Mithut. Eidesleistung bei Streitgenossen. 109
Mittheilungen aus der Praris.
Mithut auf einer Gemeindemarkung, dem Weideberechtigten
gegenüber. Eidesleistung durch Einige aus einer größeren
Anzahl von Streitgenossen.
Vel. Bd. X S. 26; Bd. XI S. 155; Bd. XIII S. 384, 308;
« « Bd.XVlS-92;"Bd.XlXS.77.
Es handelte sich in einem Rechtsstreite von
der Mithut auf der Markung G., welche der größere
Theil der dortigen Grundeigenthümer dem Weideberechtigten
gegenüber in Anspruch nahm. Von Seite
der Kläger sollte ein Haupteid geschworen werden.
In dieser Beziehung wurde darüber gestritten, ob
alle klägerische Streitgenossen zu schwören schuldig
seien, oder ob die Eidesleistung durch Einige derselben
genüge. Hierüber sagen die Motive der oberstrichterlichen
Entscheidung:
Allerdings kann im Falle der Theilbarkeit des
Streitgegenstandes die Ableistung des Eides nur von
Einem oder Einigen der Streitgenossen den übrigen
nichts nützen, und die Verweigerung desselben von
Seite der Andern Denjenigen, welche schwören, auch
nicht präjudiziren. Denn es streitet hier jeder der
Konsorten für seinen Antheil, und die zugelassene
Klagenhäufung begründet die Folgerung nicht, daß
die Ableistung des Eides von Seite des Einen den
Andern zu gut komme. Bei der Untheilbarkeit des
rechtlichen Interesse jedes Streitgenossen an dem
Streitobjekt, und dem auf das ganze Rechtsverhältniß
gerichteten Zweck der Klage für jeden Einzelnen
dagegen muß der Deferent in Ansehung des
Eanzen unterliegen, wenn auch nur ein und der
andere der Streitgenossen durch Ableistung des Eldes
den Sieg erringt. Wenn auch nicht von Allen
geschworen, erstreckt sich der Eid doch immer auf das
ganze Rechtsverhältniß,