B  anliegende  Verzeichniß  ergibt,  welche  oberen  Verwaltungsbehörden  in  den  erzelnen
  Staaten  des  Deutschen  Reiches  zur  Ausstellung  der  Marschrouten  befugt  sind,  und  welchm
Behörden  die  örtliche  Zuweisung  der  Einquartierung  obliegt.

Für  besonders  schleunige  Fälle  haben  die  Kreisregierungen,  Kammern  des  Innern,  den
General-Commandos  vollzogene  Blankets  zu  Marschrouten  zur  selbstständigen  Ausfüllung  zur
Verfügung  zu  stellen.

Wird  von  Seite  der  General-Commando's  von  denselben  Gebrauch  gemacht,  so  ist  gleizeitig
  ein  Duplikat  des  ausgefüllten  Blankets  der  betreffenden  Kreisregierung  mitzutheilen.

G.  11.
Die  Zuweisung  der  Einquartierung  an  die  einzelnen  Quartierträger  erfolgt  in  jedem  Fulle
mittelst  besonderer  Quartierbillets,  nach  dem  sub.  lit  C  beigefügten  Formulare.

Hiebei  werden  gleichgerechnet  je  eine  der  Chargen
zu  1  und  8.  des  Servistarifes  —  30  Gemeinen,

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